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Gerätehaus umgehen ? möglich ? und wie ?

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Gerätehaus umgehen ? möglich ? und wie ?

hi,
ich habe eine Egw gekauft in einem mehrfamilienhaus mit 15 parteien und habe seit 3 jahren versucht eine gartenhütte zu errichten aber jedes mal ist die eine immer dagegen also 14 ja stimmen 1 nein stimme somit kann ich sie nicht bauen, was ist wenn ich einen kleinen geräteschrank aufstelle ist der einfach ohne beschluss auf zu stellen die Maße B x T x H in cm: 148 x 195 x 211 hat einen eigenen boden abschlissbar und halb so groß wie eine gartenhütte.
ich habe das alleinige nutzungsrecht und der garten ist 400qm groß also keine kleine pazelle ich habe einen erheblichen aufwand meinen geräte um das ganze haus zu führen einen hang hoch und runter zu bringen und dann durch die tiefgarage durch und 5 türen zu überwinden bis zu meinen keller was die gartenarbeit nicht erleichtert. dazu kommt moch das kaum platz im keller ist für was anderes

ist es nun möglich es zu umgehen und ein geräteschrank stat eine gartenhütte auf zustellen ohne genehmigung ? hier der link zum geräteschrank : http://www.gartenhaus.edingershops.de/Geraeteschrank-Unterstellplaetze/Geraeteschrank/Geraeteschrank-Roma-MAX::91108671.html
und

-- Editiert am 12.04.2011 22:01


von Mampfhund am 12.04.2011 21:59
Status: Frischling (6 Beiträge)
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>Gerätehaus umgehen ? möglich ? und wie ?
Hallo Mampfhund,
es gibt hier im Forum eines für WEGler (liegt nur alphabetisch so weit am Ende), da gehört diese Frage dann eher hin.

Und mit der Gartenhütte kommt es auch darauf an, was in eurer Gemeinde grundsätzlich erlaubt ist.
Beim Kauf hast du aber gewusst, dass die Gartenfläche so "umständlich" zu erreichen ist mit Geräten, oder? Allerdings bei 400 qm handelt es sich ja nicht um eine besonders kleine Fläche - haben andere Eigentümer auch Sondernutzungsrechte an Gartenanteilen in dieser Größe?

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von TiA2010 am 13.04.2011 09:27
Status: Philosoph (667 Beiträge)
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>Gerätehaus umgehen ? möglich ? und wie ?
also beim kauf wurde uns gesagt das mit der genemigung kein problem wäre nur leider ist eine nun dagegen das problem wurde uns nicht vorher bewust das wir so einen großen aufwandbetreiben müssen um nun unserer geräte in den garten zu bringen und dann wieder in den keller

in dem neubau gebiet haben alle anderen baugleichen häuser eine entsprechende gartenhütte in unserem haus habe ich die größte fläche alle anderen haben gerade mal 50qm bis 80qm dazu kommt noch das meine schwieger eltern neben dran wohnen was die fläche noch vergrößert . mein antrag galt auch das meine schwiegereltern die gartenhütte mit mir gemeinsam nutzen und domit keine weitere gartenhütte beantragt wird

die gartenhütte würden am unterem hang gesetz werden und drum herum begründ werden was sie eigentlich schon fast unsichtbar macht aber ein einlenken ist leider nicht drin

deshalb meine frage ist ein schrank nun möglich ?

p.s. sorry hatte zwar gestöbert wegen den WEG § 14 aber leider ist dieser gummiparagraf leider so undeutlich das man keine rückschlüße drin finden kann was man nun darf und nicht

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von Mampfhund am 13.04.2011 15:16
Status: Frischling (6 Beiträge)
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>Gerätehaus umgehen ? möglich ? und wie ?

Habt ihr denn schon herausgefunden, was an eurem Vorschlag stört? Ist es die Größe oder die Lage?
Bis zur Klärung empfehle ich die Anschaffung einer kleinen Aufbewahrungsbox für die Geräte.

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von joebeuel am 14.04.2011 08:35
Status: Unsterblich (853 Beiträge)
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>Gerätehaus umgehen ? möglich ? und wie ?
nein sie ist generel gegen eine hütte aber eigentlich weil sie uns nicht leiden kann sie hat ein persönlichen groll gegen uns und meint das wir uns nicht anpassen würden in der hausgemeinschaft aber sie ist leider die einziege mit dieser ansicht und kein anderer ihre behauptungen haben kein halt wie z.b. das kindersandspielsachen vor der tür liegen würden oder schuhe im hausflur für all ihre störenden probleme haben wir jedes jahr was einfallen lassen doch jedes jahr kommt sie mit neuen problemen und die alten probleme wiederholt sie gern obwohl sie nicht mehr auftretten

ein persönliches gespräch weichs sie aus und will auch nicht diskutieren darüber und ihre haltlosen behauptungen haben alle mitbewohner bestätigt das sie nicht war wäre oder ihnen es auch nicht aufgefallen sind



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von Mampfhund am 14.04.2011 14:57
Status: Frischling (6 Beiträge)
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>Gerätehaus umgehen ? möglich ? und wie ?

Was wäre eigentlich, wenn du ein Partyzelt aufstellst?

Die bieten zwar keinen Diebstahlschutz, gibt es aber mit 4 verschliessbaren Seiten. Auf deinem SE könnte dir das wohl niemand verbieten.

Ich will ja nicht sagen, daß du dann da den Schuppen rein stellen könntest, aber vielleicht nimmt die liebe Nachbarin dann doch das kleinere Übel in Kauf.

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von flawless am 14.04.2011 15:32
Status: Tao (6248 Beiträge)
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>Gerätehaus umgehen ? möglich ? und wie ?
wenn ich eine rechtsgrundlage finden könnte das mein zelt auch dauerhaft aufgestellt werden darf und wie groß es sein darf ... und was is wenn man so ein partizelt verankert dann wäre es wieder eine hütte und die ist wieder beschluss fähig

mir geht es hier drum einen grundsatz zu haben was ist erlaubt ... ist ein gartenschrank erlaub und wenn ja wie groß

und wie sind da eventuelle gesetze wo kann ich die genauen gesetze finden ???

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von Mampfhund am 14.04.2011 19:15
Status: Frischling (6 Beiträge)
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>Gerätehaus umgehen ? möglich ? und wie ?


Das "rankt" sich um § 22 WEG.

Dort sind auch die entsprechenden Urt. zu finden.

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von flawless am 14.04.2011 19:27
Status: Tao (6248 Beiträge)
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>Gerätehaus umgehen ? möglich ? und wie ?
kann leider kein urteil finden wo drin stehen tut wie groß ein schrank sein darf fpür einen garten !!

brauche dringend eine richtlinie wo ist da ein maßstab ??

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von Mampfhund am 15.04.2011 10:08
Status: Frischling (6 Beiträge)
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>Gerätehaus umgehen ? möglich ? und wie ?
quote:
brauche dringend eine richtlinie wo ist da ein maßstab ??


Wirst du für "deinen" Fall nicht finden.

Es gibt sogar eine E. des BVerfG zum Thema:

1 BvR 1806/04


...
Unter § 22 I WEG fallende Maßnahmen können nach S. 2 der Vorschrift i.V. mit § 14 Nr. 1 WEG gegen den Willen anderer Wohnungseigentümer daher nur verwirklicht werden, soweit diesen kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst. Als Nachteil wird hierbei jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung verstanden ...

b) Ein Überblick über die Fälle, in denen die Rechtsprechung bisher eine Beeinträchtigung i.S. des § 22 I 2 WEG angenommen hat, zeigt, dass die Schwelle der Beeinträchtigung insgesamt eher niedrig angesetzt wurde. So soll nicht nur die Anbringung von Außenspiegeln, Regenrinnen, Balkonverglasungen, Katzennetzen und Markisen an der Fassade zustimmungsbedürftig sein, sondern im Garten auch die Aufstellung von Gartenhäuschen und Geräteschuppen, die Errichtung eines 60 cm hohen Jägerzaunes, das Anbringen von grünen Sichtschutzmatten an einen Maschendrahtzaun zwischen zwei Sondernutzungsflächen und schließlich die Verlegung von Trittplatten. Obwohl in allen Fällen letztlich die einzelfallbezogene tatrichterliche Würdigung ausschlaggebend für die Wertung als zustimmungsbedürftige Maßnahme war, lässt sich aus dieser Aufzählung doch die generelle Tendenz ablesen, die Schwelle für die Annahme einer Beeinträchtigung i.S. des § 22 I 2 WEG niedrig anzusetzen. Dies entspricht im Übrigen auch dem Charakter der Vorschrift als Ausnahmeregelung.



Ganz einfach: Jede "... nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung ...".

Das hilft dir auch nicht. Selbst wenn es einen "Präzedenzfall" gäbe heisst das noch lange nicht, daß ein anderes G das genau so sieht.

Die Schwelle ist jedenfalls niedrig anzusetzen, das hat das BVerfG so verfügt, da wird kaum ein G davon abweichen.

Hinzu kommt, daß der eine WE, den gibt es ja immer, durch nichts überzeugt werden kann, ausser durch ein konkretes Urteil im konkreten Fall. Gezwungen müsste man sagen, überzeugen kann man ihn oder sie nicht.

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von flawless am 15.04.2011 12:15
Status: Tao (6248 Beiträge)
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