Im Rahmen des Zugewinns schätzte die Klagepartei eine mir gehörige Immobilie auf knapp 400.000 Euro. Der Kaufpreis betrug 70.000, investiert wurden bis zum Bewertungsstichtag (etwa 1 Jahr nach Kauf) ca. 65.000 Euro, die Lage ist dörflich und laut Aussagen eine Immobilienexperten betrug der Verkehrswert zum Stichtag etwa 125.000 Euro. Die Gegenpartei hat bislang für jedes vorhandene Konto centgenaue Angaben verlangt, bei diesem Objekt jedoch nach eigenem Gutdünken in Bezug auf Grösse der Räume und Investition praktisch aus dem Hut einen Wert von 400.000 Euro geschätzt. Die Klägerin bekommt PKH, die Vermutung liegt nahe, dass hier auf Staatskosten ein nettes Sümmchen verdient werden will. Wie kann ich mich gegen solche "Fehleinschätzungen" wehren? Außer dies der Anwaltskammer mitzuteilen.
Der Gutachter wird das auch noch ermitteln, nur mehr wie 125.000 Euro wird wohl nicht rauskommen, wenn überhaupt. Das Gericht (Die Richterin wörtlich:"...ich habe keine Ahnung von Immobilien und dessen Werten" hat den Streitwert eurogenau von der Gegenseite übernommen, einzig die Indexierung verringerte ihn um etwa 3000 Euro. Solche Übertreibungen müssen doch irgendeine Grenze haben, der nächste sagt, das Haus ist 1 Million wert. Diese Anwältin hat sich zuvor in keinster Weise über das Gebäude informiert, obwohl sämtliche Daten und Investitionen hier fein säuberlich sortiert abgefragt hätten werden können.
achso, es geht hierbei um ein Haus (Bauernhof), zum Stichtag 2 ruinöse Gebäude und ein teilsaniertes, aber noch nicht bewohnbares, Wohngebäude. Dörfliche Lage, Nordsachsen.
Hi,gegnerische Anwälte neigen dazu, zugunsten ihrer Mandantschaft munter die Tatsachen zu verdrehen. Nicht nur in Bereichen, in denen es um greifbare Werte geht, sondern auch im zwischenmenschlichen sind sich manche für nichts zu schade. Nimm es nicht persönlich...Es ist Aufgabe deines Anwalts, den offenbar haltlosen Einschätzungen entgegen zu treten. Es ist nervig, weil man sich für aus der Luft gegriffenen Behauptungen rechtfertigen muss, aber es ist so.Grüße
Nun liegen die Gutachten zu beiden Häusern vor, das eine hat die Gegenpartei um 20.000 Euro zu hoch angesetzt, das Andere um atemberaubende 255.000 Euro. Gibt es eine Möglichkeit, den mit honorartreibenden Fantasieergüssen der gegnerischen Anwältin entstandenen Streitwert anzufechten?
quote:Gibt es eine Möglichkeit, den mit honorartreibenden Fantasieergüssen der gegnerischen Anwältin entstandenen Streitwert anzufechten
Warum sollte der bisherige Streitwert aufrecht erhalten werden, wenn das Gutachten vorliegt? Jetzt gehts nur noch um den Zugewinn-Ausgleich aufgrund dieses Gutachtens.Grüßle
----------------- ""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""
Hi Mudenthaler,sind es jetzt wirklich Gutachten von Sachverständigen, die die Gegenseite eingeholt hat oder die Einschätzungen der gegnerischen Anwältin??