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Gefahrenzone Scheinselbstständigkeit

Von Rechtsanwältin Corinna Poth
18.10.2010 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 798 Aufrufe
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Scheinselbstständigkeit

Bei Kooperationen mit freien Mitarbeitern, sog. freelancer, und anderen selbstständig arbeitenden gewerblichen und freiberuflichen Partnern empfiehlt sich nach wie vor eine strenge Prüfung der faktischen Beschäftigungsverhältnisse. Da es in Hinblick auf die Beschäftigungsart keine Vertragsfreiheit gibt, ist es grundsätzlich unerheblich, wie das jeweilige Vertragsverhältnis von den Parteien bezeichnet wird. Die Einstufung einer Tätigkeit als selbstständig, scheinselbstständig oder angestellt beschäftigt erfolgt rechtlich allein nach Art und Weise der tatsächlich zu erbringenden Leistung. Die jeweilig schriftliche Vereinbarung der Parteien hat demgegenüber lediglich Indizwirkung.

Liegen für den Auftraggeber Verdachtsmomente z.B. bei einem Vertriebsmitarbeiter, einem freien Grafiker oder Webdesigner vor, besteht dringender Bedarf, die tatsächliche Auftragslage des Mitarbeiters zu klären. Handelt es sich um eine Scheinselbstständigkeit läuft der Auftraggeber Gefahr, nicht nur die Sozialversicherungsbeiträge der letzten 4 Jahre nachzahlen zu müssen, auch das Finanzamt kann ihn zur hälftigen Lohnsteuernachzahlung heranziehen. Es drohen also erhebliche Kosten.

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Rechtsanwältin
Corinna Poth
Aachen

Arbeitsrecht, Mietrecht, Familienrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht
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Auch auf Seiten des Auftragnehmers drohen Belastungen, die mit Nachzahlungen von drei Monaten der Arbeitnehmeranteile zwar niedriger ausfallen, für die oftmals finanziell angespannte

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