Gehört eine stillgelegte Einfahrt zum Gehweg?

5. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
krafts
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 40x hilfreich)
Gehört eine stillgelegte Einfahrt zum Gehweg?

Hallo,

ich habe mal eine Frage zu folgendem Bild.



Auf dem Bild ist eine stillgelegte Einfahrt mit abgesenktem Bordstein zu sehen. Zwischen Bordstein und Fahrradweg sowie zwischen Fahrradweg und Gehweg ist je eine rot gepflasterte Line.
Gehweg, Fahrradweg und der Bereich wo die roten Autos stehen haben jeweils unterschiedliche Pflasterungen.
Keines der zwei roten Fahrzeuge überscheitet die Grünflächen oder den Fahrradweg.

Meine Frage ist nun:
Parken die roten Fahrzeuge in diesem Fall ordnungswidrig auf dem Gehweg?

Grüße, krafts

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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42 Antworten
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#2
 Von 
krafts
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 40x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort. In welchem Paragraphen steht das so? Ich konnte bisher nur das Verbot für Parken vor abgesenkten Bordsteinen finden. Davon abgesehen geht es um parken auf dem Gehweg. Das ist ja eine andere Ordnungswidrigkeit.

Gruß, kraf5s

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4x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16903 Beiträge, 5884x hilfreich)

Meiner Meinung nach ist das hier kein Gehweg.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

@krafts, dann lese doch bitte den §12 der Stvo bis zum Ende durch.
In Punkt 4 wird erklärt wie man an einem Fahrbahnrand zu parken hat wenn es denn erlaubt ist. ;)
Der abgesenkte Bereich ist sicherlich nicht als Parkfläche ausgewiesen.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16903 Beiträge, 5884x hilfreich)

Ich sehe nicht, dass §12 diese Situation überhaupt behandelt.
1. Es wird nicht auf der Fahrbahn geparkt.
2. Es ist meiner Meinung nach kein Gehweg.
3. Es wird nicht vor dem abgesenkten Bürgersteig geparkt.
Gegen welchen Absatz aus §12 sollte hier verstossen werden?

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
krafts
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 40x hilfreich)

Ich sehe es genau wie [color=blue]micbu[/color]. Nur das grüne Fahrzeug verstößt nach §12 gegen ein Parkverbot. Es geht aber um die roten Fahrzeuge.

Wäre eine Ordnungswidrigkeit für eines der roten Fahrzeuge wegen Parkens auf dem Gehweg rechtsgültig?

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16903 Beiträge, 5884x hilfreich)

Ich denke nicht. Ich beziehe mich dabei auf die Leitsatzentscheidung des OLG Karlsruhe 16.10.2003-2Ss 82/03
Siehe dazu Punkt 7
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=3044

quote:
......... handelt es sich bei einem Gehweg um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg -durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise- äußerlich erkennbar ist. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich die Bordsteinkante.

In diesem speziellen Fall mangelt es meiner Meinung nach an der Eigenschaft: " ....der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist.... "

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

Bevor Ihr zwei weiter philosophiert solltet Ihr erst einmal nachdenken und eingestehen das da nicht geparkt werden darf, da es weder ein Seitenstreifen der Fahrbahn noch eine Parkbucht/Parkfläche ist.
§12 STVO (4) da steht es schwarz auf weiß.
Im übrigen darf man auf einem Seitenstreifen der Fahrbahn nur Parken wenn dieser auch befestigt ist.
Die zwei roten Wagenführer glauben vieleicht es sei ein Seitenstreifen der/ihrer Fahrbahn? :devil:

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

§12 STVO (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist.

quote:

Gehweg, Fahrradweg und der Bereich wo die roten Autos stehen haben jeweils unterschiedliche Pflasterungen .
Keines der zwei roten Fahrzeuge überscheitet die Grünflächen oder den Fahrradweg.



In Innenstadtbereiche ist selbst die Fahrbahn gepflastert. Ich sehe somit den Striefen auf dem geparkt wurde als ausreichend befestigt an.


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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16903 Beiträge, 5884x hilfreich)

Muran, da ich keinen Punkt in einem Gesetz finde der dort ein Parkverbot ausspricht denke ich schon, dass man dort parken darf. Zeig mir also bitte welcher Passus in welchem Gesetz aussagt, dass man dort nicht parken darf. §12 STVO (4) behandelt den Fall, dass auf der Straße geparkt wird, das ist hiergar nicht der Fall. Hier handelt es sich um ein parken ausserhalb der Strasse und ausserhalb eines Gehweges. Was sollte also dagegen sprechen, oder bist du der Meinung, dass es doch ein Gehweg sei? Dann bitte begründe deine Meinung. Meiner Meinung nach ist diese Fläche einfach ein öffentlicher Platz. Keine Strasse, kein Gehweg.


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2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47450 Beiträge, 16800x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> §12 STVO (4) behandelt den Fall, dass auf der Straße geparkt wird, <hr size=1 noshade>


Nein, er schreibt vor, dass nur auf der Straße geparkt werden darf

quote:<hr size=1 noshade>Hier handelt es sich um ein parken ausserhalb der Strasse <hr size=1 noshade>


Genau und das ist nach § 12 Abs. 4 StVO nicht zulässig, es sei denn es wird durch Beschilderung ausdrücklich erlaubt.

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

Danke @hh für die kurze, knappe Schilderung. So lege ich den §12 in der STVO auch aus.
Ebenso verstehe ich nicht, wieso der TE der Meinung sei,es handelt sich um eine stillgelegte Ausfahrt.


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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
gabimaus
Status:
Praktikant
(903 Beiträge, 705x hilfreich)

Ich komme als Politesse dahergeschlendert und sehe wie sich zwei Autos neben der Fahrbahn in einem Bereich breit machen der durch eine Abgesenkte Bordsteinkannte ( Begrenzung der Fahrbahn!) deutlich erkennbar ist.
Bereiche die durch eine abgesenkte Bordsteinkannte eingefasst sind haben eine spezielle Funktion wenn diese nicht durch Beschilderung beschrieben werden.
Diese Spezielle Funktion nennt sich: Ein/Ausfahrt, Übergang für Fußgänger Rollstuhlfahrer ect.
Was mache ich in diesem Fall :banana:

Mit Gehweg hat das wenig bis gar nichts zu tun.

Zitat:
Meine Frage ist nun:
Parken die roten Fahrzeuge in diesem Fall ordnungswidrig auf dem Gehweg?


nein!


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-- Editiert gabimaus am 07.01.2015 09:34

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Es scheint aber so zu sein, dass dort (egal welche Fahrzeuge dort 'parken') nicht zum erstenmal Knöllchen verteilt wurden. Und es wird auch nicht zum erstenmal so ausgegangen sein, dass nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Knöllchen gerichtlich bestätigt wurde.

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16903 Beiträge, 5884x hilfreich)

@hh
sehe ich anders.
§12 regelt nur das Parken innerhalb der Gültigkeit der StVo. Die StVo ist aber nicht automatisch überall anzuwenden! Hier wird nicht auf der Straße geparkt und nicht auf dem Gehweg. Ich sehe die StVo hier nicht als zuständig an. Diese Stelle wird meiner Meinung nach nicht von StVo erfasst.
Ich darf im Ort ja schliesslich auch auf meinem Grundstück parken, denn dort gilt die StVo ja genausowenig.


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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
Hier wird nicht auf der Straße geparkt und nicht auf dem Gehweg


Doch, denn eine Straße besteht nicht nur aus der Fahrbahn, sondern auch aus dem Bürgersteig/Gehweg/Radweg./Seitenstreifen.



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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16903 Beiträge, 5884x hilfreich)

meri
1. Die Wagen parken nicht auf der Fahrbahn
2. Die Wagen parken nicht auf dem Seitenstreifen
3. Die Wagen parken nicht auf dem Radweg
4. Die Wagen parken nicht auf dem Gehweg (umgangssprachlich Bürgersteig)

Wieso sollte also die StVo hier greifen? Bitte Erklärung.

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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Vielleicht wird es so deutlich:
Grundregel: § 2 Abs. 1 StVO

quote:<hr size=1 noshade>Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. <hr size=1 noshade>


Grundregel Parken: § 12 Abs. 4 StVO
quote:<hr size=1 noshade>Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. ... <hr size=1 noshade>


Einschränkungen sind in den Absätzen 1, 3, 3a, 3b und 6 formuliert. In Absatz 4a ist der Hinweis auf eine erweiternde Ausnahme formuliert. Für diese Ausnahme ist eine ausdrückliche Erlaubnis erforderlich. Das könnte z.B. ein Verkehrszeichen wie die Nr. 315 sein.

Der TE gibt an, dass es sich um eine stillgelegte Einfahrt handelt und dass der Bordstein abgesenkt ist. Für eine aktive Zufahrt würden die Regelungen des Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 5 zutreffen und das Parken VOR der Zufahrt oder dem Bordstein wäre unzulässig. Die vom TE gezeigten Fahrzeuge stehen eindeutig nicht auf der Fahrbahn - also auch nicht VOR der Zufahrt oder dem Bordstein.

Die hier zu entscheidenden Fragen sind daher, ob sich durch die Stilllegung etwas ändert und ob die tatsächlich genutzte Parkfläche als "Gehweg" zu werten ist. Nur für das Parken auf dem Gehweg braucht man eine Erlaubnis.

Es könnte dem TE reichen, wenn die Parkfläche kein Gehweg ist, weil dann der entsprechende Erlaubniszwang entfällt. Als Begründung könnte der TE die Situation vor und hinter der ehemaligen Ausfahrt anführen. Dort ist ein Grünstreifen angelegt, der ganz offensichtlich kein "Gehweg" ist. Der Grünstreifen soll die Fahrbahn und den Gehweg trennen. Zusätzlich sind rote Markierungen angebracht, um den Gehweg und einen Radweg zu kennzeichnen. Außerhalb dieser Markierung befindet sich kein Gehweg und damit entfiele der Erlaubniszwang.

Es gibt auch ein Urteil (OLG Düsseldorf vom 21.10.1991, Az. 5 Ss (OWi) 309/91 - (OWi) 173/91 I):
quote:<hr size=1 noshade>Der Begriff des Gehweges ist in Rechtsprechung und Literatur hinreichend geklärt. Es handelt sich insoweit um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg – durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise – äußerlich erkennbar ist. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich die Bordsteinkante (BGH VRS 4, 388; OLG Köln NJW 1955, 73; OLG Oldenburg VRS 25, 369; Senatsbeschluß vom 3. Juni 1991 – 5 SS (OWi) 152/91 I – m.w.N.).

Die Feststellungen des Urteils belegen noch hinreichend deutlich, daß die Betroffene ihr Fahrzeug auf einem Gehweg in diesem Sinne geparkt hat. Es kommt nicht darauf an, ob die Ausbuchtung des vor den Hausgrundstücken verlaufenden Gehweges zur Fahrbahn hin – Zufahrt – regelmäßig von Fußgängern auch benutzt wird. An den in regelmäßigen Abständen wiederkehrenden, von parkenden Fahrzeugen nicht zugestellten freien Ein- und Ausfahrten haben sie Gelegenheit, die Straße zu überqueren, ohne sich zwischen parkenden Kraftfahrzeugen hindurchzwängen zu müssen (OLG Frankfurt DAR 1984, 230 ; Senatsbeschluß vom 3. Juni 1991 a.a.O.). <hr size=1 noshade>


Danach ließe sich durchaus begründen, dass die roten Fahrzeuge auf dem Gehweg parken. Gerade weil vor und nach der Ausfahrt Grünstreifen vorhanden sind, könnten Fußgänger verstärkt die Ausfahrt als Gelegenheit zum Überqueren der Fahrbahn nutzen. Dann wäre es ein Gehweg.

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2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16903 Beiträge, 5884x hilfreich)

Mit dieser Ausführung bin ich fast vollkommen einer Meinung.
Was meiner Meinung nach allerdings gegen die Einstufung als Gehweg spricht ist ganz eindeutig, dass dieser Bereich NICHT für Fußgänger angelegt wurde. Alleine die Tatsache, dass der Bereich von Fußgängern benutzt wird reicht als Begründung für einen Gehweg wohl kaum aus, denn Fußgänger bewegen sich nicht nur auf Gehwegen. Wenn man die Nutzung als allein nötiges Merkmal heranziehen würde, dann wären auch alle Radwege plötzlich Gehwege, denn die Fußgänger nutzen auch diese um sich fortzubewegen und werden regelmäßig von den Radfahrern angeklingelt. Der Bereich neben den parken Wagen ist wohl der Radweg welcher also zusätzlich den Gehweg von der hier diskutierten Fläche trennt.
De Facto war der Bereich früher wohl unstreitig eine Einfahrt. Die einzige frage die sich also stellt:
Ist dieser Teil nun ein Gehweg ja oder nein?
Wird aus einer Einfahrt automatisch ein Gehweg wenn die Einfahrt nicht mehr als solche benutzt wird oder hat die Stadt/Gemeinde eine Nutzungsänderung bekannt gegeben?

-- Editiert micbu am 07.01.2015 13:02

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
Wieso sollte also die StVo hier greifen? Bitte Erklärung. von micbu



Weil eine Straße nicht an der Bordsteinkante endet, sondern z.B. in ihrer der Breite von Hauswand zu Hauswand reicht und weil die Verordnung nicht Fahrbahn- sondern als Straßenverkehrsordnung 'firmiert'.


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-- Editiert meri am 07.01.2015 13:08

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16903 Beiträge, 5884x hilfreich)

In "z.B. der Breite von Hauswand zu Hauswand", soso.... das ist ja wohl nur deine eigene Interpretation oder kannst du das in irgendeiner Form belegen. Ich kann dir versichern, dass auf dem Grundstück (Grünfläche) vor meiner Hauswand die StVo nicht anzuwenden ist und ich dort sehr wohl parken darf.
Ich denke der vorletzte Post auf Seite 2 ist da deutlich gehaltvoller.

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-- Editiert micbu am 07.01.2015 13:33

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
krafts
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 40x hilfreich)

Zunächst vielen dank für die zahlreichen Beiträge.
Hier noch ein paar Bemerkungen von mir als TE:

quote:
Ebenso verstehe ich nicht, wieso der TE der Meinung sei,es handelt sich um eine stillgelegte Ausfahrt.


Vor mehr als 15 Jahren war da mal ein Tor. Dies wurde durch einen Blechzaun ersetzt. Daher bezeichne ich die Einfahrt als stillgelegt.

quote:
Es scheint aber so zu sein, dass dort (egal welche Fahrzeuge dort 'parken') nicht zum ersten Mal Knöllchen verteilt wurden. Und es wird auch nicht zum ersten Mal so ausgegangen sein, dass nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Knöllchen gerichtlich bestätigt wurde.


Der "Tatort" liegt in einem Gewerbegebiet ohne Wohnhäuser. Seit dem ich in der dort ansässigen Firma arbeite (1998) wird diese Stelle täglich von 1-2 Fahrzeugen genutzt. In den ganzen Jahren wurden dafür nie Knöllchen verteilt, obwohl dort täglich die Damen vom Ordnungsamt vorbeikommen, denn wenn man im Halteverbot steht, gibt es immer Knöllchen. Auch die Fahrzeuge am Fahrbahnrand vor dem abgesenkten Bordstein haben noch nie ein Knöllchen bekommen.
Es scheint also zumindest gedulde worden zu sein. Oder aber, selbst für die "Fachfrauen" ist es nicht eindeutig und nun hat sich mal eine getraut.

Auf dem Knöllchen steht jedenfalls: "Unerlaubtes parken auf dem Gehweg".

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Vielleicht stelle ich den Unterschied zwischen Straße und Fahrbahn zu schwierig dar :devil:

Darum:
A llgemeine Bestimmungen

1. ABSCHNITT
Öffentliche Straßen und Straßenbaulast

§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

zum Seitenanfang zum Seitenanfang / zur Einzelansicht zur Einzelansicht
§ 2
Öffentliche Straßen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:

1.
der Straßenkörper; das sind insbesondere

a)
der Straßenuntergrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Durchlässe, Lärmschutzanlagen, Brücken und Tunnel;

b)
die Fahrbahnen, Haltestellenbuchten, Gehwege, Radwege, Parkplätze, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Materialbuchten;

2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;

3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Straßenanlieger dienen, und die Bepflanzung auf dem Straßenkörper;

4.
die Nebenanlagen; das sind Einrichtungen, die vorwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Straßenwärterhütten, Lagerplätze und Entnahmestellen.



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1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

@ micbu
Ich will die Sache hier nicht entscheiden - ich gebe nur Argumentationshilfe. Im konkreten Fall wird vielleicht auch noch ein Gericht entscheiden.

Beim OLG Düsseldorf sitzen qualifizierte Richter und die haben die Ausbuchtung einer Zufahrt zum Gehweg erklärt. Das mag Dir nicht gefallen und dem TE vielleicht auch nicht. Trotzdem ist das ein Argument, den Gehweg auf die Zufahrt auszudehnen. Sollte sich ein Gericht mit der Frage des TE beschäftigen müssen, wird das sicher die Entscheidung des OLG Düsseldorf finden oder sogar schon kennen. Will man also eine andere Entscheidung haben, braucht man starke Argumente.

Selbstverständlich werden Radwege und Fahrbahnen nicht zu Gehwegen, nur weil sie von Fußgängern überquert werden. Und umgekehrt werden Gehwege nicht zur Fahrbahn, weil sie von Fahrzeugen im Bereich von Zufahrten überquert werden.

Hier mal ein paar Argumente aus einer anderen Entscheidung des OLG Düsseldorf:

quote:<hr size=1 noshade>Der Betroffene macht mit seinem Antrag geltend, bei der bezeichneten Fläche handele es sich nicht um einen Gehweg. Neben dem an den Häusern der P entlang verlaufenden Gehweg befinde sich nämlich ein Parkstreifen. Dieser sei in Höhe der Häuser P ... und ... unterbrochen, da sich dort Garageneinfahrten befinden. Hinsichtlich der Einfahrt Nr. ... sei er Nutzungsberechtigter. Die Einfahrtfläche sei in diesem Zwischenraum bis zur Häuserfront einheitlich gepflastert, jedoch anders als der übrige Gehweg. Er habe sein Fahrzeug zur Tatzeit in der Fluchtlinie des Parkstreifens geparkt. Da kein Passant in diesem Zwischenbereich einen plötzlichen Schlenker zur Seite mache, sei diese Fläche nicht als Gehweg, sondern als Sonderfläche zum Schutz des Anliegers, oder, da der Bordstein dort versenkt sei, als Seitenstreifen zu werten. Jedenfalls müßten die Grundsätze des Anliegerprivilegs gelten, da der Parkstreifen nur zum Schutze des Einfahrtbenutzers unterbrochen sei. <hr size=1 noshade>


und die Begründung des OLG für den Gehweg:

quote:<hr size=1 noshade>Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die aus dem Schutzzweck des Parkverbotes vor Grundstückseinfahrten etwa zugunsten des Grundstückseigentümers oder des jederzeit abfahrbereit Parkenden abgeleiteten Grundsätze nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Diese Frage ist ebenfalls in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts bedarf es nicht.

Zwar trifft es zu, daß der Berechtigte vor seiner Einfahrt parken und anderen das Parken dort gestatten darf, denn das Verbot dient nur ihm selbst (BayObLG VRS 49, 149 ; OLG Köln in DAR 83, 333; Jagusch/Hentschel, a.a.O.; § 12 Rdn. 47; Drees, Kuckuk, Werny, a.a.O., § 12 Rdn. 32;). Ferner trifft es zu, daß der Gehweg mit einem Fahrzeug überquert werden kann, wenn nur auf diese Weise ein Grundstück erreicht werden kann (Jagusch/Hentschel, a.a.O. § 2 Rdn. 29).

Anerkannt ist indessen, daß das Parkverbot auf Gehwegen im Ein- und Ausfahrtbereich nicht ausschließlich dem Schutz des Grundstückseigentümers oder seiner Benutzer dient. Es kommen gleichrangig die Interessen der Fußgänger (insbesondere derer mit Kinderwagen) und anderer Passanten (z.B. der Rollstuhlfahrer) in Betracht. An den in regelmäßigen Abständen wiederkehrenden, von parkenden Fahrzeugen nicht zugestellten freien Ein- und Ausfahrten haben sie Gelegenheit, die Straße zu überqueren, ohne sich zwischen parkenden Kraftfahrzeugen hindurchzwängen zu müssen. Für den Betroffenen besteht im übrigen auch kein Bedürfnis, auf dem Gehweg vor der Einfahrt zu parken. Es ist ihm unbenommen, in das Grundstück einzufahren und den Wagen dort abzustellen. Die dazu erforderliche geringe Unbequemlichkeit des Toröffnens rechtfertigt das Gehwegparken nicht (KG VRS 73, 473 ; OLG Frankfurt DAR 84, 230 ; OLG Koblenz DAR 69, 138; Drees, Kuckuk, Werny, a.a.O. § 12 Rdn. 32). Die vom OLG Frankfurt entschiedene Fallgestaltung ist der vorliegenden vergleichbar. Auch dort war ausweislich der Gründe des Beschlusses die Parkflächenmarkierung im Bereich der Einfahrt unterbrochen. Die von Angersbach geäußerte abweichende Ansicht (DAR 84, 231 ) gibt keinen Anlaß zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Vielmehr ist an dem Grundsatz festzuhalten, daß das Parken auf dem Gehweg verboten ist (BGH a.a.O.; KG VRS 45, 66 ; OLG Koblenz VRS 45, 48; Senatsbeschluß vom 10.02.1972 in VRS 43, 381 ; OLG Hamm VRS 38, 73). Ausnahmen gelten nur dann, wenn das Parken auf der Fahrbahn oder auf einem Parkplatz dem Fahrzeugführer nicht zugemutet werden kann (BGH a.a.O., OLG Düsseldorf a.a.O.). Auf eine Behinderung der Fußgänger kommt es nicht an (OLG Koblenz a.a.O.). <hr size=1 noshade>


Genauer: Das OLG hat die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des AG nicht zugelassen. Das AG hatte die Zufahrt zum Gehweg erklärt. Das OLG führt nun aus, dass genau diese Frage hinreichend geklärt ist und dass es die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nicht braucht.

Die Argumente gegen einen Gehweg müssen schon sehr gut sein. :devil:

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3x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

micbu ist scheinbar der Meinung, die Strassenverkehrsordnung gelte nur für die Fahrbahn.
Wenn dem so wäre, dürften Fahrzeuge, die z.B. vollständig auf dem Gehweg stehen, nicht abgeschleppt werden, weil hierfür kein Gesetz vorhanden ist.

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2x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Es gibt auch eine Berliner Entscheidung, mit der ein Eigentümer für die Rückbaukosten in Anspruch genommen wurde. Dort wurde die Zufahrt auch nicht mehr genutzt und es gingen zwei Parkplätze wegen des abgesenkten Bordsteins verloren. Die Behörde wollte das wegen der Knappheit von Parkplätzen ändern. Der Eigentümer fand das nicht gut und er wehrte sich. Letztlich wurde er verurteilt, die Kosten zu tragen. Er argumentierte, dass das Parken vor und auf der Zufahrt geduldet wurde und dass es für den Rückbau keinen Anlass gebe.

Der TE hat ein Argument geliefert, dass vielleicht tragen könnte. Die bisherige Duldung dagegen trägt nicht. Sollte es aber ein Gewerbegebiet sein, könnte das Argument mit den querenden Fußgängern (Rollstühlen und Kinderwagen) kippen.

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2x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16903 Beiträge, 5884x hilfreich)

Nein meri, ich bin ganz und gar nicht der Meinung, dass die StVo nur für die Fahrbahn gilt und das habe ich auch nirgendwo geschrieben. Ich habe dich lediglich gefragt warum dieser Platz von der StVo erfasst werden sollte. Diese Erklärung bist du bisher schuldig geblieben. Warum er meiner Meinung nach nicht erfasst wird, das habe ich ausgeführt und bisher konntest du meine Argumente nicht entkräften.
Ich stelle also fest: Bisher kann nicht geklärt werden ob der diskutierte Bereich ein Gehweg ist oder nicht.
Mit dieser Klärung geht es dann auch einher ob ein Parkverbot besteht oder nicht.

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1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16903 Beiträge, 5884x hilfreich)

Beim OLG Düsseldorf sitzen qualifizierte Richter und die haben die Ausbuchtung einer Zufahrt zum Gehweg erklärt. Das mag Dir nicht gefallen und dem TE vielleicht auch nicht. Trotzdem ist das ein Argument, den Gehweg auf die Zufahrt auszudehnen.


DAS wäre jetzt ein Argument wenn sich der Sachverhalt so darstellen würde wie es in diesem Thread beschrieben ist.
Aus deinen anderen Zitaten ist aber erkennbar, dass die sich die Entscheidung ob es ein Gehweg ist oder nicht, auf die Fläche des Geländes bis zur Fahrbahn bezieht. Hier wurde also entschieden, dass die Zufahrt von einem Gehweg gekreuzt wird der überquert werden muss um auf das Grundstück zu gelangen. Das ist etwas völlig anderes als hier geschildert. Hier existiert ja auch noch ein Gehweg, aber dieser ist an dem Zaun entlang geführt. Dann kommt der Radweg, dann kommt die diskutierte Fläche und dann kommt die Fahrbahn.

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1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

quote:
Hier existiert ja auch noch ein Gehweg, aber dieser ist an dem Zaun entlang geführt. Dann kommt der Radweg, dann kommt die diskutierte Fläche und dann kommt die Fahrbahn.

Gehweg = öffentliche Straße
Radweg = öffentliche Straße
Zufahrt = ???
Fahrbahn = öffentliche Straße

Glaubst Du wirklich, da würde ein rechtsfreier Raum bestehen?

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2x Hilfreiche Antwort

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