Gekündigter o2 Vertrag verlängert sich durch Weiternutzung?

28. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
Christian_1234
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gekündigter o2 Vertrag verlängert sich durch Weiternutzung?

Es geht um einen Handyvertrag mit o2/Telefonica.
Dieser wurde fristgerecht zum 15.12.16 gekündigt.

Aufgrund eines Angebotes wurde der Vertrag vor Ende kurzzeitig verlängert, die Verlängerung aber fristgerecht widerrufen. O2 bestätigte, dass die das ursprüngliche Vertragsende bzw. die Kündigung wieder Gültigkeit hätte.

O2 versäumte aber die Deaktivierung der Mobilfunkkarte, so dass ich diese auch über diesen Zeitpunkt hinaus bis zur umgesetzten Rufnummermitnahme Anfang Januar nutzte.

O2 buchte daraufhin für Januar, Februar und März die üblichen 15 EUR Grundgebühr ab, welche ich von meiner Bank zurückbuchen ließ. Daraufhin folgenten Mahnungen seitens o2 und meine Widersprüche gegen die Mahnungen.

Antwort O2:
„Wir entschuldigen uns für die verspätete Deaktivierung der Mobilfunkkarte, da das Enddatum für Ihren Vertrag der 15. Dezember 2016 gewesen wäre. Aus diesem Grund lösen wir Ihren Vertrag zum 24. März 2017.

Sie haben unsere Leistungen (Datennutzung bewusst über den Dezember 2016 hinaus genutzt. Damit haben Sie ihre Zustimmung zu Ihrem Vertrag mit uns gegeben. Daher können wir keine Rückerstattung der Gebühren druchführen"

Im Wesentlichen stützt sich o2 auf die Aussage, dass durch meine Nutzung nach Vertragsende eine berechtigte Berechnung entsteht. Die Berechnung geht außerdem definitiv über die tatsächliche Nutzungsdauer hinaus. In den AGBs konnte ich zu diesem Sachverhalt nichts finden.

Gibts hier Erfahrungen zu diesem Sachverhalt?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Wir entschuldigen uns für die verspätete Deaktivierung der Mobilfunkkarte, da das Enddatum für Ihren Vertrag der 15. Dezember 2016 gewesen wäre. Aus diesem Grund lösen wir Ihren Vertrag zum 24. März 2017.


Der Vertrag endet am 15. Dezember 2016.
o2 kann den Schaden einfordern. Dazu muss o2 aber den Schaden beziffern und nachweisen. Einfach die Grundgebühr weiterverlangen, ist rechtlich nicht wirksam.
Die Berechnungsgrundlage einer Grundgebühr ist doch ganz anders. Mit den Grundgebühren werden doch oft die Geräte mit subventioniert. Zwischen Dezember und März wurde ja auch kein Gerät subventioniert.

Zitat:

Sie haben unsere Leistungen (Datennutzung bewusst über den Dezember 2016 hinaus genutzt. Damit haben Sie ihre Zustimmung zu Ihrem Vertrag mit uns gegeben. Daher können wir keine Rückerstattung der Gebühren druchführen"


Der Kunde will doch gar keine Rückerstattung der Gebühren.
Der Kunde hat sich das Geld doch per Rücklastschriften längst zurückgeholt.




-- Editiert von vundaal76 am 28.04.2017 11:17

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Christian_1234
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Der Vertrag endet am 15. Dezember 2016.
o2 kann den Schaden einfordern. Dazu muss o2 aber den Schaden beziffern und nachweisen. Einfach die Grundgebühr weiterverlangen, ist rechtlich nicht wirksam.


Die Entscheidende Fragen ist:
Ist die Weiternutzung eines gekündigten Vertrages eine Zustimmung zu einem Vertrag/Vertragsverlängerung?
Ich hätte gesagt, wenn "ja", dann dürfen sie auch den Zeitraum bis zur Abschaltung berechnen. Egal ob Leistung von mir in Anspruch genommen wurde oder nicht.

Falls "nein", dürfte o2 m.M.n. gar nichts berechnen.

Der Schaden für o2 ist schwer zu beurteilen. Die Grundgebühr beinhaltet die in Anspruch genommene Datennutzung. Der Mahnung werden daher nur die Grundgebühren zugrunde gelegt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Zitat:
Die Grundgebühr beinhaltet die in Anspruch genommene Datennutzung.

Die Grundgebühr beinhaltet aber auch noch einiges mehr, was nicht zutrifft. Das Argument ist also eher, dass selbst in der Zeit der tatsächlichen Nutzung weniger als die Grundgebühr als Schaden anfällt. Ich glaub, ich würd' mich stur stellen. Die Kohle hast Du ja, sollen die doch klagen. Risiko hält sich in Grenzen.
Nur die Ablehnung sollte deutlich und belegbar sein, damit sich außergerichtlich nichts anhäufen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Methadir):
Das Argument ist also eher, dass selbst in der Zeit der tatsächlichen Nutzung weniger als die Grundgebühr als Schaden anfällt.


Nicht, dass man damit auf die Nase fällt und die sagen "Ok, Grundgebühr ist nicht richtig, aber zahl halt die MB zu xx Cent." Das kann teurer werden.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Das ist absolut richtig. Ich würde da auch eher die Grundgebühr hinnehmen. Am Ende des Tages ist man nämlich, ob unter Annahme eines Vertrages oder auch nicht, jedenfalls bereichert; und diese Bereicherung ist selbstverständlich herauszugeben.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Aktiv genutzte Leistungen sind aus meiner Sicht zu bezahlen. Dabei sind die Flatmodelle meist besser als eine individuelle Nachberechnung (ohne klare Vertragsgrundlage). Plausibel ist hierbei der Zeitraum bis zur Portierung. Insofern wäre es fair für die Leistung zu bezahlen. Auch die Portierunggebühr wurde vermutlich zurückgebucht und alleine deswegen setzt der TE sich ins Unrecht. Daher mein Rat: Zeitraum bis Portierung bezahlen und auch die Portierung. Wenn keine oder nur unwesentliche Nutzung
danach erfolgte, dann wird auch nicht Klage wegen einem Differenzbetrag erfolgen.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.981 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen