Gegnerischer Anwalt behauptet, Fax unvollständig eingegangen

24. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
keine-gerechtigkeit
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 36x hilfreich)
Gegnerischer Anwalt behauptet, Fax unvollständig eingegangen

Hallo,

in einem Einzugsverfahren gegen mich habe ich einem Anwalt die Situation in einem zweiseitigen Faxschreiben geschildert. Darin ging es um ein Widerspruch und die Missachtung der Kostenminimierungspflicht des Gegners.

Ca. acht Monate später antwortet der Anwalt, nur die erste Seite meines Faxschreibens sei bei ihm eingegangen.

Mein Faxgerät hat damals ein Protokoll ausgedruckt, der beweist, dass beide Seiten gefaxt wurden und der Status "OK" war.

Wenn ich bis zur von ihm gesetzten Frist nicht antworte, will er das Einzugsverfahren fortsetzen.

Was denkt ihr dazu?
Für mich ganz offensichtlich eine Lüge und eine Taktik, die Kosten künstlich in die Höhe zu treiben.

Vielen Dank.

Schöne Grüße.

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8 Antworten
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#1
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Sie haben doch nur die Kenntnis, dass Ihr Fax in den Bericht gedruckt hat, dass 2 Seiten versendet wurden.
Damit kann man zwar relativ sicher davon ausgehen, dass Ihr Fax wahrscheinlich 2 Seiten versendet hat. Es gibt aber keine Sicherheit dafür, dass diese zwei Seiten auch auf der anderen Seite angekommen sind. Falls Ihr Protokoll kein Abbild der ersten Seite liefert, könnten Sie nicht einmal beweisen, dass der Inhalt Ihres Schreibens (erste Seite) beim Anwalt angekommen ist. Sie könnten das Schriftstück z.B. falsch ins Fax gelegt haben. Dann kommen nur weiße Seiten an und der Bericht sagt: 2 Seiten gesendet.

Zitat:
Wenn ich bis zur von ihm gesetzten Frist nicht antworte, will er das Einzugsverfahren fortsetzen.

Vermutlich könnte er das jetzt schon. Sie haben also eine weitere Möglichkeit, die Sache mit dem Rechtsanwalt zu klären. Sie befürchten eine Taktik, die Kosten in die Höhe zu treiben. Wenn der RA das wollte, hätte er Ihnen keine weitere Frist gesetzt.

6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
keine-gerechtigkeit
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 36x hilfreich)

Er hat eine Kopie der ersten Seite mit Vermerk zurückgesandt.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Warum verwenden Sie so viel Energie, um eine Lüge beim gegnerischen RA zu entdecken? Vielleicht gibt es keine. Vielleicht hat der RA tatsächlich nur die eine Seite.
Warum nutzen Sie nicht die Frist, die Ihnen der Rechtsanwalt eingeräumt hat?

6x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
keine-gerechtigkeit
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 36x hilfreich)

Kann ich dem Anwalt dann auch eine Frist setzen, damit ich keine weitere acht Monate warten muss?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Klar können Sie dem RA eine Frist setzen. Womit können Sie drohen?
Er setzt eine Frist und droht mit der Fortsetzung des Verfahrens. Und Sie? Ich habe den Eindruck, dass Sie in der schlechteren Situation sind.

6x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3147x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt Carsten Meinecke):
Sie haben doch nur die Kenntnis, dass Ihr Fax in den Bericht gedruckt hat, dass 2 Seiten versendet wurden.
Damit kann man zwar relativ sicher davon ausgehen, dass Ihr Fax wahrscheinlich 2 Seiten versendet hat. Es gibt aber keine Sicherheit dafür, dass diese zwei Seiten auch auf der anderen Seite angekommen sind.

Doch. Denn genau das besagt der OK-Vermerk, dieser beruht auf der Rückmeldung des empfangenden Faxes.
Siehe auch die Aussage des Sachverständigen in OLG Karlsruhe, AZ <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12%20U%2065/08" target="_blank" class="djo_link" title="OLG Karlsruhe, 30.09.2008 - 12 U 65/08: Zugang eines Schreibens per Fax-Übertragung; "OK"-Verme...">12 U 65/08</a>
Zitat:
Die Wahrscheinlichkeit, dass die Übermittlung der Telefaxnachricht trotz Vorliegens eines Sendeberichts mit OK-Vermerk an Leitungsstörungen, die zum Abbruch der Verbindung geführt haben könnten und die nach dem Grundgedanken des § 120 BGB in den Risikobereich des Beklagten gefallen wären [..] gescheitert sein könnte, bewertet der Sachverständige W mit 0%.


Zitat (von Rechtsanwalt Carsten Meinecke):
Falls Ihr Protokoll kein Abbild der ersten Seite liefert, könnten Sie nicht einmal beweisen, dass der Inhalt Ihres Schreibens (erste Seite) beim Anwalt angekommen ist. Sie könnten das Schriftstück z.B. falsch ins Fax gelegt haben. Dann kommen nur weiße Seiten an und der Bericht sagt: 2 Seiten gesendet.

Dann hat die Gegenseite aber zwei leere Seiten mit einer Kopfzeile vom Faxgerät - die müsste er ja vorlegen können. Und nebenbei erkennt man an der Übertragungsdauer, ob nur leere Seiten gesendet wurden. Die ist nämlich bei weitem kürzer als bei bedruckten Seiten, da quasi kein Inhalt übertragen wurde.

Dennoch sollte man das Schreiben nochmals schicken, denn es besteht durchaus noch die zwar unwahrscheinliche Möglichkeit, dass beim Druck des Faxes beim Empfänger etwas schief gelaufen ist. Das wäre dann wohl eine fahrlässige Zugangsvereitelung, die einen erneuten Zustellversuch notwendig macht - wobei der erste Versuch dann als Zustelldatum gilt. Hierfür ist allerdings weniger die vom Anwalt gesetzte Frist maßgeblich, sondern der zweite Zustellversuch hat ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Alles, was mit dem Fax zusammenhängt, könnte egal sein.
Ich habe den Eindruck, dass der gegnerische Rechtsanwalt gegen den TS ein Verfahren betreibt, das er sofort ohne irgendeine Frist fortführen könnte. Der Gegner ist in der stärkeren Position und kommt auf den TS zu. Das müsste er wahrscheinlich nicht.

Nur wer in der Pflicht ist, etwas zu erledigen, nutzt als Ausrede, dass er etwas nicht bekommen hat. Wer diese Pflicht nicht hat, der droht mit der Fortsetzung des Verfahrens.

6x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Das wäre dann wohl eine fahrlässige Zugangsvereitelung


Von der Gegenseite außergerichtlich festgelegte Fristen sind doch sowieso völlig irrelevant, sodaß es auch *rechtlich* gesehen gar nicht darauf ankommt, ob man diese nun einhält oder nicht.
Allenfalls *taktisch* gesehen kann das relevant sein (also ob man eine Frist der Form "begründen Sie bis zum ... Ihre Ansicht oder wir erheben Klage" einhalten will oder nicht).
Wenn diese Fristen aber irrelevant sind, kann es auch keine Zugangsvereitelung geben, das wäre ja nur dann relevant, wenn rechtlich erhebliche Fristen (bspw. für Verzug) gesetzt werden, eine bestimmte Handlung (hier: Erklärung) vorzunehmen und dann entweder der Zugang der Fristsetzung oder der Zugang der Erklärung vereitelt würde. Das ist hier nicht zu erkennen.

-- Editiert von JenAn am 25.09.2015 13:43

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