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Gericht: Verschlucken beim Eisschlecken ist kein Arbeitsunfall

AFP VOM 2.12.2011 | Nachrichten - Allgemein | 636 Aufrufe
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Verschlucken, Eis

Eisschlecken auf dem Weg von der Arbeit geschieht auf eigene Gefahr - wer sich dabei verschluckt, erleidet keinen Arbeitsunfall. Dies entschied das Sozialgericht Berlin nach eigenen Angaben vom Freitag im Fall eines Unternehmensberaters, der auf dem Heimweg von einem Geschäftstermin einen hartgefrorenen Brocken Speiseeis verschluckt und in der Folge einen Herzinfarkt erlitten hatte. Dem Gerichtsbescheid zufolge hat der Mann keinen Anspruch auf Heilbehandlung oder Verletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung. (Az. S 98 U 178/10)

Nach Auffassung des Gerichts war der vorliegende Fall nicht als Arbeitsunfall zu werten, weil das Eisessen nicht der durch die Unfallversicherung geschützten Tätigkeit zuzurechnen war - es gebe nämlich keinen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Eisschlecken und der Berufstätigkeit. Vielmehr sei eine Nahrungsaufnahme grundsätzlich unversichert.

Eine andere Bewertung ergebe sich nur, wenn das Essen ausnahmsweise zur Wiedererlangung der Arbeitskraft besonders erforderlich sei oder aber aus betrieblichen Gründen besonders schnell gegessen werden müsse. Eis werde jedoch erfahrungsgemäß zum Genuss verzehrt und nicht etwa, um sich für die Arbeit zu stärken. Dies gelte umso mehr, als sich der Unternehmensberater auf dem Heimweg befunden habe.

02.12.2011 - 13:00 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2011

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