Unliebsame Begegnungen mit Spinnen gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht Karlsruhe die Schmerzensgeldklage einer Frau ab, die beim plötzlichen Anblick einer fetten schwarzen Spinne in ihrer Tiefgarage gestürzt war und sich dabei schwere Verletzungen zugezogen hatte. Die Klägerin machte den Hausmeisterservice für den Sturz verantwortlich, der bei der Reinigung der Tiefgarage einmal im Monat auch zur Entfernung von Spinnweben verpflichtet war. Dagegen befand das Gericht, das Auftauchen der Spinne sei durch das Beseitigen der Spinnweben nicht automatisch zu verhindern gewesen. (Az. 7 U 58/09)
Die dicke Spinne hatte sich der Klägerin zufolge in der Tiefgarage an einem Faden herabgelassen. Als die Frau das achtfüßige Krabbeltier in Kopfhöhe erblickte, machte sie demnach reflexartig einen Schritt zurück, kam zu Fall und trug unter anderem einen komplizierten Handgelenksbruch davon.
Für die Folgen des Sturzes müsse der Hausmeisterservice nicht haften, entschieden nun die Richter. Die Firma sei nicht verpflichtet gewesen, die offene Tiefgarage genau am Unfalltag zu reinigen. Auch sei durch selbst bei ordnungsgemäßer Erledigung der Reinigungsarbeiten nicht garantiert, dass sich in der Garage keine Spinnen ansiedeln. Im Übrigen sei das Beseitigen von Spinnweben "nicht zuvorderst darauf gerichtet, Stürze zu vermeiden". Die Revision ließ das Gericht nicht zu.
+++ Berichtigung: Tippfehler im zweiten Satz wurde verbessert (Schmerzensgeld statt Scherzensgeld)
21. Juli 2009 - 15.12 Uhr
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