>Geldforderung nach Lebenstest
"Ich bin der Meinung dies ist unlauter und werde das auch nicht bezahlen."
Das ist auch unlauter. In einer AGB dürfen solche Dinge wie die Preisangabe für etwas angebotenes nicht stehen. Das sind keine "allgemeine" Geschäftsbedingungen, sondern der Preis und der muss klar ersichtlich bei der "Ware" sein.
In AGBs sind Klauseln die gegen allgemein üblich erwartete Angaben verstoßen, null und nichtig. Aus diesem Grunde muss ein Vollkaufmann die AGBs nicht vorher klein durchlesen und prüfen, sondern kann sich darauf verlassen, dass die AGBs den üblichen Rahmen einhalten.
Also nicht zahlen sondern im Gegenzug eine anwaltliche und strafbewehrte Abmahnung an den Inhaber dieser Seite richten.
Das ist Irreführung und lässt diesem Inhaber einen (illegalen) Vorteil gegenüber anderen ehrlichen Anbietern zukommen.
Also, "Print-Screen" machen und ab damit zum nächsten Anwalt und verklagen!
Abmahnen kann auch ein Konkurrent, der ähnliche Angebote anbietet aber diese offen als kostenpflichtig angibt!
von Opus am 18.08.2006 19:52
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