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Gekicher im Steuerdschungel - 1/1
jtm vom 18.05.2004   |   5591 Aufrufe   |   Rubrik: Unterhaltung - Denkwürdige Urteile

Gekicher aus dem Steuerdschungel

Erpressungsgelder nicht von der Steuer absetzbar

Wer Erpressungsgelder zahlt, um nicht beim Seitensprung von seiner Ehefrau ertappt zu werden, kann diese Ausgaben nicht von der Steuer absetzen. Dabei handele es sich nicht um unvermeidbare Kosten. Das entschied das Bundesfinanzgericht Ende April. In diesem speziellen Fall ging es um einen untreuen Ehemann, der einer Erpresserin fortlaufend Zahlungen geleistet hatte, weil er sich ihr Schweigen erkaufen wollte. Das Geld wollte er dann von der Steuer als besondere Belastungen absetzen. Dem erteilten die Richter jedoch eine klare Absage. Der Mann habe sich durch seine Seitensprünge selbst in diese prekäre Lage gebracht. (BFH 18.3.2004, 4 K 2149/00)

Die Bekannte einer seiner Geliebten hatte ihr Schweigen gegenüber der Ehefrau für einen ziemlich hohen Preis veräußert. Nachdem sich das Problem mit der Ehefrau dank des schneidigen Herrn mit der Sense erledigt hatte, versuchte der Beklagte das Geld von der Erpresserin zurück zu bekommen. Vergeblich. Also entwickelte er die nächste dusselige Idee und wollte seine Ausgaben von der Steuer absetzen, um zumindest einen kleinen Teil seiner Schäfchen wieder ins Trockene zu holen. Dagegen sträubte sich das Finanzamt und zog vor den Kadi. Der Mann führte vor Gericht an, die Erpressungsgelder gezahlt haben zu müssen, um seiner herzkranken Ehefrau das Wissen um seine Affären aus gesundheitlichen Gründen zu ersparen.

Nachdem ihm in der ersten Instanz Recht gegeben wurde, deckten die Richter des BFG die Haltlosigkeit seines Arguments in der Berufung auf. Absetzbar sind nur Kosten, die dem Steuerzahler unwillentlich und ohne sein Zutun entstehen. Indem er sich auf außereheliche Vergnüglichkeiten einließ, habe er die Situation selbst herbeigeführt. Seine außergewöhnlichen Belastungen wären nicht zustande gekommen, wenn er seine Libido unter Kontrolle gehabt hätte. Folglich: Selbstverschulden und keine Anerkennung der Absetzbarkeit. Vielweiberei ist halt teuer.


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