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Gericht: Bestellung von Sonderprüfer für IKB ist rechtens

AFP VOM 11.12.2009 | Nachrichten - Nachrichten | 1521 Aufrufe
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IKB, Sonderprüfer

OLG-Senat sieht Verdacht grober Pflichtverletzungen

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers für die Mittelstandsbank IKB bestätigt. Die entsprechende Entscheidung des Düsseldorfer Landgerichts vom August sei zu Recht ergangen, entschied der Zivilsensat nach Gerichtsangaben vom Freitag. Der Sonderprüfer müsse nach den Vorschriften des Aktiengesetzes wegen des hinreichenden Verdachts bestellt werden, dass Vorstand und Aufsichtsrat in erheblichem Maße ihre Sorgfalts- und Überwachungspflichten verletzt haben könnten. (Az. I-6 W 45/09)

Die IKB hatte sich am US-Immobilienmarkt verspekuliert und war nach Beginn der Finanzkrise in eine finanzielle Schieflage geraten. Das Unternehmen konnte nur mit Milliardenhilfen des Staates vor dem Aus bewahrt werden. Der Sonderprüfer soll nun mögliche Pflichtverletzungen in Zusammenhang mit der IKB-Krise im Sommer 2007 aufklären. Die IKB-Aktionäre hatten in der Hauptversammlung vom März 2008 zunächst mit den Stimmen der staatlichen Förderbank KfW einen Sonderprüfer bestellt. Nachdem die KfW jedoch ihr Aktienpaket an eine Tochter des US-Finanzinvestors Lone Star verkauft hatte, war die Bestellung des Prüfers in der Hauptversammlung vom März 2009 wieder aufgehoben worden. Dagegen waren Aktionäre der IKB gerichtlich vorgegangen.

In seiner rechtskräftigen Entscheidung verwies der OLG-Senat darauf, dass sich die IKB wenn überhaupt nur in geringem Umfang im sogenannten Verbriefungsmarkt hätte betätigen dürfen, also mit Investments in internationalen Kreditportfolien, auf dem Subprime-Markt und mit Kreditzusagen für Zweckgesellschaften. Satzungszweck der IKB sei vielmehr die Förderung der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere des Mittelstandes. Außerdem bestehe der hinreichende Verdacht, dass der Vorstand sich nicht ausreichend informiert oder bewusst übergroße Risiken eingegangen sei und so seine Pflichten grob verletzt habe. Bereits wegen der Undurchsichtigkeit des Verbriefungssegments sei eine Risikoabschätzung kaum möglich gewesen.

Auch die Bonitätsbewertungen der Rating-Agenturen könnten Vorstand und Aufsichtsrat nicht von der Pflicht zu eigener Information entbinden, befanden die Düsseldorfer Richter. So liege der Interessenskonflikt der Rating-Agenturen auf der Hand: Sie bewerteten Finanzprodukte, bei deren Gestaltung sie selbst im Vorfeld den jeweiligen Auftraggeber beraten hätten. Zudem verstoße es gegen ein sorgfältiges Bankmanagement, wenn Kreditrisiken nicht ausreichend gestreut worden sein sollten. Ferner bestehe der Verdacht, dass wesentliche Kontrollaufgaben unzulässig auf die Zweckgesellschaft IKB Capital Asset Management übertragen worden seien.

11. Dezember 2009 - 11.06 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2009


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