Gegenerischer Anwalt schickt seine Kosten an mich

15. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
streuner28
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 2x hilfreich)
Gegenerischer Anwalt schickt seine Kosten an mich

Hi,

vor einiger Zeit, hatte ich wegen eines bestimmten Sachverhaltes bereits hier gepostet, darauf bezieht sich dieser neuerliche Thread. Kurze Zusammenfassung: ich habe ein Motorrad verkauft, ohne Zulassungsbescheinigung 1, den Käufer informiert, er hat das Motorrad abgeholt, Kaufvertrag gemacht, danach hat er mich gebeten diesen Schein noch zu besorgen. Das war schiweriger las gedacht, da ich das Motorrad von meinem verstorbenen Onkel geerbt habe und in seinem Nachlass keine Zulassungsbescheinigung 1 mehr war. Ca. 1 1/2 Wochen danach, bekam ich direkt ein Schreiben von einem Anwalt der gegnerischen Seite, die mich aufforderten, das zu besorgen. Ich hatte mir die Sterbeurkunde usw, bereits besorgt und mir aus dem Forum einen Vordruck hier "geholt". Alles in Kopie dort hingesendet. Kurze Zeit später bekomme ich eine E-Mail vom Verkäufer, dass es ihm leid tut und er sich jetzt aber anmelden konnte.
Gut, ich dachte jetzt ist alles gegessen.

Vor 2 Tagen erhalte ich einen Brief vom gegnerischen Anwalt der von mir jetzt 85€ Bearbeitungsgebühren will! Wofür und warum von mir?!? Ist das rechtens und muss ich zahlen?
Hab ihn ja nicht beauftragt und mich zeitnah um alles gekümmert. Frist geht bis zum 18.5 (also zeitlich sehr knapp).

Vielen Dank für eure Meinungen.

mfg

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119575 Beiträge, 39744x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wofür <hr size=1 noshade>

Für sein Tätigwerden.



quote:<hr size=1 noshade> und warum von mir?!? <hr size=1 noshade>

Weil Du einen Mangel an der Kaufsache zu vertreten hattest.



quote:<hr size=1 noshade>Ist das rechtens und muss ich zahlen? <hr size=1 noshade>

Der Schilderung nach erstmal ja.



quote:<hr size=1 noshade>Hab ihn ja nicht beauftragt und mich zeitnah um alles gekümmert. <hr size=1 noshade>

Wenn man in Verzug ist, muss man den Anwalt zahlen auch wenn man ihn nicht bestellt hat.



quote:<hr size=1 noshade>Kaufvertrag gemacht, danach hat er mich gebeten diesen Schein noch zu besorgen. <hr size=1 noshade>

Mit welchem Wortlaut genau?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

quote:
Wenn man in Verzug ist


Noch ist nicht erkennbar, ob der VK in Verzug war oder nicht.

Hat der K ihn beweisbar (!) in Verzug gesetzt oder war ein fixer Leistungstermin vertraglich vereinbart? Nur dann würde der VK die Kosten eines eingeschalteten Anwalts auch schulden.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Noch ist nicht erkennbar, ob der VK in Verzug war oder nicht.



Das ist ja hier nur die halbe Wahrheit.

Ich habe bestimmt drei mal im Vorgangerthread darauf hingewiesen, daß die Anwaltsrechnung droht, wenn man den Schein nicht fristgerecht beibringt.

Frist war zwar nur 1 Woche gesetzt, aber das dürfte bei den Besonderheiten angemessen gewesen sein. Und der Käufer musste sich den Schein selber besorgen, der Verkäufer hat ihn nie geliefert.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

quote:
Das ist ja hier nur die halbe Wahrheit.


Wenn man den Vorgängerthread nicht kennt (so wie ich), dann ja. ;)

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Guybrush Threepwood
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 433x hilfreich)

Auf mich wirkt die Einschaltung des Rechtsanwalts schon etwas komisch. Wenn dem Käufer bei Übergabe des Motorrades gesagt worden ist, dass die Zulassungsbescheinigung noch besorgt werden muss, hätte dieser eine angemessene Frist warten müssen. Ob ein oder eineinhalb Wochen angemessen ist, kann man durchaus bezweifeln. Ziemlich offensichtlich war die Einschaltung des Anwalts auch überflüssig, da der Käufer die notwendige Bescheinigung selbst erlangen konnte.

Etwas ulkig ist außerdem, dass der gegnerische Anwalt laut Erst-Thread eine Erklärung in "in notariell beglaubigter Form" gefordert hatte. Es wäre mir neu, dass Versicherungen an Eides statt in Anwesenheit eines Notars abgegeben werden müssen. Weshalb sollte der Fragesteller einen gegnerischen Rechtsanwalt bezahlen, der anscheinend erheblichen Unsinn verbreitet und unnötige Kosten produziert hat?

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Etwas ulkig ist außerdem, dass der gegnerische Anwalt laut Erst-Thread eine Erklärung in "in notariell beglaubigter Form" gefordert hatte. Es wäre mir neu, dass Versicherungen an Eides statt in Anwesenheit eines Notars abgegeben werden müssen. Weshalb sollte der Fragesteller einen gegnerischen Rechtsanwalt bezahlen, der anscheinend erheblichen Unsinn verbreitet und unnötige Kosten produziert hat? <hr size=1 noshade>



Dem Anwalt war die Rechtslage klar, die Kritik ist unangebracht. Die eV nach § 5 StVG und § 27 VwVfG scheint dir - anders als dem Anwalt - auch unbekannt zu sein.

http://www.jena.de/de/stadt_verwaltung/stadtverwaltung/dezernat2/fd_b_rger_familienservice/team_buegerservice/fahrzeugbrief_ersetzen/234266

Fahrzeugbrief / ZB II ersetzen

Bei Verlust dieses Dokumentes müssen Sie grundsätzlich eine Versicherung an Eides statt abgeben (§ 5 StVG ). Diese Erklärung kann nur persönlich gegenüber dem Aufnehmenden abgegeben werden (§ 27 ThürVwVfG).

Die Abgabe der Versicherung an Eides statt ist gebührenpflichtig.


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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119575 Beiträge, 39744x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn dem Käufer bei Übergabe des Motorrades gesagt worden ist, dass die Zulassungsbescheinigung noch besorgt werden muss, hätte dieser eine angemessene Frist warten müssen. <hr size=1 noshade>

Ohne Besondere Hinweise an den Käufer vor Vertragsschluss hat der Verkäufer das Fahrzeug mit allen zur Zulassung erforderlichen Papiere mit dem Motorrad auszuhändigen.
Kann er das nicht, ist er mit der Erfüllung des Vertrages in Verzug.

Leider hat der TE die Nachfrage nach dem Wortlaut noch nicht beantwortet. Es kann sein, das es da keiner gesonderten Mahnung bedarf.



quote:<hr size=1 noshade>Es wäre mir neu, dass Versicherungen an Eides statt in Anwesenheit eines Notars abgegeben werden müssen. <hr size=1 noshade>

Private Versicherungen an Eides statt entfalten keine Wirkung, da diese keine strafrechtliche Konsequenzen entfalten wenn sie falsch wären.

Versicherungen an Eides sind vor der zuständigen Behörde abzugeben damit sie Wirkung entfalten. Eine Alternative die akzeptiert würde, wäre die entsprechende Beglaubigung.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Guybrush Threepwood
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 433x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann er das nicht, ist er mit der Erfüllung des Vertrages in Verzug. <hr size=1 noshade>


Grundsätzlich richtig, im Ergebnis jedoch falsch. Wenn der Fragesteller erklärt hat, sich um die Bescheinigung zu sorgen, hätte der Käufer ihm hierfür eine angemessene Frist einräumen müssen. Alles andere wäre Kostenschinderei, die gegen die Schadensminimierungspflicht gem. § 254 BGB verstößt. Außerdem war die Einschaltung des Anwalts gänzlich überflüssig, wie sich dann gezeigt hat.

Edit: In den oben zitierten Gesetzen steht nichts über notarielle Beglaubigungen. Das scheint eine "Vereinfachungsregelung" der Behörden ohne richtige gesetzliche Grundlage zu sein. Gerichte akzeptieren eidesstattliche Versicherungen auch in einfacher Schriftform. Schon etwas merkwürdig, wenn bei (einzelnen?) Straßenverkehrsbehörden plötzlich strengere Anforderungen gelten sollten. (Die Straßenverkehrsbehörde hier gehörte offensichtlich zu den kulanteren, da eine eidesstattliche Versicherung des Fragesteller nicht erforderlich war.)

-- Editiert Guybrush Threepwood am 18.05.2014 14:45

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119575 Beiträge, 39744x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn der Fragesteller erklärt hat, sich um die Bescheinigung zu sorgen, hätte der Käufer ihm hierfür eine angemessene Frist einräumen müssen. <hr size=1 noshade>

Und genau da kommt der Wortlaut der Kommunikation ins Spiel. Denn da ist dann das wie entscheidend, ob Verzug vorliegt oder nicht.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Grundsätzlich richtig, im Ergebnis jedoch falsch. Wenn der Fragesteller erklärt hat, sich um die Bescheinigung zu sorgen, hätte der Käufer ihm hierfür eine angemessene Frist einräumen müssen. Alles andere wäre Kostenschinderei, die gegen die Schadensminimierungspflicht gem. § 254 BGB verstößt. Außerdem war die Einschaltung des Anwalts gänzlich überflüssig, wie sich dann gezeigt hat. <hr size=1 noshade>


Dem Verkäufer war eine anwaltliche Frist gesetzt. Sie ist ergebnislos abgelaufen, den Brief hat er bis heute nicht geliefert.

Wenn der Käufer hier den Brief selbst organisiert hat, ändert das nichts daran, daß der Verkäufer im Verzug war und seine vertraglichen Pflichen nicht erüllt hat.

quote:<hr size=1 noshade>Edit: In den oben zitierten Gesetzen steht nichts über notarielle Beglaubigungen. Das scheint eine "Vereinfachungsregelung" der Behörden ohne richtige gesetzliche Grundlage zu sein. Gerichte akzeptieren eidesstattliche Versicherungen auch in einfacher Schriftform. <hr size=1 noshade>


Das ist nicht richtig. § 5 StVG und § 28 VwVfG sind Gesetze. Da steht etwas völlig anderes:

(3) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.

(4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.

(5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.



Wenn man bei der Sachlage anderen hier rät Anwaltsrechnungen nicht zu zahlen, weil der "anscheinend erheblichen Unsinn verbreitet", ist das nicht so schön und kann sehr teuer werden.



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