Gericht fordert vom Prozesssieger PKH und Gerichtskosten zurück?!

14. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
Ant123
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Beginner
(119 Beiträge, 23x hilfreich)
Gericht fordert vom Prozesssieger PKH und Gerichtskosten zurück?!

Moin,

folgende Frage zu einem fiktiven Fall...


Person A hatte gegen Person B geklagt (ging um Mietschulden und Schäden die durch Person B am Haus entstanden sind) und hatte dafür PKH beantragt, welche auch "ohne" Ratenzahlung gwährt wurde.

In erster Instanz wurde Person B dazu verurteilt, die Mietrückstände nebst Zinsen an Person A zu zahlen, aber ihm wurde keine Schuld an den Beschädigungen des Hause nachgewiesen und desshalb muss er dafür nicht zahlen. Kosten des Verfahren 1/3 Person A 2/3 Person B --- da Person A den Teil der Verhandlung wo es um die Schäden ging, verlor!

Person B geht dennoch in Berufung (Oberlandesgericht).

Person A schliesst sich dieser Berufung (mit Ziel, die RKosten für die entstandenen Schäden am Haus erstattet zu bekommen) an und beantrag dafür wieder PKH-welche wiederum ohne Ratenzahlung gewährt wurden.

Oberlandesgericht hebt das Urteil vom Landgericht auf und verurteilt Person B auch für die Schäden aufzukommen. Geforderte Summe xxxx Euro wurde stattgegeben.

Person A muss nun aus eigener Tasche die Vollstreckung des Titels durchsetzen, da dafür keine PKH mehr genehmigt wurde.

Person A kann aber so einen Teil pfänden lassen. Sagen wir mal 9000 Euro. Von diesen 9000 Euro gehen direkt 1400 Euro an den Rechtsanwalt, sodass nur noch 7600 Euro über bleiben.

Jetzt schreibt das Gericht den Anwalt von Person A an und fordert von Person A, da sich nun seine wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, PKH Vergütung aus der 1. (ca. 1200 Euro) und 2. (ca. 900 Euro) Instanz, sowie Gerichtskosten aus der 1. Instanz (ca. 470 Euro)

So das ist die Vorgeschichte...

Warum muss Person A für diese Kosten gerade stehen, obwohl er doch beide!! Gerichtsverfahren gewonnen hatte!!

Auch steht in dem Schreiben " Sofern die PKH Vergütung in einer Einmalzahlung zurückgezahlt würde, wäre der gesamte Erstattungsanspruch des Kläger gegen den Gegner festzustzen" Was heisst das im Klartext?

..." eine Kostenanmeldung des Gegnervertreters liegt noch nicht vor, dieser wurde aber bereits erinnert!" soll das Heissen, muss Person A für die Kosten der Gegenseite aufkommen..obwohl, wie bereits geschrieben, Person A gewonnen hat?

Was denn, so teuer?

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7 Antworten
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#1
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "Ant123",

Zitat:
Warum muss Person A für diese Kosten gerade stehen, obwohl er doch beide!! Gerichtsverfahren gewonnen hatte!!


dass A nun die Kosten zurückerstatten muss liegt daran, dass die Voraussetzungen für die PKH-Bewilligung nicht mehr vorliegen. Diesen Erstattungsprozess schreibt die ZPO nunmal entsprechend vor. Welche Vorschrift hier einschlägig ist (§ 120 Abs. 4 ZPO idF bis 31.12.2013 oder § 120a ZPO), hängt vom Zeitpunkt der Antragstellung ab.

Unabhängig davon hat A sodann aber die Möglichkeit, die Kosten von B erstattet zu verlangen.

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#2
 Von 
Ant123
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 23x hilfreich)

danke für die Antwort...

Allerdings wurden vor der Forderung des Gerichts, ein Kredit zurück gezahlt, den man damals gebraucht hat, um die Schäden am Haus einigermaßen beheben zu können. Person A hat quasi bei Forderung des Gerichts keine 7600 Euro mehr!

Wären nur noch diese beiden Fragen offen:

Auch steht in dem Schreiben " Sofern die PKH Vergütung in einer Einmalzahlung zurückgezahlt würde, wäre der gesamte Erstattungsanspruch des Kläger gegen den Gegner festzustzen" Was heisst das im Klartext?

..." eine Kostenanmeldung des Gegnervertreters liegt noch nicht vor, dieser wurde aber bereits erinnert!" soll das Heissen, muss Person A für die Kosten der Gegenseite aufkommen..obwohl, wie bereits geschrieben, Person A gewonnen hat?

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#3
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Danke für Ihre freundliche Rückmeldung.

Zitat:
Auch steht in dem Schreiben " Sofern die PKH Vergütung in einer Einmalzahlung zurückgezahlt würde, wäre der gesamte Erstattungsanspruch des Kläger gegen den Gegner festzustzen" Was heisst das im Klartext?


Das Gericht gibt hier den Hinweis auf, dass die Gesamtkosten betreffend der PKH-Rückzahlung, die Sie zurückzuzahlen haben, dem Gegner vollumfänglich auferlegt werden.

Zitat:
..." eine Kostenanmeldung des Gegnervertreters liegt noch nicht vor, dieser wurde aber bereits erinnert!" soll das Heissen, muss Person A für die Kosten der Gegenseite aufkommen..obwohl, wie bereits geschrieben, Person A gewonnen hat?


Ich unterstelle, dass Ihr Anwalt bereits einen Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht eingereicht hat. Sodann muss nunmehr auch der Gegner seine Kosten für die Kostenausgleichung anmelden und hat dies wohl noch nicht getan. Daher teilt das Gericht nun mit, dass es den Gegner hieran erinnert hat.

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#4
 Von 
Ant123
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von AntoineDF):

Ich unterstelle, dass Ihr Anwalt bereits einen Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht eingereicht hat. Sodann muss nunmehr auch der Gegner seine Kosten für die Kostenausgleichung anmelden und hat dies wohl noch nicht getan. Daher teilt das Gericht nun mit, dass es den Gegner hieran erinnert hat.


Und was hat Person A mit dem Anwalt von Person B am Hut? Person A hat doch den Prozess gewonnen!?

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#5
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von Ant123):
Und was hat Person A mit dem Anwalt von Person B am Hut? Person A hat doch den Prozess gewonnen!?


Da hier derzeit nichts über die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich des Umfangs der Kostenpflicht bekannt ist, kann nur spekuliert werden.

A hätte nämlich dann etwas mit dem Anwalt von B zu tun, wenn A zwar obsiegt, die Kosten aber ganz oder teilweise nach Quoten verteilt wurden. Im Rahmen der Verfahrensökonomie ist bei einer Verteilung der Kosten nach Quoten dann grds. jede Seite berechtigt, über seinen Kostenerstattungsanspruch einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu erwirken, um aus ihm die Vollstreckung zu betreiben.

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#6
 Von 
Ant123
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 23x hilfreich)

danke für die Antwort.
Im Urteil des LG steht, das Person A 30% und Person B 70% der Verfahrenkosten zu tragen hat, da die Forderung von Person A, das Person B für die entstandenen Schäden am Haus haftbar gemacht werden soll, ins Leere geht, weil das LG anderer Meinung ist. Dem Rest der Forderung von Person A wird stattgegeben.
Nun hat aber das OLG das Urteil ergänzt und Person B verurteilt, für die entstandenen Schäden am Haus in Höhe der bereits geforderten Summe von Person A zu zahlen. (dies wurde ja vom LG abgewiesen)
Demnach müsste doch auch diese Qutenaufteilung von 30/70% ungültig sein!!

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#7
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von Ant123):
danke für die Antwort. (...) Demnach müsste doch auch diese Qutenaufteilung von 30/70% ungültig sein!!


Sehr gerne. Leider kann hier in Ermangelung hinreichender Details aber auch nur weiterhin spekuliert werden, warum das Gericht einen derartigen Hinweis erteilt. Nach dem von Ihnen hier zitierten Satzauszug aus dem Gerichtsschreiben geht hervor, dass eine Kostenanmeldung der Gegenseite noch nicht erfolgte und das Gericht die Gegenseite hierzu wohl daran erinnert, die Kosten anzumelden. Ich mutmaße daher, dass dieser Hinweis gem. § 106 ZPO erteilt wurde, da die Kosten wohlmöglich verteilt wurden.

Haben Sie mal Ihren Anwalt gefragt, ob bereits eine Urteilsbegründung vorliegt? Eigentlich müsste dieser doch auch Genaueres wissen und Ihnen verbindlichere Auskünfte erteilen können!?

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