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Gemeinde kann Windkraftstandorte steuern

Von Rechtsanwalt Matthias M. Möller-Meinecke
26.7.2004 | Ratgeber - Verwaltungsrecht | 6826 Aufrufe
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Windkraftanlage, Veränderungssperre, Windkraftstandort, Bebauungsplan

Nach Eingang eines Bauantrages für eine Windkraftanlage hat eine Stadt oder Gemeinde mehrere Wochen Zeit, die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die nach ihrer Bewertung ungeeigneten und geeigneten Windkraftstandorte ebenso wie eine Veränderungssperre zu beschließen. Mit diesen Instrumenten kann die Errichtung von Windkraftanlagen hinsichtlich Standort, Anzahl und Höhe planerisch (u.a. auch aus Gründen des Schutzes des Landschaftsbildes) gesteuert werden.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 5. Februar 2004 beschlossen, dass die von einer nordhessischen Stadt als Satzung beschlossene Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes für Windkraftanlagen gültig ist.

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Rechtsanwalt
Matthias M. Möller-Meinecke
Frankfurt

Nachbarschaftsrecht, Flurbereinigungsrecht, Straßen- und Wegerecht, Fachanwalt Verwaltungsrecht, Baurecht
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Ein Windkraftanlagenbetreiber hatte im Jahre 2001 die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen beantragt. Diesen Bauantrag lehnte das Bauamt unter Hinweis auf die zuvor von der Stadt erlassene Veränderungssperre, die den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechende Bauvorhaben verbietet, ab.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans "Windkraftanlagen" wurde das Ziel verfolgt, Windkraftanlagen auf einem bestimmten Gebiet zu konzentrieren und auf diese Weise die Anzahl, die Standorte und die Höhen der einzelnen Windkraftvorhaben zu regeln.

Der Anlagenbetreiber wandte sich gegen die erlassene Veränderungssperre mit der Begründung, dass es ihr an der erforderlichen positiven Plankonzeption fehle. In Abweichung von den Festsetzungen des Regionalplans habe die Stadt eine Verkleinerung des Gebiets für die mögliche Errichtung von Windkraftanlagen vorgenommen, ohne dass hierfür eine Begründung ersichtlich sei. Es handele sich um eine unzulässige Negativplanung, die sich darin erschöpfe, den Bau von Windkraftanlagen einzuschränken.

Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat entschieden, dass die angegriffene Veränderungssperre rechtlich nicht zu beanstanden sei. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthalte der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes eine positive Planungskonzeption und erschöpfe sich nicht lediglich darin, einzelne Vorhaben auszuschließen. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Erlass einer Veränderungssperre sei für notwendig erachtet worden, damit die Errichtung von Windkraftanlagen hinsichtlich Standort, Anzahl und Höhe planerisch (u. a. auch aus Gründen des Schutzes des Landschaftsbildes) gesteuert werden könne.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Aktenzeichen: 4 N 2282/02

Erläuterung:

Veränderungssperre ist die behördliche Anordnung, dass zur Sicherung einer Planung in einem so genannten Planbereich keine oder nur bestimmte bauliche Veränderungen vorgenommen werden dürfen. Von der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens bis zu seinem Abschluss vergehen oft Jahre, während derer die Bebauung in der bisher zulässigen Weise gestattet ist. Es bedarf daher rechtlicher Vorkehrungen, um zu verhindern, dass während des Planungsverfahrens durch bauliche oder sonstige Maßnahmen die Planung der Gemeinde unterlaufen wird. Dem dienen die §§ 14 ff. Baugesetzbuch - BauGB -, die der Gemeinde die Möglichkeit einräumen, durch Satzung eine Veränderungssperre zu verhängen, die für begrenzte Zeit Veränderungen im Plangebiet untersagt.


Rechtsanwalt Matthias Möller-Meinecke
http://www.Moeller-Meinecke.de

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