Gemeinsam stark

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Partnerschaftsgesellschaft auch für Ärzte?

Kostendruck und Budgetierungen der Krankenkassen bewegen Ärzte immer mehr zur gemeinsamen Berufsausübung. Als Vorteile locken nicht allein der kollegiale Austausch, sondern auch ein Umsatzplus durch ein breiteres Leistungsspektrum und eine Kostenersparnis von 20%.

Aber wenn man für diese Vorteile einen Teil seiner geschätzten Freiheiten aufgibt, um sich zu binden, so bedarf die Zukunft
einer festen Struktur. Struktur schafft z.B. die gewählte Gesellschaftsform. Eine Möglichkeit bietet hier, die die der Gesetzgeber extra den freien Berufen geschaffen hat: Die Partnerschaftsgesellschaft.

Die Partnerschaftsgesellschaft bietet im Vergleich zu ihrer nächsten Verwandten, der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) erhebliche Vorteile. Bei der Partnerschaft ist jeder Partner einzelvertretungsberechtigt, anders als bei der GbR, was in praxi häufig Schwierigkeiten mit sich bringt. Jeder Partner ist auch allein zur Geschäftsführung berechtigt, solange ein anderer Partner nicht widerspricht. Andere vertragliche Regelungen sind natürlich möglich.

Ihren Vorteil spielt die Partnergesellschaft in der Haftungsfrage aus. Schäden werden gefährlich, wenn sie nicht durch die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Gesellschafter bzw. Partner in Wahrnehmung seines
Berufes eine unerlaubte Handlung begeht. Oder der Schaden durch eine gewerblichen Tätigkeit entstanden ist. Für solche ungedeckten Schäden haftet die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bzw. die Partnerschaft über § 31 und damit auch jeder Gesellschafter bzw. Partner.

Neben dem Vermögen der Gesellschaft bzw. dem Vermögen der Partnerschaft haftet dem Gläubiger auch jeder Gesellschafter bzw. Partner mit seinem privaten Vermögen Das Partnerschaftsgesetz bringt aber im Vergleich zur Gesellschaft des bürgerlichen Rechts den Vorteil, dass die persönliche Haftung derjenigen Partner ausgeschlossen ist, die nicht mit der Bearbeitung des Falles befasst waren. Damit ist das private Vermögen dieser Partner geschützt.

Angestellte können auf dem Briefpapier und dem Praxisschild geführt werden, ohne dass sie befürchten müssen, als Scheingesellschafter mitzuhaften. Es haften nur die Partner, die im Register eingetragen sind

Die Partnerschaft kann ebenso wie die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß ermitteln. Noch nicht erfüllte Honorarforderungen müssen dem Gewinn so nicht hinzugerechnet werden.

Die Änderung der Rechtsform von der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in die Partnerschaftsgesellschaft ist relativ problemlos möglich, da sie nicht dem Umwandlungsgesetz unterliegt. Beide Gesellschaften sind Personengesellschaften, so dass steuerrechtlich auch keine Komplikationen zu erwarten sind.

Fazi: Die Partnerschaftsgesellschaft ist auch für Ärzte eine bedenkswerte Form der gemeinsamen Berufsausübung.