Gefundenes Handy 1 Jahr später versucht zu verkaufen und erwischt - was erwartet mich

20. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
GTZB
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Gefundenes Handy 1 Jahr später versucht zu verkaufen und erwischt - was erwartet mich

Hallo,

meine Mutter hat vor ca. 1 Jahr ein Handy gefunden. Sie wollte es selbst benutzen, scheiterte aber an der Sperre des Herstellers. Sie behielt es und wollte es irgendwann einem "Fachmann" geben, damit er es freischaltet. Ich habe mich da völlig rausgehalten.
Nun ist meine Mutter vor einiger Zeit verstorben und ich habe das Handy sozusagen als Nachlass an mich genommen. Ich habe es freigeschaltet und online verkauft. Dabei ist aufgefallen, dass es als gestohlen gemeldet wurde. Danach wurde es von der Polizei beschlagnahmt. Bis jetzt hat sie mich noch nicht kontaktiert.

Was für eine Strafe erwartet mich?

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Keine Ahnung - mangels hellseherischer Fähigkeiten kennt hier keiner Ihr Alter, Ihre Vorstrafen und den Wert des Handys. Insofern kann man nur sagen, daß es, wenn Sie mindestens 21 Jahr alt und nicht vorbestraft sind, wohl mit einer Geldstrafe abgehen wird. By the way müßte dafür der Nachweis geführt werden, daß Sie auch wußten, daß Ihre Mutter per Fundunterschlagung zu dem Ding kam...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
By the way müßte dafür der Nachweis geführt werden, daß Sie auch wußten, daß Ihre Mutter per Fundunterschlagung zu dem Ding kam...


So ist es ...

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#3
 Von 
GTZB
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Keine Ahnung - mangels hellseherischer Fähigkeiten kennt hier keiner Ihr Alter, Ihre Vorstrafen und den Wert des Handys. Insofern kann man nur sagen, daß es, wenn Sie mindestens 21 Jahr alt und nicht vorbestraft sind, wohl mit einer Geldstrafe abgehen wird. By the way müßte dafür der Nachweis geführt werden, daß Sie auch wußten, daß Ihre Mutter per Fundunterschlagung zu dem Ding kam...


Ich bin 26 Jahre alt und nicht vorbestraft. Das Handy war für den Verkäufer ca. 350€ wert.

Mit "ich wusste nicht, dass meine Mutter es gefunden hat" komme ich doch nicht weiter, oder? Warum sollte meine Mutter ansonsten ein gesperrtes, hochwertiges Handy in der Schublade haben?

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Warum sollte meine Mutter ansonsten ein gesperrtes, hochwertiges Handy in der Schublade haben? Dafür müssen Sie keine schlüssige Erklärung liefern. Sie müssen überhaupt nichts sagen, um das mal anzumerken. Und daß die Fundunterschlagung jetzt die einzige mögliche Erklärung wäre, ist doch wohl ein wenig übertrieben...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Warum sollte meine Mutter ansonsten ein gesperrtes, hochwertiges Handy in der Schublade haben?


Lässt sich denn nachvollziehen, dass das Handy erst nach dem Tod der Mutter entsperrt wurde?

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

"Nachtigall, ick hör Dir trapsen..."

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
GTZB
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von nikseib):
Hiier gilt es erst einmal von seinem Schweigerecht gebrauch zu machen.

Denn wie schon beschrieben müsste ja die Staatsanwaltschaft den Nachweis führen und ein Gericht müsste dem auch noch folgen.
Gibt es eigentlich eine Art Inventarliste über den Nachlass sollte das Gerät dort aufgeführt sein würde schon der Hinweis das sich das Gerät im Nachlass befunden hat ausreichen.

Wenn über den Rest geschwiegen wird dürfte es sehr schwer werden einen anderen Nachweis zu führen bei diesem begrenzten Vorwurf und keinen vorherigen Kollisionen mit Ermittlungsbehörden wir die Sache eingestellt.

Wie hat man eigentlich erfahren dass das Gerät als gestohlen gemeldet wurde und die Polizei schon aktiv ist?

Übrigens der Grundsatz zu Schweigen gilt natürlich auch gegenüber dem Käufer


Es gibt keine Inventarliste. Außerdem habe ich offiziell das Erbe ausgeschlagen, aber erst nach dem Verkauf.
Der Verkauf erfolgte über eine größere Plattform, die Routinechecks durchführt.

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#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von GTZB):
Außerdem habe ich offiziell das Erbe ausgeschlagen, aber erst nach dem Verkauf.


Man vertickt "Erbmasse" und schlägt dann aus....

Zitat (von muemmel):
"Nachtigall, ick hör Dir trapsen..."


Ich auch.

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Man vertickt "Erbmasse" und schlägt dann aus.... Das ist dann allerdings in der Tat Unterschlagung, denn das Erbe gehört dem Erben, d. h., hier dann wohl dem Staat.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#11
 Von 
GTZB
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Noch eine Frage: kommt es eigentlich zwingend zu einer Verhandlung mit Richer, Anwalt und dem ganzen Kram? Oder was passiert, wenn ich direkt bei der Polizei umfassend gestehe und die ganze Wahrheit erzähle?

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Man vertickt "Erbmasse" und schlägt dann aus....

Ich bin kein Spezialist für Erbrecht, aber meines Wissens ist es so, das wenn man etwas aus der Erbmasse entnimmt, ist man automatisch Erbe und kann gar nicht mehr ausschlagen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Zitat (von GTZB):
Oder was passiert, wenn ich direkt bei der Polizei umfassend gestehe und die ganze Wahrheit erzähle?

Das hängt ganz davon ab, was Sie noch alles so gemacht haben.

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#14
 Von 
GTZB
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von teador):
Zitat (von GTZB):
Oder was passiert, wenn ich direkt bei der Polizei umfassend gestehe und die ganze Wahrheit erzähle?

Das hängt ganz davon ab, was Sie noch alles so gemacht haben.


Nichts. Hier in aller kürze nochmal:

Ich habe ein von meiner verstorbenen Mutter gefundenes Handy freigeschaltet und versucht zu verkaufen. Danach habe ich das Erbe ausgeschlagen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

kommt es eigentlich zwingend zu einer Verhandlung mit Richer, Anwalt und dem ganzen Kram? Nö, es könnte auch einen Strafbefehl geben.
Danach habe ich das Erbe ausgeschlagen. Nein, haben Sie nicht - jedenfalls nicht wirksam, da Sie Dinge aus der Erbmasse entnommen haben.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#16
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

@GTZB,
ich tippe mal, dass Sie mit einem Strafverfahren rechnen können, wenn Sie sich den Besuch bei der Polizei nicht verkneifen. Die sammelt gerne Fakten für das Strafverfahren, ist ja auch deren Job, Straftäter zu ermitteln.
Nikseib hat das ja ausführlich erläutert, siehe Antwort 5.

Und natürlich darf man keine Gegenstände der Erbmasse entnehmen und danach das Erbe ausschlagen. Das ist dann wieder strafbar.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#17
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Bin ich der einzige, der sich fragt, ob die Behauptung "in der Schublade der verstorbenen Mutter gefunden", die das Teil selber gefunden habe, wirklich ausreicht, um jemanden vom Anfangsverdacht des Diebstahls zu entlasten, nachdem er ein gestohlenes Telefon verticken wollte?

Meiner Meinung nach muß dem TE nicht primär nachgewiesen werden, daß er von einer angeblichen Fundunterschlagung der Mutter wußte. Der TE muß die Geschichte mit der Mutter erstmal glaubhaft machen, die er hier schonmal testet.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
GTZB
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bear):
Bin ich der einzige, der sich fragt, ob die Behauptung "in der Schublade der verstorbenen Mutter gefunden", die das Teil selber gefunden habe, wirklich ausreicht, um jemanden vom Anfangsverdacht des Diebstahls zu entlasten, nachdem er ein gestohlenes Telefon verticken wollte?

Meiner Meinung nach muß dem TE nicht primär nachgewiesen werden, daß er von einer angeblichen Fundunterschlagung der Mutter wußte. Der TE muß die Geschichte mit der Mutter erstmal glaubhaft machen, die er hier schonmal testet.


Ich habe keinen Grund hier zu lügen. Das Handy wurde definitiv von meiner Mutter gefunden.

0x Hilfreiche Antwort


#20
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Zitat (von GTZB):
Ich habe keinen Grund hier zu lügen. Das Handy wurde definitiv von meiner Mutter gefunden.


Gut, selbst wenn man Ihnen hier im Forum glaubt, gilt das nicht unbedingt für den Staatsanwalt. Der hat vermutlich öfter mit "gefundenen" Sachen zu tun.

Ich an seiner Stelle würde vermutlich fragen, warum Sie Ihrer Mutter das Handy nicht längst freigeschaltet hatten, wenn Sie das problemlos können. Warum hat Ihre Mutter das Gerät in die Schublade gelegt, wenn sie nur Sie hätte bitten müssen, es freizuschalten?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Noch eine Frage: kommt es eigentlich zwingend zu einer Verhandlung mit Richer, Anwalt und dem ganzen Kram?


Nein, eine richtige Verhandlung wäre sogar untypisch für so einen Fall. Es kommt hier zu einem Strafbefehl und mit Glück sogar zu einer Einstellung mit Auflagen. Unter Auflagen versteht man dann eine Geldzahlung.

Zitat:
Oder was passiert, wenn ich direkt bei der Polizei umfassend gestehe und die ganze Wahrheit erzähle?


Mit einem Geständnis vergrößert man die Chance auf eine Einstellung mit Auflagen (§ 153a StPO ). Dazu würde dann aber auch noch die Rückzahlung des Kaufpreises an den Käufer gehören.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Dazu würde dann aber auch noch die Rückzahlung des Kaufpreises an den Käufer gehören. Zivilrecht ist ja nicht so mein Fach, aber muß er das nicht ohnehin?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
GTZB
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Noch eine Frage: kommt es eigentlich zwingend zu einer Verhandlung mit Richer, Anwalt und dem ganzen Kram?


Nein, eine richtige Verhandlung wäre sogar untypisch für so einen Fall. Es kommt hier zu einem Strafbefehl und mit Glück sogar zu einer Einstellung mit Auflagen. Unter Auflagen versteht man dann eine Geldzahlung.

Zitat:
Oder was passiert, wenn ich direkt bei der Polizei umfassend gestehe und die ganze Wahrheit erzähle?


Mit einem Geständnis vergrößert man die Chance auf eine Einstellung mit Auflagen (§ 153a StPO ). Dazu würde dann aber auch noch die Rückzahlung des Kaufpreises an den Käufer gehören.


Es ist kein Geld zu mir geflossen. Die Verkaufsplattform hat das Handy vor der Auszahlung des Betrages an die Polizei ausgehändigt.

Dann würde ich, wenn ein Brief von der Polizei kommt, einfach die Wahrheit erzählen und gestehen. Ich weiß ja, dass ich falsch gehandelt habe und eine Strafe verdient habe. Da ich aber noch Azubi bin und jetzt, aufgrund des Todes meiner Mutter, ausziehen muss (alte Wohnung ist viel zu groß und teuer) hoffe dass diese nicht allzu hoch ausfällt. Ab 1000€ würde es schon sehr schmerzen. Ein Paar Hundert € würde ich verkraften. Am schlimmsten wäre es, wenn ich doch das Erbe antreten müsste, denn dann würde ich mehrere Tausend € Schulden von meiner Mutter übernehmen.

Weiß einer wie viel mich da ungefähr erwarten könnten? Gibt es da Richtwerte?

-- Editiert von GTZB am 25.10.2017 17:24

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Da ich aber noch Azubi bin und jetzt...


Wenn noch das Jugendstrafrecht gilt, dann können statt einer Geldstrafe auch Sozialstunden verhängt werden.

Zitat:
Ein Paar Hundert € würde ich verkraften.


Bei einem Azubi tippe ich darauf, dass es in dem Rahmen bleibt. So etwas wie einen Bußgeldkatalog gibt es dafür aber nicht, d.h. die genaue Höhe liegt im Ermessen des Staatsanwaltes.

Und zur Ergänzung: Wenn Du ein Handy verkaufst, das Deine Mutter gefunden hat, dann ist der Straftatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB ) erfüllt.

-- Editiert von hh am 25.10.2017 18:00

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