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Gegenstandswert bei Erbsache - RA-Gebühren

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Gegenstandswert bei Erbsache - RA-Gebühren

Der Fall:
Erblasser hatte einen Alleinerben bestimmt. Hat dann aber ein zweites weiteres (notarielles) Testament errichtet, mit dem er dem bisherigen Alleinerben und 3 weiteren je ein Viertel vererbt.
Nachlassgericht erklärt zweites Testament für gültig. Ex-Alleinerbe legt Beschwerde ein, bestreitet Gültigkeit des zweiten Testaments, beantragt nach erstem Alleinerbe zu werden.
Somit zweite Instanz - hier legt das Gericht als Streitwert/Gegenstandswert fest:
300.000, da das Gesamterbe (geschätzte) 400.000 betrage und der Vermögensunterschied des beschwerdeführenden Ex-Alleinerben somit 300.000 betrage. (Beschwerde wird abgewiesen.)

Nun zur Frage: Mir als 1/4-Erben stellt mein Rechtsanwalt eine Rechnung, die stets von einem Gegenstandswert von 300.000 ausgeht.
Ist es rechtens für die RA-Gebühren einen Gegenstandswert von 300.000 als Rechnungsbasis zu nehmen, auch wenn man selbst nur 100.000 erbt, das also den eigenen wirtschaftlichen Wert des Erbfalles darstellt???

(NB: die andern beiden Erben sind beigetreten, was sich natürlich als 3/10-Erhöhungen auf der Rechnung findet, stets auf 300.000 berechnet).

Vielen Dank jedem, der's beantworten kann!

Bernd





von Labeso am 05.06.2003 01:16
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>Gegenstandswert bei Erbsache - RA-Gebühren
Hallo,

soweit ich verstanden habe, wurden die 3 Erben, du und 2 weitere Erben, im zweiten Testament bedacht. Diese 3 Erben wurden in einem einheitlichen Rechtsstreit gemeinsam von einem Anwalt vertreten.

Dies vorausgesetzt, beträgt das "Interesse" der drei vertretenen Miterben eben genau diese 300.000,- , was somit Streitwert ist. Da mehrere Mandanten vertreten wurden, erhöht sich die angesetzte Geschäftsgebühr um jeweils 3/10 der Gebühr (Achtung! Erklärung unten) pro weiteren Auftraggeber.

Erklärung: Anzusetzen sind jeweils als Erhöhung 3/10 der angefallenen Gebühr. Fallen also 7,5/10 Geschäftsgebühr an, dann beträgt die Erhöhung 2,25/10!

Gruß
D. Scholdei


von D. Scholdei am 05.06.2003 10:27
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>Gegenstandswert bei Erbsache - RA-Gebühren
Danke für die Antwort! Zur Präzisierung:
Die Erbengemeinschaft nach zweitem Testament besteht aus 4 Erben: der „ehemalige“ Alleinerbe - nennen wir ihn mal A - und drei weitere Erben B, C und D (einer davon ich); jeder Erbe mit ein Viertel Erbteil.

Mir leuchten die 300.000 Gegenstandswert aber nach wie vor nicht ein.

Für den beschwerdeführenden Erben A stellt es sich doch so dar:
- gewinnt er, wird er dadurch Alleinerbe und erhält 400.000 €
- gewinnt er nicht, wird er zu 1/4 Erbe und erhält 100.000 €
Differenz = wirtschaftlicher Wert, um den es für Erbe A geht = 300.000 €

Hingegen ist die Situation eines der anderen Erben, z.B. Erbe D so:
- verliert Erbe A, dann wird Erbe D zu 1/4 Erbe und erhält 100.000 €
- gewinnt Erbe A, dann bekommt D kein Erbteil, erhält also 0,- €
Differenz = wirtschaftlicher Wert, um den es für Erbe D geht = 100.000 €

Sollte nicht dieser Wert (100.000) der Gegenstandswert der rechtsanwaltlichen Vertretung sein?
und eine eventuelle Mitvertretung weiterer Erben durch 3/10-Erhöhung abgegolten werden (aber nicht durch höheren Gegenstandswert!) ???
Wenn die Erben B, C und D von jeweils eigenen, verschiedenen Rechtsanwälten vertreten würden, dürften diese denn dann jeweils einen Gegenstandswert von 300.000 ansetzen, obwohl es für ihren Mandanten stets nur um einen wirtschaftlichen Wert von 100.000 (nämlich den jeweiligen Viertel-Erbteil) geht ???

Gruß, Bernd


von Labeso am 07.06.2003 03:35
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>Gegenstandswert bei Erbsache - RA-Gebühren
Hallo,

Ich verstehe den Gedanken und die Probleme, die du damit hast schon recht gut, schließlich habe ich mich ja 5 Jahre lang mit Mandanten "rumgeärgert" ;-) ...

Nein, im Ernst: Ihr wurdet als ErbenGEMEINSCHAFT vertreten, damit ist das rechtliche Interesse der Gemeinschaft auch Gegenstand der Vertretung. Die Erhöhung ergibt sich dann wieder aus den Einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft.

Diese Praxis ist IMO(!) nicht wirklich gerecht, entspricht aber gängiger Praxis und soweit mir bekannt auch Rechtsprechung.

Als kleine Beruhigungspille: Wenn der RA für jeden einzelnen vertretenen Mandanten nach 100.000,- Euro ohne Erhöhung abgerechnet hätte, würde (aufgrund der Degression der Gebührentabelle) eine höhere Rechnung für den Einzelnen herauskommen, als jetzt 1/3 von der Gesamtrechnung!

Gruß
Daniel Scholdei


von D. Scholdei am 10.06.2003 15:51
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>Gegenstandswert bei Erbsache - RA-Gebühren
Danke Daniel Scholdei - ist zwar keine wirklich "schöne" Antwort in meinem Sinne ... , aber zumindest herrscht Klarheit.
Die BRAGO-Autoren haben wohl an den Erben eher nicht gedacht.
Und da gäbe es noch weitere BRAGO-Geheimnisse (wann 7,5/10, 8,5/10, 10/10 ... was ist wie schwer?).
Nur so, als kleines Lamento: mein Anwalt schickt mir Gerichtliches, Schreiben der Gegenseite usw. vorzugsweise kommentarlos "zur Kenntnisnahme" oder "zur Stellungnahme"; was ich dann dazu schreibe schickt er in aller Regel - mit seinem Briefkopf drauf - weiter. Ein teurer Sekretär. Ich bestand schon mal darauf, vor derartiger Stellungnahme+Weiterleitung SEINE rechtsanwaltliche Beurteilung zu erfahren, da bekam ich es seitenweise aus juristischen Kommentaren abgeschrieben - ohne sich dem Laien irgendwie durch schlussfolgernde Erklärungen anzubiedern. Originell. Erhöhter Schwierigkeitsgrad.

Gruß (vorläufig zum Abschied),
Bernd


von Labeso am 11.06.2003 01:01
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>Gegenstandswert bei Erbsache - RA-Gebühren
Hallo Bernd,

auch wenn das jetzt mit der ursprünglichen Frage kaum noch etwas zu tun hat ;-):

zur Bestimmung des 10-tel Satzes nach § 12 BRAGO:

Die Berechnungs"vorschrift" lautet eigentlich wie folgt:

Die Gebühr wird in 4 Einzelaspekte zerlegt:

- Umfang 5/10 - 10/10
- Schwierigkeit 5/10 - 10/10
- Bedeutung 5/10 - 10/10
- Vermögensverhältnisse des Mandanten 5/10 - 10/10

Jede einzelne Position soll jetzt bewertet werden und danach aus den einzelnen Positionen wieder ein Durchschnitt gebildet ...

Gruß
D. Scholdei


von D. Scholdei am 11.06.2003 12:02
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