Gericht erschwert befristete Arbeitsverträge in Behörden
AFP VOM 18.3.2010 | Nachrichten - Vor Gericht | 2577 Aufrufe Mehr zum Thema:Arbeitsvertrag, Befristung
5000 Befristungen der BA unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Behörden die Befristung von Arbeitsverhältnissen erschwert: Nach einem in Erfurt veröffentlichten Urteil reicht der Verweis auf befristete Haushaltsmittel nicht aus. Vielmehr muss auch der Beschäftigungszweck selbst befristet und vorübergehend sein. Konkret waren danach 5000 Befristungen in den für Hartz IV zuständigen Jobcentern und Arbeitsgemeinschaften unzulässig.
Für die Bewältigung der Hartz-IV-Reform hatte die Bundesagentur für Arbeit (BA) in ihrem Haushalt 5000 neue Stellen vorgesehen, die aber alle auf höchstens drei Jahre bis Ende 2007 befristet wurden. Zur Begründung verwies die BA auf einen voraussichtlich rückläufigen Bedarf der Arbeitsgemeinschaften; zudem könnten voraussichtlich Dauerbeschäftigte abgezogen werden, die bislang für die Betreuung von Empfängern des regulären "Arbeitslosengelds I" zuständig seien.
Das BAG verwarf diese Gründe als zu pauschal. Befristete Arbeitsverträge auf der Grundlage von Haushaltsplänen seien zwar im Grundsatz zulässig. Auch eine solche "Haushaltsbefristung" müsse aber "mit einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer ausgewiesen sein". Schon nach europäischem Recht müsse es gerichtlich kontrollierbar sein, "ob die befristete Beschäftigung der Deckung eines vorübergehenden Bedarfs dient".
Damit sprach das BAG einer im Oktober 2005 befristet eingestellten Arbeitnehmerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu. Mitarbeiter, die sich 2007 nicht gegen das Auslaufen ihres Vertrages gewehrt hatten, können sich dagegen nicht mehr auf das Erfurter Urteil berufen. Das BAG ließ offen, ob die Bundesagentur überhaupt selbst Haushaltsbefristungen vornehmen kann, oder ob dieser Befristungsgrund ein förmliches Haushaltsgesetz voraussetzt.
18. März 2010 - 15.42 Uhr
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