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Geld an Inkasso oder Gläubiger zahlen?

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Geld an Inkasso oder Gläubiger zahlen?

1. Ein Angehöriger hat ein Schreiben von einem Inkassobüro (TeschInkasso) erhalten, indem er aufgefordert wurde, die zu schuldende Summe auf deren Konto und nicht auf das des Gläubigers zu zahlen.
Was für rechtliche Konsequenzen ergeben sich draus, wenn er dies trotzdem auf die des Gläubigers einzahle?

2. Ist das Inkassobüro berechtigt, "Kontoführungsgebühren" zu verlangen?
Er glaubt beim besten Willen nicht dran, dass die extra dafür ein Konto eingerichtet haben und sich dies mit 5,71 € fürstlich bezahlen lassen.

Danke für Eure Antworten!



von Oesianer am 19.08.2010 16:32
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>Geld an Inkasso oder Gläubiger zahlen?
Bewaehrt hat sich folgendes:

Inkasso anschreiben mit kurzem Text zum Beispiel:

Ich bitte sie gemaess § 174 BGB um Vorlage von Vollmachts- oder Abtretungsurkunde.

Diese muss im Original vorgelegt werden und Glaeubiger, Schuldner und Hoehe der Forderung enthalten, ist das nicht der Fall und auch Kopien zurueckweisen.

Sollte eine Abtretung vorliegen, d.h. Inkasso hat Forderung gekauft, nur Hauptforderung bezahlen mit Verwendungszweck " Hauptforderung".
Inkasso darf keine weiteren Gebuehren oder sonst was verlangen.

Nichts anerkennen und keine Ratenvereinbarungen treffen!!!!!!

Liegt lediglich ein Inkassoauftrag vor, also Vollmacht, Geld direkt an Glaeubiger mit Verwendungszweck "Hauptforderung" zahlen.
Wird das Geld nicht zurueckueberwiesen
Inkassobrief wegschmeissen!

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-- Editiert am 19.08.2010 16:53

-- Editiert am 19.08.2010 16:53


von Wer? am 19.08.2010 16:44
Status: Senior (179 Beiträge)
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>Geld an Inkasso oder Gläubiger zahlen?
Danke für die schnelle Antwort. Nach Rücksprache, habe ich erfahren, dass in dem Schreiben sinngemäß steht, dass sie mit der Einziehung der Forderung beauftragt sind und dass sie eine sogenannte Inkassovollmacht (was immer das auch ist) besitzen. Und dann wird noch mit der SCHUFA gedroht.


Er hat nun ein Mail an das Inkassobüro geschickt, mit folgendem Wortlaut:

Sehr geehrte Damen und Herren,
Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom xx.xx.2010, bitte sie gemäß § 174 BGB um Vorlage von Vollmachts- oder Abtretungsurkunde. Bis zur Vorlage der o.g. Unterlagen, widerspreche ich Ihrer Forderung.


-- Editiert am 19.08.2010 19:07


von Oesianer am 19.08.2010 18:59
Status: Stift (53 Beiträge)
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>Geld an Inkasso oder Gläubiger zahlen?
hallo,
quote:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom xx.xx.2010, bitte sie gemäß § 174 BGB um Vorlage von Vollmachts- oder Abtretungsurkunde. Bis zur Vorlage der o.g. Unterlagen, widerspreche ich Ihrer Forderung.


Und zeitgleich die offene Forderung nebst Zinsen und Gläubigermahngebühren zweckgebunden auf das Konto des Gläubigers überweisen!

lg

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."


von actrostom am 19.08.2010 20:32
Status: Philosoph (725 Beiträge)
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>Geld an Inkasso oder Gläubiger zahlen?
quote:
Was für rechtliche Konsequenzen ergeben sich draus, wenn er dies trotzdem auf die des Gläubigers einzahle?


Gar keine !
quote:
Und zeitgleich die offene Forderung nebst Zinsen und Gläubigermahngebühren zweckgebunden auf das Konto des Gläubigers überweisen!

Genauso würde ich es machen !
Schuldbefreiende zahlung an den GL und Zurückweisung gegenüber dem IB mangels Legitimation

Folgendes maximale Szenario ist wegen Inkassogebühren möglich :

2 oder 3 Briefe vom Inkasso plus evtl Telefoninkasso plus 1 oder 2 Briefe des angeschlossenen Hausanwaltes. In seltenen Fällen wird ein Mahnbescheid beantragt. Diesen würde ich fristgem vollumfänglich UND begründungslos widersprechen.Diesen Widerspruch dann nicht wieder zurückziehen

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von thehellion am 19.08.2010 20:59
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>Geld an Inkasso oder Gläubiger zahlen?
Danke für die vielen Hinweise. Werde es so weiterleiten.
Wurde gefragt, ob es im Voraus die Summe an den Gläubiger überweisen soll oder erst auf den "Nachweis" dieses Inkassobüros? Wegen dem Widerspruch und damit der Fristenverlängerung, nimmt er an.

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von Oesianer am 20.08.2010 09:56
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>Geld an Inkasso oder Gläubiger zahlen?
Wenn die Forderung unbestritten ist, dann sofort bezahlen!

Es werden dann wahrscheinlich noch ein paar "Bettel"briefe kommen, wie thehellion schon geschrieben hat, einfach wegschmeissen nicht einschuechtern lassen.

Nur beim gerichtlichen Mahnbescheid grundlos widersprechen!

Es ist noch nie gegen gueltig widersprochenen Inkassokosten erfolgreich geklagt worden!

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von Wer? am 20.08.2010 10:56
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>Geld an Inkasso oder Gläubiger zahlen?
quote:
Es ist noch nie gegen gueltig widersprochenen Inkassokosten erfolgreich geklagt worden!


Mir ist ebenfalls nichts bekannt !
Wegen Inkassogebühren geklagt wird wenn es sich um die Gebühren einer Internen - zum Unternhemen gehörende - Inkassoabteilung handelt (z.b einige Stromversorger )
quote:
Wurde gefragt, ob es im Voraus die Summe an den Gläubiger überweisen soll

Ja ! nicht warten - Die HF muß vom Tisch sein

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von thehellion am 20.08.2010 15:38
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>Geld an Inkasso oder Gläubiger zahlen?
Die Hauptforderung inkl. Verzugszinsen wurden vom Bekannten heute überwiesen. Er hatte wohl zuvor beim Gläubiger angerufen und die sollen sinngemäß gesagt haben, dass sie nichts mehr damit zu tun haben und er solle dies mit dem Inkassobüro klären.
Egal, er hat erstmal innerhalb der vom Inkasso gesetzten Frist bezahlt. Denke, dass damit ein wichtiger Schritt getan wurde, oder?

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von Oesianer am 20.08.2010 21:13
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>Geld an Inkasso oder Gläubiger zahlen?
Am Besten wieder posten wenn das IB schreibt

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von thehellion am 20.08.2010 21:24
Status: Tao (11223 Beiträge)
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>Geld an Inkasso oder Gläubiger zahlen?
IB hat nun geantwortet und eine Kopie der Inkassovollmacht des Gläubigers (HUK Coburg) mitgeschickt. Hab es freundlicherweise überlassen bekommen. Da mein Arm in Gips liegt, ist es schwer für mich, die Vollmacht abzutippen. Gebe es als Bild mit ein.
Wie schon geschrieben, die Hauptforderung und Verzugszinsen sind bezahlt.

Wie geht es nun weiter? Danke!

http://www.materialordner.de/V05qSbhqffIFzeaA5gM092IkHR6C7liS.html

oder hier:

-- Editiert am 25.08.2010 16:41


von Oesianer am 25.08.2010 16:26
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