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Gefahr von Abmahnungen - Fehlender Hinweis "Vertragssprache ist deutsch"

Von Rechtsanwältin Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz Katrin Freihof
20.10.2011 | Ratgeber - Wettbewerbsrecht | 901 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Abmahnung, Vertragssprache, Onlineshop, OLG Hamm

Entscheidung des OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2011 (AZ I-4 U 35/11)

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 26.05.2011 entschieden, dass ein Verstoß gegen die gesetzlichen Belehrungspflichten beim Anbieten von Waren über das Internet gegen das Wettbewerbsrecht verstößt und damit abmahnfähig ist.

In dem zu entscheidenden Fall fehlte bei einem Onlineshop-Betreiber der Hinweis auf die Vertragssprache. Das Gericht entschied, dass üblicherweise alle Belehrungspflichten bei Online-Angeboten enthalten sein müssen, insbesondere auch bei Anbietern wie eBay, Amazon oder sonstigen Onlineshops. Hier muss demnach stehen: „Vertragssprache ist deutsch“.

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Katrin Freihof
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Gewerblicher Rechtsschutz, Medienrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht

Das Gericht stellt sich auch eindeutig auf den Standpunkt, dass eine fehlende Belehrung über die Vertragsstrafe nicht zu einem Bagatellfall im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG führt.

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass diese Entscheidung zu vermehrten Abmahnungen führt.

FAZIT: Es ist für Händler ratsam, den Hinweis auf die Vertragssprache in jedem Angebot aufzunehmen, auch bei eBay und Amazon, um einen kostenintensiven Rechtsstreit zu verhindern. In Bezug auf die Hinweispflicht im eigenen Online-Shop dürfte die Rechtsprechung durch die Entscheidung des OLG Hamm relativ gefestigt sein, da sich die meisten Landgerichte an diese Entscheidung halten.

Anwaltskanzlei Freihof
Katrin Freihof , Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
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