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Gegnerischer Anwalt gibt Schriftsätze aus dem Verfahren an Dritte

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Gegnerischer Anwalt gibt Schriftsätze aus dem Verfahren an Dritte

Wer kann helfen!- Ich streite seit mehr als 2 Jahren vor Gericht um Abänderung des Unterhaltstitels.

Wie im Laufe des Verfahrens durch Zufall bekannt wurde, hat der gegnerische Anwalt einen seiner Schriftsätze an das Gericht ebenfalls meinem ehemaligen Arbeitgeber (den er beabsichtigte als Zeugen laden zu lassen) zugesandt.

In dem Schriftsatz waren Behauptungen, Unterstellungen enthaltenen, die den Tatbestand der Verleumdung und der üblen Nachrede erfüllen. Eine Strafanzeige gegen den Anwalt wurde seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt und der Tatbestand
so beurteilt, als wenn sich die Strafanzeige auf den Schriftsatz selbst bezogen hat.- Sprich; es wurde nicht zur Kenntnis genommen, dass der Schriftsatz an einen Dritten weitergegeben wurde.

Gibt es zu diesem Tatbestand Urteile die einen Hinweis darauf geben, dass die anwaltlichen Rechte dadurch ihre Beschränkung finden, dass durch die Weitergabe von Schriftsätzen mit strafbewehrten Inhalt an Dritte, diese Inhalte dem Strafrecht unterliegen!

Gruß
audio001


von Audio001 am 04.03.2008 19:17
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>Gegnerischer Anwalt gibt Schriftsätze aus dem Verfahren an Dritte
--- editiert vom Admin


von bernmuel am 05.03.2008 22:11
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>Gegnerischer Anwalt gibt Schriftsätze aus dem Verfahren an Dritte
Ich darf noch einmal zum Beitrag von bernmuel nachfragen:

Mal unterstellend, der Mandant hat den Anwalt beauftragt den Schiftsatz so und nicht anders zu verfassen und der Inhalt erfüllt den Tatbestand der Verleumdung und üblen Nachrede. Ist der Anwalt nicht gehalten, ggf. eine geforderte Weitergabe des Schriftsatzes an einen unbeteiligten Dritten gegenüber seinem Mandanten zu verweigern? Kann der Anwalt sich darauf zurückziehen, dass der Mandant von ihm die Weitergabe eines strafbewehrten Inhalts an einen Dritten gefordert hat?

Oder anders ausgedrückt: Unterliegen Anwälte außerhalb eines Verfahrens nicht gleichermaßen den rechtstaatlichen Grundsätzen die für jeden Bürger gelten!


Einen Hinweis darauf warum es anders sein sollte, suche ich im Zivil- oder Strafrecht vergebens!




von Audio001 am 07.03.2008 15:02
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>Gegnerischer Anwalt gibt Schriftsätze aus dem Verfahren an Dritte
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von guest123-1660 am 07.03.2008 18:24
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>Gegnerischer Anwalt gibt Schriftsätze aus dem Verfahren an Dritte
Leider scheint dieses Thema insgesamt sich bei Anwälten keiner großen Beliebtheit zu erfreuen.- These hierzu: "Je weniger Veröffentlichungen existieren, je unbeliebter in der Anwaltschaft!" Vielfach wird in der Anwaltschaft die Meinung vertreten, dass alles Handeln durch den § 193 StGB gedeckt wird. Dieses scheint noch nicht einmal innerhalb eines Verfahrens der Fall zu sein!

Hierzu gibt es ein paar interessante Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes zum § 193 StGB:

BVerfG, Urteil vom 28. 3. 2000 - 2 BvR 1392/ 96, 19 ff : „…….Zu den wesentlichen Abwägungsgesichtspunkten gehört auch die Funktion, in welcher der sich Äußernde seine ehrkränkende Behauptung aufgestellt hat. Handelt es sich bei der Äußerung um eine Stellungnahme in einem gerichtlichen Verfahren, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dient, so sind bei der Anwendung des § 193 StGB auch die Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips zu berücksichtigen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/ 90 -, NJW 1991, S. 2074 [2075]).
Allerdings setzt das Verhältnismäßigkeitsprinzip auch der Zulässigkeit solcher Äußerungen Grenzen, die in einem gerichtlichen Verfahren gemacht werden. Missbräuchliche Einlassungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Verteidigung stehen oder offenbar unhaltbar sind, sind nicht gemäß § 193 StGB gerechtfertigt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/ 90 -, NJW 1991, S. 2074 [2075]); auch bei Formalbeleidigungen geht der Persönlichkeitsschutz regelmäßig der Meinungsfreiheit vor (BVerfGE 93, 266 [293 f.]; 99, 185 [196])."

und

BVerfG, Beschluss vom 25. 10. 2005 - 1 BvR 1696/ 98, 28ff: „a) Das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht ergänzt die im Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (vgl. BVerfGE 54, 148 [153]). Der Inhalt dieses Rechts ist nicht allgemein und abschließend umschrieben. Zu den anerkannten Inhalten gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148 [153 f.]; - 99, 185 [193]). Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Person insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. - BVerfGE 97, 125 [148 f.]; - 99, 185 [193 f.]).
b) Der grundrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bewirkt, dass der Staat gehalten ist, den Einzelnen vor Gefährdungen dieses Rechts durch Dritte zu schützen. Bei der Anwendung der diesem Schutz dienenden zivilrechtlichen Normen haben die Gerichte die grundrechtlichen Maßgaben zu beachten. Verfehlen sie diese, so liegt darin nicht nur eine Verletzung objektiven Verfassungsrechts, sondern auch ein Verstoß gegen die Grundrechte des Betroffenen. Gerichtliche Entscheidungen, die persönlichkeitsrelevante Aussagen zulassen, gegen die sich der Betroffene mit der Begründung wehrt, sie seien falsch, berühren daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 99, 185 [194 f.])."

Gibt es weiteren Input zu der Frage was ein Anwalt darf oder nicht?



von Audio001 am 23.03.2008 12:01
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>Gegnerischer Anwalt gibt Schriftsätze aus dem Verfahren an Dritte
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von guest123-1660 am 23.03.2008 18:27
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