Ich habe von meinem derzeitigen Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung wegen Geschäftsaufgabe bekommen. Meine Kündigungsfrist beträgt 6 Monate. Mein derzeitiger Arbeitgeber möchte keinen Aufhebungsvertrag, da ich das Unternehmen vorher zum Abschluss bringen soll. Ich habe aber nun eine neue Anstellung in Aussicht, die ich bereits vor Ablauf der 6 Monate aufnehmen könnte. Kann ich meinen Arbeitsvertrag (der nur mündlich abgeschlossen wurde) mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 4 Wochen zum ME kündigen, obwohl ich bereits durch den Arbeitgeber gekündigt bin?
-- Editier von fb446324-85 am 25.07.2016 14:28
Gegenkündigung nach betriebsbedingter Kündigung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Sie können Ihr Arbeitsverhältnis unter Anwendung der für Sie gültigen Kündigungsfrist kündigen. Wenn es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag und keine mündliche Vereinbarung über für Sie geltende Kündigungsfristen gibt, dann gelten für Sie auch die gesetzlichen Fristen. Das wären dann die 4 Wochen zum 15. oder Monatsende.
/// Meine Kündigungsfrist beträgt 6 Monate
Wieso, wenn du einen mündlichen AV hast - da spricht die Vermutung eher für die gesetzlichen Kündigungsfristen
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
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Vermutlich steht in der Kündigung sowas wie '...hiermit kündigen wir Ihnen fristgerecht zum 31.12 (6 Monate) ". Der AG hat vermutlich auch ein Nachweisproblem fuer die vereinbarte k-frist". Nicht vorhandene Arbeitsvertraege gehen normalerweise zu Lasten der Firma. Geht ein AN frueher als glaubhaft vereinbart, macht er sich im Prinzip schadensersatzpflichtig. In der Praxis schwer nachzuweisen,zudem die Firma gerade abgewickelt wird. Wuerde mal die Situation mit einem fachkundigen Juristen besprechen. Wenn die Einarbeitungszeit fuer einen Nachfolger nicht
zu hoch ist,bleibt nichts übrig was zu ersetzen wäre
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