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Gemeinschaftspraxis haftet nicht für Regress der Einzelpraxis
Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Luis Fernando Ureta 16.3.2007 | Ratgeber - Medizin-, Arztrecht | 4819 Aufrufe Mehr zum Thema:Praxis, Regress, Arzt, Gemeinschaftspraxis, Einzelpraxis
Bundessozialgericht v. 07.02.2007
Eine neugegründete Gemeinschaftspraxis haftet nicht für die Regresse der eingebrachten Einzelpraxen. Das Bundessozialgericht hat eine anderslautende Entscheidung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen aufgehoben und die Kassenärztliche Vereinigung (KV) zur Erstattung der einbehaltenen Beträge verurteilt.
Sachverhalt
Zwei Radiologen hatten sich zu einer Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossen. Einer der beiden Radiologen schuldete seiner Kassenärztlichen Vereinigung aus einem Regress einen 6-stelligen EURO-Betrag. Die KV verrechnete diese Forderung mit den Honoraransprüchen der neuen Gemeinschaftspraxis, da die Einzelpraxis nicht mehr existierte und über das Vermögen des betroffenen Arztes das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Sowohl vor dem Sozialgericht wie auch Landessozialgericht (LSG NRW v. 05.12.2005) hatte die Kassenärztliche Vereinigung noch Erfolg, nicht aber vor dem BSG.
Luis Fernando Ureta
Burgwedel
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Medizinrecht
Entscheidungsgründe
Im Fall der Neugründung einer Gemeinschaftspraxis, deren Gesellschaftsvertrag die Übernahme der Altverbindlichkeiten der Praxispartner ausdrücklich ausschließt - wie hier geschehen -, besteht keine Rechtsgrundlage dafür, dass die Gemeinschaftspraxis für derartige Altverbindlichkeiten haftet. Eine entsprechende Haftungserstreckung, ergibt sich auch nicht aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die besondere öffentlich-rechtliche Prägung und Zweckbindung der von den KVen zu verteilenden Gesamtvergütung begründet einen solchen Anspruch nicht, so die zutreffende Begründung im Terminsprotokoll.
BSG vom 07.02.2007
Praxistipp:
Das BSG hat erfreulich klar die Aufassung der Vorinstanzen korrigiert und betroffenen Ärzten und Zahnärzten zumindest bei der Gründung einer Gemeinschaftspraxis etwasRechtssicherheit verschafft. Davon zu unterscheiden ist der Fall eines Gesellschafterwechsels innerhalb einer Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaftsgesellschaft. In diesen Fällen muss bis auf weiteres mit einer Verrechnungsmöglichkeit der KVen gerechnet werden. Eventuell ergeben sich hierzu aber noch weitere Gesichtspunkte aus der Urteilsbegründung, welche noch nicht veröffentlicht ist.
Doch auch für die Gründer der Gemeinschaftspraxis ist das Thema noch nicht ausgestanden. Verschiedene Zivilgerichte haben bereits entschieden, dass die neu gegründete Freiberufler-Sozietät (Anwälte, Ärzte u.s.w.) grundsätzlich auch für die Verbindlichkeiten der bisherigen Einzelpraxen haftet. Betroffen davon wären u.a. Löhne, Mietverträge u.s.w. Und auch bzgl. der Forderungen aus der originären Berufsausübung bejaht eine grosse Zahl von Kommentatoren den Haftungseintritt. Daher bleibt die generelle Empfehlung, schon aus Haftungsgründen im Vorfeld genau zu prüfen, worauf man sich einlässt.
Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta
Kanzlei Schmidt – Ureta – Lange, Steuerberater und Rechtsanwälte
Kleines Feld 1
30966 Hemmingen, Hannover
Tel. 0511/42072-0, Fax 0511/42072-18
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