Gegenkündigung nach betriebsbedingter Kündigung

25. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
fb446324-85
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gegenkündigung nach betriebsbedingter Kündigung

Ich habe von meinem derzeitigen Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung wegen Geschäftsaufgabe bekommen. Meine Kündigungsfrist beträgt 6 Monate. Mein derzeitiger Arbeitgeber möchte keinen Aufhebungsvertrag, da ich das Unternehmen vorher zum Abschluss bringen soll. Ich habe aber nun eine neue Anstellung in Aussicht, die ich bereits vor Ablauf der 6 Monate aufnehmen könnte. Kann ich meinen Arbeitsvertrag (der nur mündlich abgeschlossen wurde) mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 4 Wochen zum ME kündigen, obwohl ich bereits durch den Arbeitgeber gekündigt bin?

-- Editier von fb446324-85 am 25.07.2016 14:28

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Sie können Ihr Arbeitsverhältnis unter Anwendung der für Sie gültigen Kündigungsfrist kündigen. Wenn es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag und keine mündliche Vereinbarung über für Sie geltende Kündigungsfristen gibt, dann gelten für Sie auch die gesetzlichen Fristen. Das wären dann die 4 Wochen zum 15. oder Monatsende.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17355 Beiträge, 6463x hilfreich)

/// Meine Kündigungsfrist beträgt 6 Monate

Wieso, wenn du einen mündlichen AV hast - da spricht die Vermutung eher für die gesetzlichen Kündigungsfristen

§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 730x hilfreich)

Vermutlich steht in der Kündigung sowas wie '...hiermit kündigen wir Ihnen fristgerecht zum 31.12 (6 Monate) ". Der AG hat vermutlich auch ein Nachweisproblem fuer die vereinbarte k-frist". Nicht vorhandene Arbeitsvertraege gehen normalerweise zu Lasten der Firma. Geht ein AN frueher als glaubhaft vereinbart, macht er sich im Prinzip schadensersatzpflichtig. In der Praxis schwer nachzuweisen,zudem die Firma gerade abgewickelt wird. Wuerde mal die Situation mit einem fachkundigen Juristen besprechen. Wenn die Einarbeitungszeit fuer einen Nachfolger nicht
zu hoch ist,bleibt nichts übrig was zu ersetzen wäre


1x Hilfreiche Antwort

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