Genossenschaftsanteile bei Insolvenz

7. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
dslthomas
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 16x hilfreich)
Genossenschaftsanteile bei Insolvenz

Moin, Moin,

ich musste nun den Antrag für die Private Insolvenz bei Gericht einreichen. Die Schuldnerberatung sagte mir aber dass der Treuhänder die Genossenschaftsanteile pfänden wird obwohl das schon ein Darlehn seitens der Behörde ist. Die Behörde hatte damals die Genossenschaftsanteile an die Genossenschaft gezahlt und ich musste eine Erklärung unterschreiben dass nicht ich sondern die Behörde bei Auszug die Genossenschaftsanteile zurück bekommt. Ich zahle also nicht die Genossenschaftsanteile zurück. Bei Auszug bekommt die Behörde die Genossenschaftsanteile direkt von der Genossenschaft zurück.

Frage: können die Genossenschaftsanteile bei dieser Konstellation auch gepfändet werden?

Frage: Ich könnte ja im Falle einer Pfändung bei der Behörde ein erneutes Darlehn beantragen,- was ist dann aber wenn die Behörde das ablehnt?

Danke und Gruß aus Hamburg

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Es wird sich ja um eine Wohnungsbaugenossenschaft handeln. Da besteht sowieso nur ein sehr eingeschränktes Kündigungsrecht für die Genossenschaftsmitgliedschaft, siehe § 67c GenG . Wenn also das Genossenschaftsguthaben nicht über 2.000,00 € oder das vierfache des monatlichen Nutzungsentgelts für die Wohnung liegt, passiert nichts.

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#2
 Von 
dslthomas
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 16x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Wenn also das Genossenschaftsguthaben nicht über 2.000,00 € oder das vierfache des monatlichen Nutzungsentgelts für die Wohnung liegt, passiert nichts.


Leider liegen die Genossenschaftsanteile bei 2700 Euro, daher wird wohl alles weg sein :-(

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

§ 67 c GenG enthält aber auch einen Absatz 2:

Zitat:
(2) Übersteigt das Geschäftsguthaben des Mitglieds den Betrag nach Absatz 1 Nummer 2, ist die Kündigung der Mitgliedschaft nach Absatz 1 auch dann ausgeschlossen, wenn es durch Kündigung einzelner Geschäftsanteile nach § 67b auf einen nach Absatz 1 Nummer 2 zulässigen Betrag vermindert werden kann.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Stellt sich jetzt nur die Frage, ob der TS mehrere Geschäftsanteile hat.

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