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Gefahr der Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch pauschale Aufwandsentschädigung - 1/1
vom 24.08.2009   |   3798 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Vereinsrecht

Gefahr der Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch pauschale Aufwandsentschädigung

Von Rechtsanwalt
M.B.A. Fachanwalt Hermann Kulzer
Kulzer
Schwerpunkte: Maklerrecht, Mediation, Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt Insolvenzrecht.
Jetzt von diesem Anwalt beraten lassen:

1. Vorstände gemeinnütziger Vereine sind oft ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Vergütungsanspruch.

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2. Fahrt-, Telefon- und Büromaterialkosten können ohne Gefahren gegen Nachweis erstattet werden.

3. Soweit pauschale Entschädigungen bezahlt werden, kann die Gemeinnützigkeit aberkannt werden, wenn die tatsächlichen Kosten geringer sind als die bezahlten Pauschalen.

4. Durch das Gesetz zur Stärkung des bürgerlichen Engagements vom 10.10.2008 sind Pauschalzahlungen bis 500 Euro ohne Einzelnachweis pro Jahr zulässig.

5. Höhere Zahlungen können nur vorgenommen werden, wenn dies in der Vereinssatzung zugelassen ist.

Tipps:
Satzung kontrollieren und bei Fehlen einer solchen Klausel sofort Beschluss zur Anpassung fassen. Satzungsänderungen müssen über einen Notar beim Vereinsregister angemeldet werden.

Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.

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