Gegner des ger. Mahnbescheids widerspricht und beantragt Durchführung des Verfahrens :-o

4. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Raffineur
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 16x hilfreich)
Gegner des ger. Mahnbescheids widerspricht und beantragt Durchführung des Verfahrens :-o

Hallo an alle hilfreichen Geister,
ich habe beim zuständigen Mahngericht einen Mahnbescheid beantragt und natürlich die Gebühr bezahlt. Weil ich mir noch nicht sicher war, hatte ich "Bei Widerspruch Verfahren durchführen" NICHT angekreuzt. Das Ziel lag zunächst einmal darin, die Verjährung zu hemmen. Der Widerspruch kam postwendend. Und zwar nicht vom Schuldner, sondern von seinem Anwalt. Und nicht nur der, sondern er hat gleich auch noch seinerseits die Abgabe an das zuständige Landgericht und die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. Offenbar mit dem einzigen Ziel, Gebühren zu schinden. Wenn ich das Verfahren eigentlich nun doch nicht will, wie komme ich am besten wieder aus dieser Nummer raus? Mahnbescheid zurückziehen oder mich einfach nicht mehr melden? Vielen Dank für Eure Einschätzungen!

-- Editier von Raffineur am 04.03.2017 18:13

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12 Antworten
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#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Raffineur):
Offenbar mit dem einzigen Ziel, Gebühren zu schinden.


Nö, denn die Gebühren für ihn sind bereits mit der Beauftragung angefallen.

Das Ziel des Antragsgegners ist es, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Forderung nicht gerechtfertigt ist.

Zitat (von Raffineur):
Wenn ich das Verfahren eigentlich nun doch nicht will, wie komme ich am besten wieder aus dieser Nummer raus? Mahnbescheid zurückziehen oder mich einfach nicht mehr melden?
Die Angelegenheit für erledigt erklären. Dann ist sie allerdings auch erledigt und kann nicht erneut aufgerollt werden.

Berry

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#2
 Von 
Raffineur
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 16x hilfreich)

Zitat:
Das Ziel des Antragsgegners ist es, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Forderung nicht gerechtfertigt ist.
Kann natürlich sein. Dafür ist er jetzt vorschußpflichtig. Das Gericht hat die volle fehlende Gerichtsgebühr verlangt, aber der Anwalt des Schldners berief sich darauf, daß es lediglich um den Wert des Mahnbescheids ginge, und wollte nur die Differenz zu den darauf entfallenden Gerichtskosten einzahlen. Man darf gespannt sein.

Zitat:
Die Angelegenheit für erledigt erklären. Dann ist sie allerdings auch erledigt und kann nicht erneut aufgerollt werden.
OK. Danke für den Tip. Wie mache ich das? Den gerichtlichen Mahnbescheid zurückziehen? Kann ich das selbst? Vor dem LG gilt ja Anwaltszwang. Und was würde passieren, wenn ich nicht mehr reagiere?

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#3
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Raffineur):
Wenn ich das Verfahren eigentlich nun doch nicht will, wie komme ich am besten wieder aus dieser Nummer raus?


Wenn Du das streitige Verfahren nicht führen willst, wirst Du nicht unbeschadet beleiben. Es werden weitere Kosten- und Schadenersatzforderungen auf Dich zukommen.

Zitat:
Mahnbescheid zurückziehen oder mich einfach nicht mehr melden?


Wenn das Mahngericht Dich bereits über die Verweisung des Verfahrens an das von Dir im Vollstreckungsbescheid bezeichnete Prozessgericht informiert hat, wird dieses Dich demnächst auffordern eine Anspruchsbegründung einzureichen. Dafür wird Dir eine Frist von zwei Wochen gesetzt.

a) mich einfach nicht mehr melden

Da Du geschrieben hast, dass es sich beim Prozessgericht um ein Landgericht handelt benötigst Du einen Rechtsanwalt für etwaige sachliche Handlungen (nicht aber für bestimme Formalia).

Wenn Du nun nicht mehr reagierst, wird das Landgericht nach Fristablauf - allerdings nur auf Antrag des Beklagten - einen Termin für eine mündliche Verhandlung bestimmen und Dir nochmals eine Frist zur Anspruchsbegründung setzen. Letztlich wird Deine Klage in der mündlichen Verhandlung abgewiesen werden und man wird Dir die Verfahrenskosten auferlegen.

b) Mahnbescheid zurückziehen

Wenn Du erklärst, das Du den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zurücknimmst, wird dies nach bereits erfolgter Verweisung an das Prozessgericht immer als Klagerücknahme gewertet und für diese Erklärung brauchst Du vor dem Landgericht einen Rechtsanwalt. Die Rücknahme der Klage führt auch immer dazu, dass Dir die Gerichtskosten sowie auf Antrag auch die Kosten des Beklagten auferlegt werden.

Von den Kosten her würden sich bei b) zwar die Gerichtskosten reduzieren und es fallen beim gegnerischen Anwalt keine Kosten für die mündliche Verhandlung an, allerdings stehen die restlichen Rechtsanwaltskosten würden jedoch doppelt (aufgrund des eigenen Anwalts). Von daher kann a) trotz der vollen Gerichtskosten und der insgesamt höheren Rechtsanwaltkosten günstiger sein, weil kein eigener Rechtsanwalt benötigt wird.

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#4
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat:
Wenn ich das Verfahren eigentlich nun doch nicht will, wie komme ich am besten wieder aus dieser Nummer raus? Mahnbescheid zurückziehen oder mich einfach nicht mehr melden?
Die Angelegenheit für erledigt erklären. Dann ist sie allerdings auch erledigt und kann nicht erneut aufgerollt werden.


Das kann der Teilnehmer zwar auch ohne Rechtsanwalt vor dem Landgericht machen, allerdings ist diese Erklärung einseitig. Das Landgericht wird nämlich den Beklagten über diese Erklärung informieren und ihn unter Fristsetzung auffordern ggf. der Erledigung zu widersprechen (wovon ausgehen ist, da ansonsten anzunehmen ist, dass das Landgericht dem Beklagten die Kosten auferlegt).

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#5
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Raffineur):
Dafür ist er jetzt vorschußpflichtig. Das Gericht hat die volle fehlende Gerichtsgebühr verlangt, aber der Anwalt des Schldners berief sich darauf, daß es lediglich um den Wert des Mahnbescheids ginge, und wollte nur die Differenz zu den darauf entfallenden Gerichtskosten einzahlen. Man darf gespannt sein.


Der Anwalt hat insoweit Recht, dass hier nur die Differenz zu zahlen ist. Allerdings ist nach meiner Auffassung der Antragsgegner nicht der Gebührenschuldner für diese Differenz, so dass dieser im Grunde keinen Vorschuss einzahlen muss, wenn man annimmt, dass der Abgabeantrag eine Prozesshandlung ist. Der Antragsgegner könnte dagegen mit der Kostenansatzbeschwerde vorgehen.

Zitat:
Zitat:
Die Angelegenheit für erledigt erklären.
OK. Danke für den Tip. Wie mache ich das?


Schriftlich mit dem Wortlaut: "Ich erkläre die Angelegenheit für erledigt," dazu dann die Begründung. Original + zwei Abschriften versenden.


Du kannst folgendes versuchen: Da scheinbar noch nicht abgegeben worden ist... Erkläre dem Mahngericht schriflich, dass Du den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zurücknimmst. Allerdings kann es auch hierbei hinsichtlich eines darauf folgenden Kostenantrags zu einer Landgerichtlichen Entscheidung kommen...


Ansonsten: Warum nicht mit einem Rechtsanwalt den Anspruch begründen?

-- Editiert von Xipolis am 11.03.2017 16:26

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#6
 Von 
Raffineur
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 16x hilfreich)

Super, vielen Dank für die wertvollen Informationen! :)

Doch, der Anwalt des Beklagten hat die Abgabe an das zuständige Landgericht beantragt. Dessen Aufforderung zur Anspruchsbegründung ist inzwischen eingetroffen. Habe aber bisher nicht darauf reagiert. Die Zwei-Wochen-Frist des § 697 Abs. 1 ZPO ist ja – völlig untypisch für deutsche Gesetze – nicht ernstgemeint ;)

Das LG hat den Beklagten aufgefordert, die noch fehlende Gerichtsgebühr einzuzahlen. Das hat er bis jetzt aber nicht gemacht. Stattdessen hat er über seinen Anwalt Akteneinsicht gefordert, das Gericht gerügt und geantwortet, es sei lediglich über die wesentlich niedrigeren Kosten des Widerspruchs zu entscheiden, und deshalb sei nicht der volle Kostenvorschuß fällig. Außerdem hat er einen mündlichen Verhandlungstermin beantragt. Bisher noch keine Antwort vom Gericht.

Ich zögere, das Verfahren meinerseits in Gang zu bringen, weil die Erfolgsaussichten eher mau sind. Das Kostenrisiko dagegen ziemlich hoch.

Ich schätze mal, der Beklagte wird ebenfalls nichts einzahlen. Dann würde das Gericht die Akte ein halbes Jahr nach Erlaß des Mahnbescheids den Fall schließen. Würde der Beklagte dann auf seinen Anwaltskosten sitzenbleiben? Das wäre für mich natürlich die beste Lösung.

Signatur:

"Eine Bananenrepublik hat wenigstens schönes Wetter."

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#7
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Raffineur):
Doch, der Anwalt des Beklagten hat die Abgabe an das zuständige Landgericht beantragt. Dessen Aufforderung zur Anspruchsbegründung ist inzwischen eingetroffen. Habe aber bisher nicht darauf reagiert. Die Zwei-Wochen-Frist des § 697 Abs. 1 ZPO ist ja – völlig untypisch für deutsche Gesetze – nicht ernstgemeint ;)


Dann ist ja das Verfahren schon längst vom Mahngericht an das Streitgericht abgegeben worden.

In dem Fall würde man eine Rücknahme des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides durch Dich immer als Klagerücknahme werten. Die Klagerücknahme kann aber für Dich nur ein Rechtsanwalt erklären.

Eine Klagerücknahme durch einen eigenen Rechtsanwalt wird insgesamt mehr Kosten verursachen als eine Klageabweisung durch das Landgericht.

Eine Erledigung könnten Sie zwar auch ohne Rechtsanwalt erklären - wie auch immer sie diese Begründen wollen - müssen hier aber mit einem Widerspruch des Beklagten rechnen. Eine typische Erledigung wäre, wenn der Beklagte an Sie nun doch die Gesamtsumme des Mahnbescheides zahlt.

Zitat:
Das LG hat den Beklagten aufgefordert, die noch fehlende Gerichtsgebühr einzuzahlen. Das hat er bis jetzt aber nicht gemacht. Stattdessen hat er über seinen Anwalt Akteneinsicht gefordert, das Gericht gerügt und geantwortet, es sei lediglich über die wesentlich niedrigeren Kosten des Widerspruchs zu entscheiden, und deshalb sei nicht der volle Kostenvorschuß fällig.


Man sieht hier, dass das Mahngericht zuvor eine andere Auffassung hatte und das Verfahren auch ohne EInzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses abgegeben hat (hättest Du auf den Widerspruch die Abgabe beantragt, hättest Du diesen Vorschuss einzahlen müssen, damit es überhaupt zur Abgabe kommt).

Fakt ist, dass hier genau 3,0-Gebühren anfallen und durch Dich bereits 0,5-Gebühren gezahlt sind, so dass hier noch 2,5-Gebühren zu zahlen sind. Meiner Auffassung ist der Beklagte auch wenn er die Abgabe beantragt hat, nicht der Kostenschuldner, denn das Mahnverfahren wurde von Dir angestoßen.

Zitat:
Außerdem hat er einen mündlichen Verhandlungstermin beantragt. Bisher noch keine Antwort vom Gericht.


Zunächst muss Deine Frist zur Anspruchsbegründung ablaufen, erst dann wird das Gericht auf Antrag des Beklagten einen Termin für eine mündliche Verhandlung bestimmen. Mit der Mitteilung über den Termin wird man Dich erneut und unter Fristsetzung auffordern, Deinen Anspruch zu begründen.

Alles was von Dir erst nach Ablauf der zweiten Frist vorgetragen wird, ist verfristet und wird im Verfahren nicht mehr berücksichtigt.

Zitat:
Ich zögere, das Verfahren meinerseits in Gang zu bringen, weil die Erfolgsaussichten eher mau sind. Das Kostenrisiko dagegen ziemlich hoch.


Das kann ich nicht beurteilen, sorry. Keine Rechtsschutzversicherung? Oder Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

Zitat:
Ich schätze mal, der Beklagte wird ebenfalls nichts einzahlen.


Möglich - allerdings hat sowohl das Gericht als auch der Beklagte Rechtsmittel zur Durchsetzung in der Hand über die dann im Zweifel das zuständige OLG beschließt.

Zitat:
Dann würde das Gericht die Akte ein halbes Jahr nach Erlaß des Mahnbescheids den Fall schließen.


Nein, denn das Gericht muss aufgrund des Antrags des Beklagten auf mündliche Verhandung sobald Deine Anspruchsbegründungsfrist abgelaufen ist, den Termin bestimmen. Das Verfahren wurde ja bereits vom Mahngericht an das Streitgericht abgegeben und somit sind die weiteren 2,5-Gebühren bereits angefallen.

Das wäre in dem Fall nur ohne diesen Antrag passiert, gerechnet ab Ablauf der Frist. Diese geschlossene Akte kann allerdings jederzeit weiter betrieben werden. Die Schließung erfolgt alleine aufgrund von Statistiken.

Zitat:
Würde der Beklagte dann auf seinen Anwaltskosten sitzenbleiben? Das wäre für mich natürlich die beste Lösung.


Wird nicht passieren. Final muss das Streitgericht immer eine Entscheidung über die Kosten treffen.

Ist denn das Landgericht örtlich für den Wohnort des Antragsgegners zuständig? Ist es denn sachlich (weil Gegenstandswert mind. 5000 €) zuständig? Abhängig davon aus welchem Rechtsgrund die Hauptforderung(en) besteht/en, kann unabhängig vom Streitwert auch ein anderes Gericht zuständig sein.

-- Editiert von Xipolis am 12.03.2017 03:14

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#8
 Von 
Raffineur
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 16x hilfreich)

Herzlichen Dank :) So langsam blicke ich durch. Doch doch, das Landgericht ist sowohl örtlich als auch sachlich und von der Art der Forderung her zuständig. Zwei-Wochen-Frist zur Anspruchsbegründung ist bereits abgelaufen. Nein, weder RSV noch PKH.

Ich vermute allerdings, die Gegenseite wird die Sache nicht weiter betreiben. Der Anwalt des Schuldners, dem ein gewisser Ruf vorauseilt (darf man hier im Forum Namen nennen?), hat ein neues Betätigungsfeld gefunden: Er hat mit einer an den Haaren herbeigezogenen Begründung eine weit überhöhte Honorarforderung an mich gestellt. Auch von der Antwort, es müsse sich um ein "offensichtliches Versehen" handeln, ließ er sich nicht davon abbringen. Was ihm eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer und eine Strafanzeige wegen § 352 StGB (Gebührenüberhebung) einbrachte.

Ich werde Euch auf dem laufenden halten.

Signatur:

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#9
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
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Ergänzend zu meiner letzten Antwort: Akteneinsicht bekommt die Gegenseite antragsgemäß, ich weis nur nicht, was man sich davon verspricht, denn dies dürfte zu keinen neuen Erkenntnissen führen.

Zitat (von Raffineur):
Herzlichen Dank :) So langsam blicke ich durch. Doch doch, das Landgericht ist sowohl örtlich als auch sachlich und von der Art der Forderung her zuständig. Zwei-Wochen-Frist zur Anspruchsbegründung ist bereits abgelaufen. Nein, weder RSV noch PKH.


OK. Du kannst natürlich immer noch (mit einem Rechtsanwalt) handeln.

Zitat:
Ich vermute allerdings, die Gegenseite wird die Sache nicht weiter betreiben.


Wenn die Dir gesetzte Frist abgelaufen ist, muss das Landgericht auf den Antrag des Beklagten (siehe Deine vorherige Antwort) den Termin bestimmen (und Dir eine weitere Frist zur Begründung einräumen).

Abgesehen davon will die Staatskasse auf jeden Fall die noch offenen 2,5-Gebühren haben, auch wenn keiner mehr Interesse am Verfahren hat. Und eine Reduzierung auf 0,5-Gebühren kommt nur in folgenden Fällen in Betracht:

* Klagerücknahme
* Verzicht
* Erledigung
* Anerkenntnis

Zitat:
Der Anwalt des Schuldners, dem ein gewisser Ruf vorauseilt (darf man hier im Forum Namen nennen?), hat ein neues Betätigungsfeld gefunden:


Im Allgemeinen spricht zwar meines Erachtens nichts dagegen, aber in diesem Fall wird die namentliche Nennung Dir in diesem Thema nicht weiterhelfen.

Zitat:
Er hat mit einer an den Haaren herbeigezogenen Begründung eine weit überhöhte Honorarforderung an mich gestellt. Auch von der Antwort, es müsse sich um ein "offensichtliches Versehen" handeln, ließ er sich nicht davon abbringen. Was ihm eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer und eine Strafanzeige wegen § 352 StGB (Gebührenüberhebung) einbrachte.


Was hat das mit diesem Mahnverfahren (bzw. dieser Zahlungsklage) zu tun?

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#10
 Von 
Raffineur
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 16x hilfreich)

Zitat (von Xipolis):
Was hat das mit diesem Mahnverfahren (bzw. dieser Zahlungsklage) zu tun?
Direkt nichts. Indirekt, daß ihm seine Gebührenüberhebung "erfolgversprechender" scheint.

Signatur:

"Eine Bananenrepublik hat wenigstens schönes Wetter."

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#11
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Raffineur):
Zitat (von Xipolis):
Was hat das mit diesem Mahnverfahren (bzw. dieser Zahlungsklage) zu tun?
Direkt nichts. Indirekt, daß ihm seine Gebührenüberhebung "erfolgversprechender" scheint.


Erstattungsfähig sind natürlich nur die Gebühren nach RVG.

Ansonsten, falls Du doch die Erledigung erklärst, dann wird das Landgericht dem Beklagten eine zweiwöchige Widerspruchsfrist einräumen. Wenn der Beklagte nicht reagiert, wird das Gericht nur noch über die Kosten entscheiden (die wahrscheinlich dem Beklagten auferlegt werden) und das Verfahren ist erledigt. Falls er widerspricht, geht das Verfahren weiter.

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#12
 Von 
Raffineur
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 16x hilfreich)

Der Schuldner hat den Teil der noch fehlenden Gerichtsgebühr eingezahlt, der den Kosten des gerichtlichen Mahnbescheids (nicht aber der ursprünglichen, weit höheren Forderung) entspricht. Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht einen Termin für die mündliche Verhandlung festgesetzt. Man darf gespannt sein.

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