>Gegnerischer Anwalt gibt Schriftsätze aus dem Verfahren an Dritte
Leider scheint dieses Thema insgesamt sich bei Anwälten keiner großen Beliebtheit zu erfreuen.- These hierzu: "Je weniger Veröffentlichungen existieren, je unbeliebter in der Anwaltschaft!" Vielfach wird in der Anwaltschaft die Meinung vertreten, dass alles Handeln durch den
§ 193 StGB gedeckt wird. Dieses scheint noch nicht einmal innerhalb eines Verfahrens der Fall zu sein!
Hierzu gibt es ein paar interessante Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes zum
§ 193 StGB:
BVerfG, Urteil vom 28. 3. 2000 -
2 BvR 1392/ 96, 19 ff : „…….Zu den wesentlichen Abwägungsgesichtspunkten gehört auch die Funktion, in welcher der sich Äußernde seine ehrkränkende Behauptung aufgestellt hat. Handelt es sich bei der Äußerung um eine Stellungnahme in einem gerichtlichen Verfahren, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dient, so sind bei der Anwendung des
§ 193 StGB auch die Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips zu berücksichtigen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1991 -
2 BvR 963/ 90 -,
NJW 1991, S. 2074 [2075]).
Allerdings setzt das Verhältnismäßigkeitsprinzip auch der Zulässigkeit solcher Äußerungen Grenzen, die in einem gerichtlichen Verfahren gemacht werden. Missbräuchliche Einlassungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Verteidigung stehen oder offenbar unhaltbar sind, sind nicht gemäß
§ 193 StGB gerechtfertigt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1991 -
2 BvR 963/ 90 -,
NJW 1991, S. 2074 [2075]); auch bei Formalbeleidigungen geht der Persönlichkeitsschutz regelmäßig der Meinungsfreiheit vor (
BVerfGE 93, 266 [293 f.];
99, 185 [196])."
und
BVerfG, Beschluss vom 25. 10. 2005 -
1 BvR 1696/ 98, 28ff: „a) Das in Art.
2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht ergänzt die im Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (vgl.
BVerfGE 54, 148 [153]). Der Inhalt dieses Rechts ist nicht allgemein und abschließend umschrieben. Zu den anerkannten Inhalten gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl.
BVerfGE 54, 148 [153 f.]; -
99, 185 [193]). Eine wesentliche
Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Person insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. -
BVerfGE 97, 125 [148 f.]; -
99, 185 [193 f.]).
b) Der grundrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts in Art.
2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG bewirkt, dass der Staat gehalten ist, den Einzelnen vor Gefährdungen dieses Rechts durch Dritte zu schützen. Bei der Anwendung der diesem Schutz dienenden zivilrechtlichen Normen haben die Gerichte die grundrechtlichen Maßgaben zu beachten. Verfehlen sie diese, so liegt darin nicht nur eine Verletzung objektiven Verfassungsrechts, sondern auch ein Verstoß gegen die Grundrechte des Betroffenen. Gerichtliche Entscheidungen, die persönlichkeitsrelevante Aussagen zulassen, gegen die sich der Betroffene mit der Begründung wehrt, sie seien falsch, berühren daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl.
BVerfGE 99, 185 [194 f.])."
Gibt es weiteren Input zu der Frage was ein Anwalt darf oder nicht?
von Audio001 am 23.03.2008 12:01
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