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VGH: Keine doppelte Staatsangehörigkeit für Italiener

AFP VOM 28.5.2001 | Nachrichten - Neue Urteile | 6389 Aufrufe
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Doppelte, Staatsangehörigkeit, Italien

Auch das neue Staatsangehörigkeitsrecht verhilft Ausländern nicht unbedingt zur doppelten Staatsangehörigkeit. Häufig steht internationales und zwischenstaatliches Recht dagegen, wie aus einem am Montag verkündeten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Kassel hervorgeht. Das Gericht wies damit die Klage eines Juristen aus Marburg ab, der seine italienische Staatsangehörigkeit nicht aufgeben will. (AZ: 12 UE 3734/00)

Der 30-jährige ist in Deutschland geboren und aufgewachsen, hat hier Jura studiert und ist derzeit im Referendariat für das zweite Staatsexamen. Ohne Erfolg meinte er, als "Europäer" müsse er gerade nach dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen, ohne die italienische aufzugeben. Doch wie der VGH entschied, steht dem das Mehrstaater-Übereinkommen des Europarats ebenso entgegen wie ein bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und Italien. Nach diesem seien die deutschen Behörden sogar verpflichtet, den italienischen Pass einzuziehen, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erteilen.

Wie die Kasseler Richter betonten, schließt aber auch schon das Europarats-Abkommen von 1963 die Mehrstaatlichkeit aus. Dies wurde neben Deutschland und Italien auch von Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Schweden, Spanien und Großbritannien unterzeichnet. Überlegungen der Bundesregierung, das Abkommen zu kündigen, ließen die Kasseler Richter nicht als Argument gelten. Die Kündigung erweist sich auch als schwierig, weil das Abkommen auch einen doppelten Wehrdienst verhindert. Auch das Recht der meisten osteuropäischen Länder schließt eine doppelte Staatsangehörigkeit aus.

© AFP Agence France-Presse GmbH 2001

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