Gegnerische Versicherung will nicht zahlen

8. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
Seahorse
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 6x hilfreich)
Gegnerische Versicherung will nicht zahlen

Ich hatte Anfang März einen Auffahrunfall, an dem ich unschuldig bin. Beim Ausparken ist mir jemand rückwärts in die Seite meines Clio gefahren.
Lt. Gutachten hat das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von € 5.714,29 und einen Restwert von € 4.050,00. Lt. Versicherung ein wirtschaftlicher Totalschaden. Ich habe das Auto nicht mehr reparieren lassen, sondern an ein Autohaus den Schaden abgetreten und mir ein neues Auto gekauft.
Dem Händler wurden für mein Fahrzeug € 1.664,29 überwiesen (Wiederbeschaffungswert netto ./. Restwert brutto). Ich habe der Versicherung die MwSt. hieraus, also € 438,90, in Rechnung gestellt, da ich bei Kauf eines Ersatzfahrzeuges ja die MwSt. an den Händler zahlen muss.
Im Gutachten stehen als Wiederbeschaffungsdauer 9 Werktage, die ich mit je € 29,00 berechnet habe für meinen Clio. Außerdem € 25,00 Pauschale für Auslagen.
Heute kommt dann das Schreiben der Versicherung, dass man mir € 25,00 (!) überwiesen hat. Da das Fahrzeug nach dem Unfall fahrbereit war, könne man den Nutzungsausfall nicht übernehmen. Ich gehe also fast komplett leer aus.
Kann das wirklich sein oder drückt die Allianz sich hier vor der Zahlung?

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Bei solch einem Sachverhalt erscheint mir die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll.

Kosten dafür sind ebenfalls von der gegnerischen Versicherung zu zahlen.

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#2
 Von 
Seahorse
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich selbst habe keinen Verkehrsrechtsschutz und habe jetzt natürlich Angst, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Obwohl ich aus meiner Sicht sagen würde, dass hier was falsch läuft.

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#3
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Wieso sollten Sie auf den Kosten sitzen bleiben? Wenn 100% klar ist, dass ausschließlich der Unfallgegner die Schuld am Unfall trägt, müssen Sie auch Ihren Anwalt nicht selber bezahlen.

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#4
 Von 
Seahorse
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 6x hilfreich)

Das wusste ich bisher nicht. Wenn die für den Anwalt auf jeden Fall aufkommen, werde ich natürlich dagegen vorgehen.

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#5
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)


>>>Wenn die für den Anwalt auf jeden Fall aufkommen

nein, du hast schon recht.

wenn es jetzt nur um die kürzung geht und diese auch korrekt ist zahlst du den RA selbst.

und jetzt zum thema:

das VU hat recht. Wenn das Fahrzeug nur beschädigt aber fahrbereit und verkehrstauglich ist steht dir bei der neuanschaffung kein ausfall zu. du musst solange das alte nutzen.

viele grüße

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#6
 Von 
blue roses
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 40x hilfreich)

Moment: ist denn jetzt schon geklärt, dass der Unfallgegner wirklich 100% der Schuld trägt?! Andernfalls trägst Du nämlich zum Teil Deine Anwaltskosten selbst...!

-----------------
"Wer Tippfehler findet darf sie behalten!"

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#7
 Von 
Seahorse
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 6x hilfreich)

Ja, der Gegner trägt die volle Schuld am Unfall, das ist auf jeden Fall geklärt.

Wie sieht es denn aus mit der MwSt., die ich gerne hätte? Das Autohaus erhält sie ja nicht, ich muss sie aber zahlen, wenn ich mir ein neues Auto kaufe.

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#8
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

du hast ja nach totalschaden ersatz beschafft, dann bekommst du auch die mwst.

gruß

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

also einige Dinge laufen hier total falsch.
:???:

Wiederbeschaffungswert rund 5.700 EUR / Restwert 4.050 EUR; somit also Unfallschaden rund 1.600 EUR!! Wieso sagt dann die Versicherung 'Wirtschaftlicher Totalschaden'? Was sagt denn das Gutachten??
Das ist ja wohl :banana:

Entweder das Ganze ist total falsch angefasst oder man nutzt von ALLEN Seiten Ihre Unerfahrenheit total und schamlos aus und zieht Sie obendrein auch noch über den Tisch.
:zoff:

Gehen Sie unverzüglich zu einem Fach-Anwalt und lassen sich eingehend beraten. Sollte die oben genannte Abrechnung und Begründung stimmen, haben Sie vollen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten. Ein korrekter Anwalt wird Ihnen das aber im ersten Beratungsgespräch verständlich erläutern.
:fight:

Welche PLZ hat der Vorgang?
:wipp:
MfG

-----------------
"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich eine qualifizierte Äusserung im Laien-Forum !?!"

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#10
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

hi,

>>>Wiederbeschaffungswert rund 5.700 EUR / Restwert 4.050 EUR; somit also Unfallschaden rund 1.600 EUR!!

wie kommst du denn darauf?

das ist die differenz zwischen wiederbesch. und restwert, der tatsächliche sachschaden wird wohl um einiges über dem wiederbesch. liegen, ansonsten wär es ja kein wirtsch. totalschaden!

logisch oder? ;)

gruß

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Seahorse
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 6x hilfreich)

Der tatsächliche Schaden liegt bei € 3.125,-- (Reparaturkosten)

Die PLZ ist die 56072.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

hallo,

dann hast du also freiwillig auf totalschadenbasis bzw. fiktiv abgerechnet?

ein wirtschaftlicher totalschaden liegt hier grundsätzlich erstmal nicht vor, du hättest auch reparieren lassen können.

da du aber fiktiv abgerechnet hast wird diese methode zugrunde gelegt, ist auch richtig.

wie auch immer, mwst. wirst du bekommen, nutzungsausfall nicht, wie beschrieben.

viele grüße

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Seahorse
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 6x hilfreich)

Werde das mit der MwSt. prüfen lassen. Ich hatte Sie in meinem Schreiben an die Versicherung gefordert, die haben das einfach unter den Tisch fallen lassen ohne Kommentar.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

@mFriese
ich habe mich schon mehrfach über Ihre unbegründeten Schnellschüsse gewundert.

Auch in diesem Fall müssen Sie wieder 'zurück rudern'.

Es war also ganz richtig, dass ich zunächst mehr über das Gutachten wissen wollte.

Nachfolgend zitiere ich einen Sachbeitrag aus einer Fachzeitschrift:

Kosten für Autoreparatur dürfen Wiederbeschaffungswert erreichen !!

Restwertabzug auch bei unmittelbarem Verkauf unzulässig
Autofahrer haben nach einem unverschuldeten Unfall selbst dann Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn sie das Auto unmittelbar darauf verkaufen. Der Erwerb eines anderen Autos sei keine Ersatzbeschaffung, die den Schadenersatzanspruch um den Restwert des Unfallautos mindere, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Damit wurde eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Dresden aufgehoben. (AZ: VI ZR 77/06 )

Im aktuellen Fall war für das Auto des Klägers ein Wiederbeschaffungswert von 10.650 Euro und ein Restwert von 3000 Euro angegeben worden. Die Reparaturkosten veranschlagte der Sachverständige mit rund 8.900 Euro. Der Kläger ließ das Auto in einer Fachwerkstatt für knapp 9.300 Euro reparieren. Am Tag darauf verkaufte er es der Werkstatt und kaufte dort einen anderen PKW. Die Versicherung zog allerdings vom Wiederbeschaffungswert den Restwert ab und zahlte ihm nur den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 7.650 Euro.

Die Landgericht Dresden hatte die Auffassung der Versicherung geteilt, dass Autofahrer in solchen Fällen nur Anspruch auf die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs haben. Wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Bereicherungsverbots könne ein Geschädigter die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwertes nur verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lasse und weiterhin benutze.

Der BGH folgte dem allerdings nicht : Lässt ein geschädigter Autofahrer sein Fahrzeug tatsächlich reparieren, hat er Anspruch auf Kostenerstattung bis zum Wiederbeschaffungswert einschließlich des Restwertes. Es spiele daher "grundsätzlich keine Rolle, ob und wann er danach ein anderes Fahrzeug erwirbt, weil dies aus rechtlicher Sicht keine "Ersatzbeschaffung" sei.

In Kenntnis dieser Entscheidung und Wertung der jetzt bekannten Umstände bleibe ich bei meiner ersten Ausführung.

Hier 'verdienen' ALLE, nur der ursächlich nicht schuldhaft Geschädigte nicht .
:devil:

Ich kann dem Fragesteller nur dringend raten, unverzüglich einen Fach-Anwalt aufzusuchen und den Vorgang grundsätzlich aufzuklären, wobei die berechtigten Interessen des unschuldig Geschädigten den absoluten Vorrang haben sollten.

Leider liegt der Schadenort zu weit entfernt > ca. 470 Km. Sorry !!
:wipp:

MfG

-----------------
"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich eine qualifizierte Äusserung im Laien-Forum !?!"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

hallo,

>>>mehrfach über Ihre unbegründeten Schnellschüsse gewundert.

wer im glashaus sitzt ;)

ich zitiere ihr genanntes urteil:

>>>Lässt ein geschädigter Autofahrer sein Fahrzeug tatsächlich reparieren,

da haben wir schon den unterschied, der fragesteller hat rein fiktiv abgerechnet, nicht repariert.

die fälle sind unterschiedlich gelagert.

aber, womit muss ich denn eigentlich zurückrudern? was war falsch?

- ich habe gesagt: den nutzungsausfall bekommt er nicht, richtig oder falsch?
-ich habe gesagt: die mwst. bekommt er, richtig oder falsch?
- ich habe gesagt, du hättest auch reparieren lassen können, richtig oder falsch?
- ich habe gesagt,ein wirtschaftlicher totalschaden liegt hier grundsätzlich erstmal nicht vor, richtig oder falsch?

also, was ist los?

:rock:

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Seahorse
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich war heute auf der Bank und fand dort € 261,00 von der Allianz auf meinem Konto als Nutzungsausfall. Ich habe hierzu kein SChreiben erhalten. Mir liegt nur das Schreiben vor, in dem sie genau dies ablehnen. Verstehen tu ich jetzt gar nichts mehr :???:

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Seahorse
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 6x hilfreich)

Heute kam ein Schreiben der Versicherung.
"Der von Ihnen eingereichte Kaufvertrag weist kein MwSt.-Anteil aus. In diesem Fall ist dieser Betrag nicht zu erstatten."

In meinem Kaufvertrag steht tatsächlich nur der gesamte Kaufpreis und unten steht: Umsatzsteuerausweis gem. § 25a UStG nicht möglich"

Und nun? :???:

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#18
 Von 
KSV
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 48x hilfreich)

Hier scheint einiges zum Nachteil des Geschädigten schief gelaufen zu sein.
Zunächst einmal ist davon auszugehen das bei einem Clio mit dem genannten WBW in dem Wiederbeschaffungswert nur ein Mehrwertsteueranteil von 2 % enthalten ist, da solche Fahrzeuge in der Regel Differenzbesteuert angeboten werden. Von daher dürfte wenn überhaupt nur ein Abzug von 2 % gemacht werden. Da jedoch eine Ersatz beschaffung (mit Differenzbesteuerung)vorgenommen wurde können auch diese 2 % nicht in Abzug gebracht werden.
Solange die Reparaturkosten den Fahrzeugwert nicht übersteigen oder in Ausnahmefällen bis 30 % übersteigen darf das Auto repariert werden und die Versicherung muß die Reparatur bezahlen.

Hierbei wäre es sicherlich sehr sinnvoll gewesen direkt selber einen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen und nicht den Sachverständigen dessen Arbeitgeber den schaden bezahlen muß.
Jetzt kann nur noch ein sehr guter Anwalt mit Ehrgeiz und Fachwissen im Bereich Verkehrsrecht erfolgreich weiter helfen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Seahorse
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 6x hilfreich)

"Hierbei wäre es sicherlich sehr sinnvoll gewesen direkt selber einen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen und nicht den Sachverständigen dessen Arbeitgeber den schaden bezahlen muß."

Ich habe das Gutachten selbst in Auftrag gegeben :schock:

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
KSV
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 48x hilfreich)

@Seahorse
Wurde das Gutachten bei einem freien unabhängigen Sachverständigen in Auftrag gegeben oder bei einer großen Organisation bzw. einem Sachverständigen der für die Versicherungswirtschaft arbeitet?

Dann schau bitte mal in das Gutachten, dadrin müssen Angaben zur Höhe der Mehrwertsteuer bei dem Wiederbeschaffungswert stehen. Sollte dort 19 % stehen, dann frag bitte mal den Sachverständigen ob solche Fahrzeuge denn nicht überwiegend Differenzbesteuert (= 2%)angeboten würden.
Ferner wäre es interessant zu wissen was zu der Restwertermittlung im Gutachten steht, wurde dieser korrekt auf dem regionalen Markt ermittelt oder wie von der Versicherung gewünscht überregional - durch sog. Restwertbörsen?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

@KSV
endlich mal einer im Forum, der anscheinend aus der Praxis kommt :) und das genau so sieht:

Der Geschädigte und Fragesteller ist hier aus meiner Sicht total falsch beraten worden; d.h. es haben alle verdient, :devil:
nur der Geschädigte nicht.

Die Empfehlungsaussage zum Rechtsanwalt halte ich für absolut zutreffend!!

Aus dem Grunde hatte ich mal nach der PLZ gefragt. Aber über 470 Km sind mir zu weit.
:wipp:

MfG

-----------------
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-- Editiert von Commodore am 12.05.2007 04:09:02

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

@commodore

die übliche polterei .... :bang:

erstmal, warte ich immer noch auf eine stellung nahme auf deine persönlichen äusserungen mir gegenüber und

zweitens

hat @ksv hier zwar recht, aber diese umstände haben sich jetzt erst jüngst ergeben und haben mit der ursprungsfrage erstmal nix zu tun.

klar, so eine situation lässt sich natürlich ausnutzen um zu sagen: siehste, ich habe doch recht gehabt.

echt klasse :augenroll:
.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Seahorse
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 6x hilfreich)

Der Wiederbeschaffungswert ist incl. 19 % MwSt. berechnet.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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