Geldwerter Vorteil verbunden mit doppelter Haushaltsführung, wie angeben?

18. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
1011001
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 7x hilfreich)
Geldwerter Vorteil verbunden mit doppelter Haushaltsführung, wie angeben?

Ich habe eine Frage bezüglich geldwertem Vorteil für eine Wohnung kombiniert mit doppelter Haushaltsführung. Das Szenario sieht wie folgt aus:

Gehaltsabrechnung:
Bruttogehalt 3000€
+Geldwerter Vorteil Miete 500€
Abschläge von dieser Summe (3500€)
- Miete 500€

So weit so gut. Nun möchte ich aber auch noch Steuern wegen doppelter Haushaltsführung absetzen und frage mich nun ob ich dort die Miete a 500€ angeben soll oder nicht und wenn ja ob ich den geldwerten Vorteil irgendwo gesondert angeben muss?

Hoffentlich ist das verständlich ausgedrückt und mir kann jemand helfen.

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13 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
1011001
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 7x hilfreich)

Also die Miete in höhe von 500€ wird auf den Bruttolohn addiert und nach Versteuerung wieder abgezogen. So dass es sich eindeutig um einen geldwerten Vorteil handelt.
Einen richtigen Mietvertrag gibts es nicht. Es handelt sich um ein Wohnheim auf dem Gelände des Arbeitgebers (öffentlicher Dienst)
Meine Frage ist nun nur ob ich die Miete trotzdem wegen der DHHF absetzen kann. Und ob ich diesen geldwerten Vorteil nochmal irgendwo gesondert angeben muss.

7x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Sie zahlen keine Miete, was wollen sie denn absetzen? Die Fahrten, e.t.c können Sie absetzen, aber nicht die Miete. Die gehört zu ihrem Lohn.




-- Editiert von Charlie@098 am 18.03.2017 19:30

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Sie zahlen keine Miete, was wollen sie denn absetzen?
Im Gegenteil, es gibt keinen geldwerten Vorteil, die Miete wird komplett aus dem versteuerten Lohn gezahlt (so wie das die meisten Menschen auch machen).

Grundsätzlich ist die Miete also absetzbar.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Zitat:
es gibt keinen geldwerten Vorteil, die Miete wird komplett aus dem versteuerten Lohn gezahlt


Was heisst das: Das ist kein geldwerter Vorteil, aber die Miete wird versteuert?

Der Arbeitgeber zahlt die Miete für den Arbeitnehmer. Soweit das steuerfrei passiert( Miete für 60 qm) kann der Arbeitnehmer die Miete nicht absetzten. Es ist genauso, wenn der AN die Reisekosten steuerfrei vom AG erstattet bekommt. Die kann er nicht als Werbungskosten geltend machen. Die einzige Frage, die sich ergibt: warum wird die Miete von 500 Euro überhaupt versteuert?

0x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Die Erstattung vom Arbeitgeber von Aufwendungen für die DHHF, genauso wie für Reisekosten ist nach § 3. Nr.16 ESTG steuerfrei. Soweit sie vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, können sie nicht als WK abgezogen werden. Bei 500 Euro handelt es sich offenbar um den Betrag, der die zulässige steuerfreie Erstattung übersteigt. Da er versteuer wird, kann man den als WK geltend machen.

0x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Zitat:
was soll denn wieder dieser sinnfreie Beitrag?


Noch ein Wort in die Richtung, dann schreibe ich über deine Beträge, "Steuerexperte".

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#11
 Von 
Moderator9
Status:
Praktikant
(674 Beiträge, 454x hilfreich)

Darf ich mal um beiderseitige Zurückhaltung bitten? Und Charlie möge doch bitte mal erklären, woraus er konkret schließt, daß das nun steuerfrei war - das ist ja hier offenbar der Knackpunkt.

-- Editiert von Moderator9 am 20.03.2017 17:05

-- Editiert von Moderator9 am 20.03.2017 17:31

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat:
Und Charlie möge doch bitte mal erklären, woraus er konkret schließt, daß das nun steuerfrei war


Ich glaube, dass Charlie@098 noch einmal ganz ruhig und aufmerksam die Ausgangsfrage durchlesen sollte und dann seine Antworten noch einmal überdenken sollte.

@Eugenie
Dass jemand, der sich in anderen Antworten durchaus als Experte in Sachen Steuerrecht darstellt, auch mal "Tomaten auf den Augen" haben kann, sollte nicht zu derart unsachlichen Antworten führen. Inhaltlich hast Du natürlich Recht.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Soweit sie vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, können sie nicht als WK abgezogen werden.
Korrekt. Aber hier nicht zutreffend.
Der Arbeitgeber hat in diesem Fall einfach 500 Euro mehr Lohn gezahlt, ob er das dann wirklich "Lohn" nennt oder "Mietzuschuss" oder wie auch immer spielt keine Rolle. Und auch der abgekürzte Zahlungsweg (Arbeitgeber überweist die Miete direkt an den Vermieter) ändert nichts daran, die Miete ist eine Privataufwendung.
Vergleichbar ist das mit Vermögenswirksamen Leistungen, auch da bezuschusst der Arbeitgeber über den Bruttolohn, der Arbeitnehmer versteuert das dann und am Ende wird es - vom Netto - direkt an die Bank/Versicherung überwiesen.

Zitat:
Bei 500 Euro handelt es sich offenbar um den Betrag, der die zulässige steuerfreie Erstattung übersteigt.
Nein, bei den 500 Euro handelt es sich um die gesamte Miete, das geht eindeutig aus den genannten Zahlen hervor.

Stefan


-- Editiert von reckoner am 21.03.2017 00:00

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