Gefängnisstrafe und Bewährungswiederruf

4. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
nordissch123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gefängnisstrafe und Bewährungswiederruf

Folgendes Ich habe eine Haftstrafe von knapp vier Jahren (Betrug) gehabt und bin auf 2/3 raus im April 2012 und habe eine Ausbildung im August 2012 angefangen das alles läuft auch alles super, bin bei der Schuldnerberatung gewesen und habe die Termine bei der Bewährungshilfe eingehalten aber im Juli 2013 habe ich zwei Betrugsdelikte begangen (400€ Schaden) bezahle den Geschädigten das Geld in Raten zurück. ich habe das Problem wenn es mir schlecht geht versuche ich durch Internet Betrug mich besser zu fühlen, klingt komisch ist aber so und kann nicht so gut mit Geld umgehen. Da mein Vater schwer krank ist geht es mir nicht so gut und meine Verlobte leitet an Depressionen habe Angst wenn ich verurteilt werde das sie total zusammenbricht.
Jetzt habe ich Angst das ich eine weitere Haftstrafe bekomme plus Bewährungswiederruf bekomme, die Gefahr ist sehr groß denke ich

Ich habe meine Haftstrafe in Mecklenburg Vorpommern verbracht wohne aber jetzt wieder in meiner Heimat Niedersachsen. Wenn ich verurteilt werde wo komme ich in Gefängnis?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Wie es aussieht haben Sie sich mit den beiden Betrugstaten in der laufenden Bewährung tatsächlich alles versaut. Die Chance, eine Bewährungsstrafe zu bekommen, erscheint gering. Dazu müsste eine günstige Sozialprognose bestehen, und zwar nicht nach dem Prinzip Hoffnung ("Ach das wird jetzt schon klappen"), sondern das Gericht müsste zu der Überzeugung gelangen können, dass Sie sich straffrei führen. Da Sie aber nach eigenen Angaben dann betrügen, wenn es Ihnen schlecht geht, also gewissermaßen als Therapie, kann so eine Überzeugung kaum gewonnen werden, zumal Sie ja selbst sagen, dass es Ihnen wegen der Krankheit des Vaters schlecht geht. Da kann man ja auf die nächsten Verfahren warten, oder?
Also ist Ihre Angst, eine weitere Freiheitsstrafe und einen Widerruf der Reststrafenaussetzung zu bekommen, durchaus berechtigt.
Und da Sie ihre Freundin erwähnen: Sie haben keine Rücksicht auf sie genommen und Straftaten begangen - und damit sehenden Auges Ihre Freiheit riskiert.

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#2
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

wie mein Vorredner hier schon erklärt hat würden viele Richter solches Verhalten, obgleich der Schaden gering ist, als Bewährungsversagen wie aus dem Lehrbuch bezeichnen.

Einzig und allein könnten Sie noch versuchen eine verminderte Schuldfähigkeit nachzuweisen, wenn Sie Betrungsdelikte tatsächlich begehen um sich seelisch besser zu fühlen und nicht um sich finanziell zu bereichern. Dann käme evtl. der §21 StGB zur Geltung.

Dennoch stehen die Chancen eher schlecht einen Bewährungswiderruf bzw. eine (erneute) Vollzugsstrafe abzuwenden. Denn gegen Sie spricht eindeutig die einschlägige Vorbelastung. Und eigentlich erwartet die Justiz schon, dass jemand nach über 2,5 Jahren im Vollzug nicht gleich wieder wenn er rauskommt straffällig wird, zumindest nicht einschlägig. Ich will Ihnen keine Angst machen, aber wie Sie schon selbst gesagt haben ist die Wahrscheinlichkeit einer neuen Haftstrafe und eines Bewährungswiderrufs sehr hoch.

Ihre Argumente des schwer kranken Vaters und der depressiven Verlobten, was sehr bedauerlich ist, werden aber vor Gericht nicht schwerer wiegen als das Bewährungsversagen durch eine einschlägige Tat. Zumal wird die Anklage viel mehr versuchen diese Argumente gegen Sie zu verwenden. Die Anklage wird nämlich wahrscheinlich so argumentieren, dass wenn Sie sagen, dass Sie immer Straftaten begehen wenn es Ihnen schlecht geht und der Grund warum es Ihnen schlecht geht Ihre Verlobte ist, dass auch zukünftig erhebliche Straftaten von Ihnen zu erwarten sind, was die wichtigste Vorraussetzung einer Strafaussetzung zur Bewährung zu Nichte macht.

Dennoch sollten Sie einen Psychotherapeuten aufsuchen wenn die Straftaten aus inneren Zwängen, ähnlich einer Kleptomanie, begangen wurden.

Ich wünschen Ihnen auf jeden Fall das Beste.

Grüße
PP

-- Editiert PP9325 am 13.01.2014 02:00

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