Moin, Moin,
ich musste nun den Antrag für die Private Insolvenz bei Gericht einreichen. Die Schuldnerberatung sagte mir aber dass der Treuhänder die Genossenschaftsanteile pfänden wird obwohl das schon ein Darlehn seitens der Behörde ist. Die Behörde hatte damals die Genossenschaftsanteile an die Genossenschaft gezahlt und ich musste eine Erklärung unterschreiben dass nicht ich sondern die Behörde bei Auszug die Genossenschaftsanteile zurück bekommt. Ich zahle also nicht die Genossenschaftsanteile zurück. Bei Auszug bekommt die Behörde die Genossenschaftsanteile direkt von der Genossenschaft zurück.
Frage: können die Genossenschaftsanteile bei dieser Konstellation auch gepfändet werden?
Frage: Ich könnte ja im Falle einer Pfändung bei der Behörde ein erneutes Darlehn beantragen,- was ist dann aber wenn die Behörde das ablehnt?
Danke und Gruß aus Hamburg
Genossenschaftsanteile bei Insolvenz
7. März 2017
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Frage vom 7. März 2017 | 18:43
Von
Status: Beginner (135 Beiträge, 16x hilfreich)
Genossenschaftsanteile bei Insolvenz
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#1
Antwort vom 8. März 2017 | 12:13
Von
Status: Senior-Partner (6998 Beiträge, 3920x hilfreich)
Es wird sich ja um eine Wohnungsbaugenossenschaft handeln. Da besteht sowieso nur ein sehr eingeschränktes Kündigungsrecht für die Genossenschaftsmitgliedschaft, siehe § 67c GenG . Wenn also das Genossenschaftsguthaben nicht über 2.000,00 € oder das vierfache des monatlichen Nutzungsentgelts für die Wohnung liegt, passiert nichts.
#2
Antwort vom 8. März 2017 | 16:14
Von
Status: Beginner (135 Beiträge, 16x hilfreich)
ZitatWenn also das Genossenschaftsguthaben nicht über 2.000,00 € oder das vierfache des monatlichen Nutzungsentgelts für die Wohnung liegt, passiert nichts. :
Leider liegen die Genossenschaftsanteile bei 2700 Euro, daher wird wohl alles weg sein :-(
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 9. März 2017 | 15:16
Von
Status: Senior-Partner (6444 Beiträge, 2318x hilfreich)
§ 67 c GenG
enthält aber auch einen Absatz 2:
Zitat:(2) Übersteigt das Geschäftsguthaben des Mitglieds den Betrag nach Absatz 1 Nummer 2, ist die Kündigung der Mitgliedschaft nach Absatz 1 auch dann ausgeschlossen, wenn es durch Kündigung einzelner Geschäftsanteile nach § 67b auf einen nach Absatz 1 Nummer 2 zulässigen Betrag vermindert werden kann.
#4
Antwort vom 11. März 2017 | 09:44
Von
Status: Senior-Partner (6998 Beiträge, 3920x hilfreich)
Stellt sich jetzt nur die Frage, ob der TS mehrere Geschäftsanteile hat.
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