>Gegenstandswert bei Erbsache - RA-Gebühren
Danke für die Antwort! Zur Präzisierung:
Die Erbengemeinschaft nach zweitem Testament besteht aus 4 Erben: der „ehemalige“ Alleinerbe - nennen wir ihn mal A - und drei weitere Erben B, C und D (einer davon ich); jeder Erbe mit ein Viertel Erbteil.
Mir leuchten die 300.000 Gegenstandswert aber nach wie vor nicht ein.
Für den beschwerdeführenden Erben A stellt es sich doch so dar:
- gewinnt er, wird er dadurch Alleinerbe und erhält 400.000 €
- gewinnt er nicht, wird er zu 1/4 Erbe und erhält 100.000 €
Differenz = wirtschaftlicher Wert, um den es für Erbe A geht = 300.000 €
Hingegen ist die Situation eines der anderen Erben, z.B. Erbe D so:
- verliert Erbe A, dann wird Erbe D zu 1/4 Erbe und erhält 100.000 €
- gewinnt Erbe A, dann bekommt D kein Erbteil, erhält also 0,- €
Differenz = wirtschaftlicher Wert, um den es für Erbe D geht = 100.000 €
Sollte nicht dieser Wert (100.000) der Gegenstandswert der rechtsanwaltlichen Vertretung sein?
und eine eventuelle Mitvertretung weiterer Erben durch 3/10-Erhöhung abgegolten werden (aber nicht durch höheren Gegenstandswert!) ???
Wenn die Erben B, C und D von jeweils eigenen, verschiedenen Rechtsanwälten vertreten würden, dürften diese denn dann jeweils einen Gegenstandswert von 300.000 ansetzen, obwohl es für ihren Mandanten stets nur um einen wirtschaftlichen Wert von 100.000 (nämlich den jeweiligen Viertel-Erbteil) geht ???
Gruß, Bernd
von Labeso am 07.06.2003 03:35
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