Gekündigt ist gekündigt

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Wenn ein Arbeitnehmer kündigt, muss er sich, wenn ansonsten die formalen Voraussetzungen vorliegen, auch daran festhalten lassen und kann sich nicht darauf berufen, dass er es sich anders überlegt habe.

Daher sollte der Ausspruch einer Eigenkündigung wohl überlegt sein.

Der Kläger nahm die Beklagte als Betriebserwerberin auf Zahlung von Vergütungsforderungen in Anspruch, die er gegen seine frühere Arbeitgeberin erworben hatte.

Dabei stritten die Parteien im Wesentlichen darüber, ob sich der Kläger auf die Unwirksamkeit seiner außerordentlichen Eigenkündigung berufen könne.

Der Kläger war für seine inzwischen in Insolvenz befindlichen Arbeitgeberin, deren Rechtsnachfolger die Beklagte ist, als Marketing- und Vertriebsleiter tätig. Die frühere Arbeitgeberin hatte Gehaltsabrechnungen erteilt, dann jedoch nur einen Teilbetrag gezahlt, obwohl der Kläger unter Fristsetzung gemahnt hatte. Nachdem die frühere Arbeitgeberin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte, kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis fristlos mit der Begründung, dass mehrmonatige Gehaltsrückstände beständen, die von dem Kläger mehrmals mit Fristsetzung angemahnt wurden. Die Beklagte nahm ihre Geschäftstätigkeit auf.

Etwa zeitgleich schloss sie mit dem Kläger eine Vereinbarung, wonach er als Vermittler und freier Berater für sie tätig werden sollte. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin des Klägers wurde sodann eröffnet. Der Kläger machte geltend, dass sein Arbeitsverhältnis nach § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen sei. Deshalb hafte sie für seine gegenüber der B GmbH erworbenen Vergütungsansprüche. Seine auf Anraten der Arbeitsagentur ausgesprochene Eigenkündigung habe das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Sie sei unwirksam, weil es an einem wichtigen Grund fehle und weil die Frist des § 626 Absatz 2 BGB nicht eingehalten sei. Zumindest müsse die Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden.

Dieser Argumentation schloss sich das Bundesarbeitsgericht an und wies die Klage ab. Die obersten Bundesrichter betonten zwar, dass es stets auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Von einer Treuwidrigkeit könne jedoch dann ausgegangen werden, wenn der Kündigungserklärung eine erkennbar ernsthafte und endgültige Lösungsabsicht zu Grunde gelegen habe. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Der Gesichtspunkt des Schutzes vor Übereilung sei nach Einführung der zwingenden gesetzlichen Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigungserklärungen durch § 623 BGB nur noch eingeschränkt tragfähig . Jedenfalls spreche eine schriftliche ohne jedes Drängen des Arbeitgebers abgegebene Kündigungserklärung regelmäßig für eine ernsthafte und endgültige Lösungsabsicht. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer schriftlich erklärten Eigenkündigung sei daher regelmäßig treuwidrig (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2009, 2 AZR 894/07).

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