Gefahr der Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch pauschale Aufwandsentschädigung
Von Rechtsanwalt M.B.A. Fachanwalt Hermann Kulzer 24.8.2009 | Ratgeber - Vereinsrecht | 4006 Aufrufe Mehr zum Thema:Verein
1. Vorstände gemeinnütziger Vereine sind oft ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Vergütungsanspruch.
2. Fahrt-, Telefon- und Büromaterialkosten können ohne Gefahren gegen Nachweis erstattet werden.
Hermann Kulzer
Dresden
Fachanwalt Insolvenzrecht, Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediation, Maklerrecht Pers. Direktanfrage
3. Soweit pauschale Entschädigungen bezahlt werden, kann die Gemeinnützigkeit aberkannt werden, wenn die tatsächlichen Kosten geringer sind als die bezahlten Pauschalen.
4. Durch das Gesetz zur Stärkung des bürgerlichen Engagements vom 10.10.2008 sind Pauschalzahlungen bis 500 Euro ohne Einzelnachweis pro Jahr zulässig.
5. Höhere Zahlungen können nur vorgenommen werden, wenn dies in der Vereinssatzung zugelassen ist.
Tipps:
Satzung kontrollieren und bei Fehlen einer solchen Klausel sofort Beschluss zur Anpassung fassen. Satzungsänderungen müssen über einen Notar beim Vereinsregister angemeldet werden.



