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Gefahr der Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch pauschale Aufwandsentschädigung

Von Rechtsanwalt M.B.A. Fachanwalt Hermann Kulzer
24.8.2009 | Ratgeber - Vereinsrecht | 4007 Aufrufe
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1. Vorstände gemeinnütziger Vereine sind oft ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Vergütungsanspruch.

2. Fahrt-, Telefon- und Büromaterialkosten können ohne Gefahren gegen Nachweis erstattet werden.

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Rechtsanwalt
Hermann Kulzer
Dresden

Fachanwalt Insolvenzrecht, Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediation, Maklerrecht
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3. Soweit pauschale Entschädigungen bezahlt werden, kann die Gemeinnützigkeit aberkannt werden, wenn die tatsächlichen Kosten geringer sind als die bezahlten Pauschalen.

4. Durch das Gesetz zur Stärkung des bürgerlichen Engagements vom 10.10.2008 sind Pauschalzahlungen bis 500 Euro ohne Einzelnachweis pro Jahr zulässig.

5. Höhere Zahlungen können nur vorgenommen werden, wenn dies in der Vereinssatzung zugelassen ist.

Tipps:
Satzung kontrollieren und bei Fehlen einer solchen Klausel sofort Beschluss zur Anpassung fassen. Satzungsänderungen müssen über einen Notar beim Vereinsregister angemeldet werden.

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