Generelle Annahmepflicht unfreier Rücksendungen?

2. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
realfreejack
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Generelle Annahmepflicht unfreier Rücksendungen?

Ein schon oft diskutiertes Thema. Abmahnfähig in AGBs ist ja inzwischen, dass man unfreie Rücksendungen bei Onlinekäufen generell ausschließt und eine günstigere Alternative zwingend vorschreibt. Bisweilen wird die Meinung vertreten, man könne die Mehrkosten ("Strafporto") dem Käufer anlasten. Nur ankündigen sollte man es nicht, eher lieb, und doch unverbindlich bitten oder als Tip formulieren. Soweit, so schlecht.

Wie sieht es nun mit unfreien Rücksendungen bei mutmaßlich fehlendem Anspruch auf eine Versandkostenerstattung für den Käufer aus?

Angenommen per AGB oder Vereinbarung im Einzelfall wird nichts spezielles dazu gesagt. Ein Verkäufer bekommt nun eine unfreie Sendung, ohne dass diese vorab angekündigt wurde. Wenn der Verkäufer sich anhand des Absenders und dem zeitlichen Zusammenhanges mit einer kürzlich erfolgten Lieferung sicher ist, dass er im Widerrufsfall ohnehin keine Versandkosten erstatten muss (Widerruf statt Rückgabe vereinbart, dabei beispielsweise Warenwert >40,- €, jedoch noch keine Zahlung erhalten), ist es dann klug für den Verkäufer die Annahme zu verweigern?

Oder muss ein gewerblichen Anbieter "auf Verdacht" generell auch alle unfreien Sendungen annehmen?

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2 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
realfreejack
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

quote:
Unzulässig.

Das Widerrufsrecht kann WAHLWEISE entweder per Widerruf in Textform, oder per Rücksendung ausgeübt werden.


Das hatte ich vielleicht etwas flapsig geschrieben. Mit "Widerruf vereinbart" meinte ich, dass von den zwei in § 312d (1) genannten Alternativen (Widerruf nach § 355, oder eben anstelle des Widerrufes Rückgaberecht nach § 356) die Variante Widerruf betrachtet werden soll. Bei eingeräumten Rückgaberecht tritt der Fall, dass der Verbraucher die Rücksendekosten selbst tragen muss, ohnehin nicht auf.

Alles das soll jedoch nur der vertragliche Rahmen sein, der ja auch von vielen Versandhändlern so gewählt wird. Sehr oft sieht man auch nach wie vor die (wettbewerbsrechtlich riskante) Formulierung "unfreie Sendungen werden nicht angenommen". Meine eigentliche Frage ist, wie kann ein Händler bei konkreten Rücksendungen jeweils verfahren. Wenn bereits eine Zahlung (>12,- €) geleistet wurde ist es ja relativ einfach -- er nimmt die unfreie Sendung samt Strafporto an und zieht dem Kunden die Mehrkosten vom Erstattungsbetrag ab. Wenn nun noch keine Zahlung geleistet wurde (z.B. Versand auf offene Rechnung) und die Rücksendung nicht angekündigt wurde, sollte dann trotzdem eine unfreie Sendung angenommen werden?

Für nein spricht:
Der Kunde hat die Rücksendekosten in so einem Fall selbst zu tragen, also dürfte er gar nicht unfrei senden.
Dem Händler entstehen weitere Unkosten.
Eine generelle Annahme unfreier Sendungen ist, z.B. wegen des Misbrauchsrisikos, nicht zumutbar und damit keine Verpflichtung.

Für ja spricht:
Vielleicht wurde ja falsch geliefert und der Kunde hat doch ein Rücksenderecht.
Der Händler soll generell auch unfrei annehmen, weil dadurch der Schaden minimiert wird.

Die Frage ist nun, wie ein Händler das in Praxis handhaben kann. Ich sehe folgende Alternativen:
(1) unfreie Sendungen generell ablehnen
(2) unfreie Sendungen nur im Einzelfall annehmen (nur von Privatpersonen, nur bei mutmaßlich bestehendem Anspruch des Absenders die Rücksendekosten nicht tragen zu müssen, ...), ansonsten ablehnen
(3) unfreie Sendungen generell annehmen


Wobei dies jeweils als interne Richtlinie für die Warenannahme zu sehen ist. In den AGBs schweigt man ja besser, da im Zweifel vieles gleich wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist.

-- Editiert am 03.01.2010 07:47

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