Hallo Community,
ich schreibe gerade meine Bachelorarbeit über das Thema Forderungsmanagement. Unter anderem ist ein Punkt die Geltendmachung von Spielschulden.
Das Sprichwort "Wettschulden sind Ehrenschulden" kommt nicht von ungefähr, denn laut § 762 BGB Absatz 1
sind Spielschulden keine Verbindlichkeiten und somit nicht einklagbar.
(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
Meine spezielle Frage geht nun um Forderungen, die beim staatlichen Lotto-Spiel (nicht private Anbieter, wie Lotto24 etc..) entstehen, bspw. durch geplatzte Lastschriften. Wie verhält es sich hier? Kann eine solche Forderung von Inkassounternehmen geltend gemacht werden?
Über Informationen jeglicher Art würde ich mich sehr freuen, am besten natürlich mit Belegen ;-)
Beste Grüße
escopido
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Geltendmachen von Wett-/Spielforderungen
19. Februar 2015
Thema abonnieren
Frage vom 19. Februar 2015 | 10:25
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
Geltendmachen von Wett-/Spielforderungen
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#1
Antwort vom 19. Februar 2015 | 12:31
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16169x hilfreich)
quote:
Kann eine solche Forderung von Inkassounternehmen geltend gemacht werden?
Ja. Lies einfach mal den nächsten Paragraphen.
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
#2
Antwort vom 19. Februar 2015 | 14:52
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
... manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht! Danke!
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 19. Februar 2015 | 22:37
Von
Status: Philosoph (13873 Beiträge, 6410x hilfreich)
quote:
Ja. Lies einfach mal den nächsten Paragraphen.
Bist Du Dir da sicher ?
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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "
#4
Antwort vom 20. Februar 2015 | 06:30
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16169x hilfreich)
Die Frage war nach den Eintreibemöglichkeiten derjenigen Anbieter, die entsprechend dem Staatsvertrag unterworfen sind und das regelt §763 ZPO
. Er besagt, dass hier dann §762 ZPO
nicht anwendbar ist. Wer also beim normalen Lotto Schulden macht, der kann sich nicht rausreden, dass es Glücksspiel sei.
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