Gegen Testamentsvollstrecker klagen?

21. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
go441961-98
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gegen Testamentsvollstrecker klagen?

Hallo Forum,
angenommen, Friedrich vererbt seinem Sohn sein Haus in Berlin, das kleine Gartenhäuschen auf dem Land bekommt ein Nachbar als Vermächtnis. Im Testament ist dieser Nachbar auch als TV benannt. Er soll Felix Sohn 8000 € für das Vermächtnis zahlen.
Der TV tut jahrelang gar nichts, bis Friedrichs Sohn einen Antrag beim Nachlassgericht auf Entlassung des TV stellt. Jetzt wird der Nachbar aktiv, konsultiert einen Notar, läßt das Häuschen auf sich überschreiben und zählt 4000 €. Friedrichs Sohn nimmt den Antrag auf Entlassung zurück.

Dann passiert wieder 2 Jahre lang nichts. Felix Sohn mahnt die Restzahlung immer wieder an, aber der TV zählt nicht.
Im Gegenteil: er will fünf Jahre nach Friedrichs Testamentseröffnung einen Räumdienst beantragen, um die Möbel aus Friedrichs Gartenhaus auf die Müllkippe zu bringen. Die Kosten dafür will er dem Sohn aufbürden. Dabei gehören dem nur ein Sofa und ein Bett und ein paar Bücher.
Friedrichs Sohn überlegt, den TV und Vermächtnisnehmer zu verklagen. Macht das Sinn?
Freundliche Grüße,
Gern aus Berlin

Testament oder Erbe?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Die Frage ist hier doch, wer hat was geerbt.

Der Nachbar: nur das reine Haus mit Grundstück, oder das Haus samt allem was sich darin befindet und was Friedrich gehörte.

Wenn sich Sachen in dem Gartenhaus befinden, die dem Sohn gehören, und er diese nicht abholt, kann der neue Eigentümer die Sachen natürlich auf Kosten des Sohnes (Eigentümer der Sachen) entfernen lassen.

Stellt sich halt die Frage, weshalb er seine Sachen nicht schon längst aus dem fremden Eigentum entfernt hat.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Und natürlich sollte auf Zahlung der 4000 geklagt werden, sonst wird man diese wohl nicht sehen.

1x Hilfreiche Antwort

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