Gemeinsames Sorgerecht im Scheidungsurteil?

13. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
foreigner
Status:
Schüler
(175 Beiträge, 49x hilfreich)
Gemeinsames Sorgerecht im Scheidungsurteil?

Hallo liebe Forumsgemeinde,

Meine Ehe ist geschieden und das Kind (14 Jahre alt) lebt seit einem halben Jahr bei mir.
Das Kind ist bei mir auch gemeldet und das Kindergeld kommt auch auf mein Konto.

Ich bin von einer Behörde aufgefordert worden, das gemeinsame Sorgerecht formell nachzuweisen.
Dafür braucht die Behörde das Scheidungsurteil, denn die Info zum Sorgerecht soll da stehen.
Im Scheidungsurteil steht aber nichts zu dem Thema Kind, Sorgerecht etc.
Ich habe gelesen (z.B. hier: http://www.fzpsa.de ), dass das Sorgerecht im Scheidungsurteil nur erwähnt wird, wenn das einem der Eltern zusteht.
Im Regelfall (gemeinsames Sorgerecht) würde das im Scheidungsurteil nicht thematisiert.

Könnte mich jemand auf die entsprechenden Paragraphen bzw. Regelungen verweisen, denn für die Behörde hier in Niedersachsen wird die Info aus Sachsen-Anhalt nicht unbedingt eine Referenz sein.
Es müsste m.E. irgendwas Bundesweites geben: Erlasse, Gesetze, Anweisungen etc. Gibt es für Richter irgendwelche Richtlinien, wie die Scheidungsurteile zu formilieren sind?
Den Gang zum Gericht oder JA möchte ich mir sparen, denn die würden das bescheinigen, was sowiso Fakt ist.

Danke für Eure Hilfe.

-- Editiert foreigner am 13.08.2012 11:54

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
das Scheidungsurteil ohne Erwähnung des Sorgerechts für eine der beiden Elternteile sollte reichen. Das gemeinsame Sorgerecht bei getrennt lebenden Eltern (§1687 BGB ) ist der Regelfall. Das alleinige Sorgerecht muss bei Gericht beantragt werden, ansonsten wird im Scheidungsverfahren darüber nicht gesprochen.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

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#2
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Das hier geschilderte Problem ist leider kein Einzelfall, sondern die Regel!
Viele (wenn nicht sogar die meisten!) Behörden gehen noch von der alten gesetzlichen Regelung aus, dass das gemeinsame Sorgerecht nachzuweisen sei und das alleinige Sorgerecht nach Scheidung die Regel. Tatsächlich ist (wie amako schon schrieb) das alleinige Sorgerecht nachzuweisen (falls es besteht).

Dieses Nicht-Wissen der Behörden jedoch ist keine Kleinigkeit, sondern im Grunde genommen ein Skandal!
Denn damit ist das gemeinsame Sorgerecht eine Farce!

Amtliches Anmelden der Kinder, Anmeldungen in der Schule - alles kein Problem mit nur EINER Eltern-Unterschrift!

Das gemeinsame Sorgerecht besteht somit (leider!) nur auf dem Papier!

Grüße,
capitano


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-- Editiert Capitano am 14.08.2012 10:33

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
foreigner
Status:
Schüler
(175 Beiträge, 49x hilfreich)

Ich war vor 4 Stunden bei dieser Behörde und hatte auch mein Scheidungsurteil mit.
Im Scheidungsurteil steht, wie ich schon schrieb, kein Wort zum Thema Sorgerecht.

Der Beamte wusste nicht weiter (übrigens, wie auch beim ersten Termin, wo er mich aufgefordert hat, das Scheidungsurteil als Nachweis des gemeinsamen Sorgerechtes vorzulegen. Das hat er auch nicht ohne nachzufragen bei seinem Vorgesetzten gemacht). Heute musste er schon wieder zu seinem Vorgesetzten und jetzt mit meinem Scheidungsurteil.
"Das ist uns zu wenig" war seine Antwort, als er zurück war.
Er hat mich also auf die Suche nach einem passenden Dokument geschickt.

Nun stellt sich die Frage, wo und in welcher Form gibt es solche Bescheinigungen?
Und ob es die überhaupt gibt?

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38350 Beiträge, 13980x hilfreich)

Welche Behörde will denn wissen, wer das Sorgerecht hat?

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend,

wann ist denn das Kind geboren? Wenn es jetzt 14 ist, sollte das in 1998 gewesen sein. Seit 1998 gilt bei verheirateten Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht.
Was will denn die Behörde da bestätigt haben?

Frag doch mal nach, was man sich dort vorstellt, was Du beibringen sollst.

quote:
Und ob es die überhaupt gibt?


Da wäre mir nichts bekannt.

LG nero



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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
foreigner
Status:
Schüler
(175 Beiträge, 49x hilfreich)

Es handelt sich um die Ausländerbehörde.

Das hat aber mit dem Ausländerrecht nichts zu tun denn
es geht um Folgendes:
Nach der Scheidung nach dem deutschen Recht und nach dem dass das Kind zu mir gezogen iwar, habe ich die Daten des Kindes in meinen Heimatpass vom Konsulat eintragen lassen. Das Kind besitzt z.Z. keinen eigenen Pass und mit dem Eintrag in meinem ist seine Passpflicht erfüllt.
Um mit dem Kind z.B. zu reisen, muss ich in meinem Pass auch die Aufenthaltserlaubnis für's Kind haben. Diese gibt es ja, denn das Kind ist in der BRD geboren, wo beide Eltern die unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben.
Die Aufenthaltselaubnis meines Kindes, von der Ausländerbehörde ausgestellt, habe ich in Papierform.
Es geht, wie schon gesagt, um den Aufkleber in meinem Pass bzw. um die eAT.
Soviel zum Sachverhalt.

Was mich absolut irritiert, ist die Tatsache, dass die Behörde für den faktisch Übertrag der Aufenthaltserlaubnis vom Papier in den Pass plötzlich die Bescheinigung über Sorgerechte braucht.
Als würde das etwas bei der eigentlichen Sache ändern.
Das Kind besitzt diese per se unabhängig davon, wer das Sorgerecht hat.

Ich möchte den Thread nicht in die Richtung Ausländerrecht lenken.
Es handelt sich für mich nun darum, dass ich ein Dokument besorgen soll, wo schwarz auf weiss steht, dass beide Eltern das Sorgerecht haben. Außerdem soll da ein Stempel sein :-). Frage ist: wessen Stempel erwartet man von mir?
Der Beamte, mit dem ich heute gesprochen habe, weiß das auch nicht :-(
Absurde Situation :-(

P.S. Über die Aufforderungen das gemeinsame Sorgerecht "nachzuweisen" liest man oft im Internet und die Problematik ist nicht neu.
Bleibt nur unklar, ob die Behörden selbst wissen , was sie haben wollen.

Wer/was käme als Verfasser so einer Bescheinigung in Frage?
Gericht? Jugendamt? Anwalt? Standesamt? Einwohnermeldeamt?


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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38350 Beiträge, 13980x hilfreich)

Also kein familienrechtliches, sondern ein ausländerrechtliches Problem. Wird zwar capitano sehr enttäuschen, aber da muss er durch.

Der Fehler ist, ich formuliere es mal allgemein am Beispiel der Türkei: Türken können sich in Deutschland scheiden lassen. Aber, damit die Scheidung in der Türkei anerkannt wird, muss, zumindest rein deklaratorisch eine Entscheidung über das Sorgerecht im Scheidungsurteil drinnen stehen. Die kann auch so aussehen: " die Eltern nehmen weiterhin das gemeinsame Sorgerecht wahr." Das ist in diesem Fall hier offensichtlich versäumt worden. Und dann kann auch nichts eingetragen werden.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
foreigner
Status:
Schüler
(175 Beiträge, 49x hilfreich)

Die Scheidung erfolgte nach dem deutschen Recht.
Da die KM und ich unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, wurde das deutsche Recht angewendet. Wenn das deutsche Recht angewendet worden ist, unterliegt die Gerichtsentscheidung auch dem deutschen Recht. Auch in sorgerechtlichen Fragen. Es handelt sich also um das Scheidungsurteil das in Deutschland gültig ist. Ich sehe hier also keine Widersprüche.

Die Frage stellt sich grundsätzlich: von wem und wie kriegt man die erforderliche Bescheinigung?
Die Recherche im Internet "gemeinsames sorgerecht nachweis" liefert über 25000 Seiten.
Mehr oder weniger komme ich auf den Begriff "Sorgeerklärung".
Ist das vielleicht das Dokument, das von mir verlangt wird? Wusste der Beamte einfach nicht, wie das heißt?

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
foreigner
Status:
Schüler
(175 Beiträge, 49x hilfreich)

quote:
Wenn es jetzt 14 ist, sollte das in 1998 gewesen sein.

@nero:
Ja, das Kind ist 1998 geboren.
Als das Kind geboren wurde, waren wir nicht verheiratet.
Wir haben geheiratet, als das Kind 2 Jahre alt war. Nun sind wir geschieden. In der Geburtsurkunde stehen selbstverständlich wir beide.

In der Wiki gibt es einen Artikel über die Sorgeerklärung.
Das Dokument wäre doch passend für meinen Fall, oder sehe ich das falsch?

-- Editiert foreigner am 14.08.2012 23:25

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