Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die arbeitsrechtliche Gleichstellung homosexueller Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft weiter gefestigt. Nach einem Urteil zum öffentlichen Dienst sind an das Kindergeld gekoppelte Lohnbestandteile gegebenenfalls auch an Lebenspartner zu zahlen. Mit einer weiteren Entscheidung sprach das BAG einem Mitarbeiter des Goethe-Instituts einen bislang Ehepartnern vorbehaltenen Auslandszuschlag zu.
Im ersten Streit gab das BAG einer Lehrerin aus Sachsen recht. Sie lebt mit einer Frau zusammen, die ein Kind mit in die eingetragene Lebenspartnerschaft gebracht hatte. Laut Gesetz hat sie Anspruch auf Kindergeld für das Stiefkind, den daran gekoppelten "kinderbezogenen Ortszuschlag" von monatlich 168 Euro sah der frühere Bundesangestelltentarif (BAT) aber nur für Ehepartner vor. Doch die Klausel war "gleichheitswidrig und deshalb unwirksam", urteilte das BAG. Der heutige Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst kennt keinen kinderbezogenen Ortszuschlag mehr. Lebenspartner, die schon früher nach BAT beschäftigt waren, können aber gegebenenfalls eine entsprechende Besitzstandszulage verlangen.
Im zweiten Fall machte ein nach Australien entsandter Angestellter des Goethe-Instituts einen Auslandszuschlag geltend, den laut Tarif nur Verheiratete bekommen. Er steht aber auch eingetragenen Lebenspartnern zu, weil sie sonst "gegenüber Eheleuten gleichheitswidrig benachteiligt werden", urteilte das BAG.
18. März 2010 - 14.05 Uhr
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