Gefährliche Körperverletzung 240, 223, 224, 52, 44

25. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Olaf334
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Gefährliche Körperverletzung 240, 223, 224, 52, 44

Guten Tag. Ich hoffe, hier richtig zu sein und bitte um Ratschläge und Meinungen.
Kurz zu mir - männlich, 51, verheiratet, berufstätig, 3 Kinder, nicht vorbestraft, keine Punkte.

Ich schildere kurz den Sachverhalt:
Ich fuhr meine Kinder morgens zur Schule. Auf dem Parkplatz einer daneben liegenden Schule wollte ich durch eine Durchfahrt die Fahrtrichtung wechseln, um in der neuen Richtung einen Parkplatz auf der Straße zu finden.
Bei dieser Durchfahrt hielt mich ein Mann an und forderte mich auf, zurück zu fahren. Es wäre verboten und kein Platz. Ich blieb im Auto sitzen und ruhig. Als der Weg frei war, fuhr ich langsam los, bis ich Schläge auf meinem Auto hörte. Ich öffnete die Tür und wieder war da der Mann, der laut krakelte. Jetzt ließ ich meine Kinder aussteigen. Eine Frau sagte noch - es ist wegen der Kinder - auf dem Parkplatz waren 2 Kleinbusse, aus denen Kinder aus der Nachbarschule ausstiegen.
Als meine Kinder und die Kinder aus den Kleinbussen, fuhr ich vorsichtig weiter und nach Hause.
Zeugen dieser Geschichte sind natürlich meine Kinder - 8 und 9 - und eine Mutti, die sich kurz darauf mit dem Mann und der Frau unterhalten hat - es war alles normal, keiner war verletzt etc.

Einige Zeit später bekam ich Post von der Polizei - Anzeige wegen Gefährlicher Körperverletzung.
Auf Empfehlung meiner Rechtsschutzversicherung habe ich keine Aussage gemacht.

Vor 2 Tagen nun kam Post vom Amtsgericht. Das Vorverfahren ist abgeschlossen.
Die Frau hat mich angezeigt. Ich hätte sie aus dem Auto heraus angesehen und wäre dann extra mit viel Gas los gefahren.
Zeugen sind ein Mann - vermutlich der mich angeschrieen hat - und ein Polizist. Der die Anzeige aufgenommen hat? Gesehen habe ich damals nämlich keinen.
In dem Schreiben wurde mir mitgeteilt, dass der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens gestellt ist.
Ich könne innerhalb von 7 Tagen ab Zugang des Schreibens (laut Umschlag der 23.) Zeugen benennen und begründen, warum.

Einen Anwalt werde ich am Mittwoch aufsuchen.

Ich bin wahnsinnig aufgeregt. So etwas gehörte bis jetzt nicht zu meinem Leben, deshalb nun meine Fragen:
Soll ich meine Kinder und die Mutti als Zeugen benennen?
So wie ich das sehe, steht hier Aussage gegen Aussage. Was kann passieren? Wenn ich im Web nach Körperverletzung suche, sehe ich von hoher Geldstrafe bis zum Gefängnis alles.
Ist mein Führerschein in Gefahr?

Der Anwalt hat zwar versucht, mich zu beruhigen. Dass er sich nicht vorstellen könne und so weiter.
Doch bis Mittwoch ist noch lang.

Danke für eure Ratschläge.

-- Editier von Olaf334 am 25.06.2017 09:19

-- Editier von Olaf334 am 25.06.2017 09:21

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38485 Beiträge, 14013x hilfreich)

Was ist denn um des Himmels Willen eine "Durchfahrt?" Öffentlich gewidmete Strasse oder was auch immer??

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Olaf334
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich meine damit einen Parkplatz mit getrennter Ein- und Ausfahrt auf meiner Straßenseite. Dort wollte ich einfach durchfahren und dadurch sozusagen auf meiner Straße zurück fahren.
Alternative wäre gewesen, auf der Straße zu wenden.

Gruß Olaf

-- Editiert von Olaf334 am 25.06.2017 11:43

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Was kann passieren? Na, Sie werden freigesprochen oder Sie werden verurteilt oder das Verfahren wird eingestellt.
Wenn ich im Web nach Körperverletzung suche, sehe ich von hoher Geldstrafe bis zum Gefängnis alles. Also, wenn ich in den § 224 StGB gucke, aus dem hier der Strafrahmen zu entnehmen ist, sehe ich nur Freiheitsstrafe. Für einen vollendeten 224 müßte allerdings jemand verletzt worden sein - was steht denn dazu in der Anklageschrift?
Ist mein Führerschein in Gefahr? Grundsätzlich schon, wobei der erwähnte § 44 erstmal nur für Fahrverbote bis zu 3 Monaten gilt.
Danke für eure Ratschläge. Da kann man nichts raten, außer sich an einen Anwalt zu wenden. Es wäre allenfalls zu erwähnen, daß eine Anklageschrift zu 99 % zu einer Verhandlung führt. Die kann dann natürlich auch mit Freispruch oder Verfahrenseinstellung enden.

-- Editiert von muemmel am 25.06.2017 13:42

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Olaf334
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Aus der Anklageschrift:

...wird angeklagt, versucht zu haben, eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich zu misshandeln und an der Gesundheit zu schädigen.
Tateinheitlich einen anderen rechtswidrig mit Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt zu haben.

Danke, Gruß Olaf

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Olaf334
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Aus der Anklageschrift:

...wird angeklagt, versucht zu haben, eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich zu misshandeln und an der Gesundheit zu schädigen.
Tateinheitlich einen anderen rechtswidrig mit Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt zu haben.

Danke, Gruß Olaf

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

wird angeklagt, versucht zu haben Also doch versuchte gefährliche KV - dann verschiebt sich der Strafrahmen nach unten. Nach § 49(1) Nr. 3 StGB beginnt der Strafrahmen hier bei einem Monat Freiheitsstrafe und über § 47 StGB kann man das auch durch eine Geldstrafe ersetzen, die dann bei 30 Tagessätzen läge. Das wäre wohlgemerkt die Mindeststrafe.
Zeugen dieser Geschichte sind natürlich meine Kinder - 8 und 9 - und eine Mutti, die sich kurz darauf mit dem Mann und der Frau unterhalten hat - es war alles normal, keiner war verletzt etc. Kinder diesen Alters sind als Zeugen problematisch, und dann noch die eigenen - da dürfte die Beweiskraft eher mäßig sein. Und bei der "Mutti" kommt es darauf an, ob die Personalien bekannt sind - dann kann man sie als Zeugin laden lassen.

-- Editiert von muemmel am 25.06.2017 16:31

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Olaf334
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Name und Adresse der Mutti habe ich.
Die Sekretärin der Schule der geschädigten Lehrerin hat mir auch gesagt, dass kein Vorfall bekannt sei.

Die Kinder sind nicht meine leiblichen - ist das relevant?

Danke, Olaf

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Name und Adresse der Mutti habe ich. Na, dann geben Sie sie dem Anwalt und der stellt dann einen entsprechenden Antrag auf Ladung der Zeugin.
Die Kinder sind nicht meine leiblichen - ist das relevant? Nö. Erstens liegt es z. T. am Alter der Kinder und zweitens vertreten Sie ja quasi die Vaterstelle, die Kinder befinden sich also in einem Abhängigkeitsverhältnis und empfinden Loyalität gegenüber ihrem Stiefvater. Und sie können unabhängig vom Verwandschaftsverhältnis konsequenzenlos falsch aussagen, da sie noch weit von der Strafmündigkeit entfernt sind...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Lassen Sie die Kinder da raus. Es sei denn Ihr Anwalt sagt Ihnen was anders. Sie sollten auch das Antwortschreiben auf die Anklageschrift/Antrag auf Eröffnungsbeschluss dem Anwalt überlassen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Olaf334
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Gestern bin ich noch einmal in der Schule gewesen, in der die Geschädigte arbeitet. Ich wollte die Sekretärin informieren, dass ich sie als Zeugin dafür benennen werde, dass von einem großen schlimmen Vorfall nie etwas erzählt wurde. Das hatte sie mir schon einmal bestätigt.
Zeugin deshalb, weil ich davon ausgehe, dass ein so schwerwiegendes Ereignis wie das Vorgeworfene auch Tagesgespräch ist.

Bei dem Gespräch gestern war auch die Direktorin anwesend, die mich gefragt hat, welche Kollegin das gewesen sein soll.
Mit der Bitte um Vertraulichkeit habe ich ihr dann den Vorfall konkret mit den Namen geschildert.
Sie war vollkommen überrascht! Gehört hat auch sie nichts von Verletzungen oder Sprüngen, um in Sicherheit zu kommen. Im Gegenteil, sie findet das Vorgehen der Kollegin unangemessen und unfair.

Ich hoffe, dass all diese kleinen Puzzlesteine dafür sprechen, daß ich tatsächlich nichts strafbares getan habe.

Danke, Olaf

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Ich hoffe, dass all diese kleinen Puzzlesteine dafür sprechen, daß ich tatsächlich nichts strafbares getan habe.


Die Meinung der Direktorin, oder das was sie gehört oder nicht gehört hat, ist dafür komplett unerheblich. Ebenso, ob die Sekretärin bezeugen kann, das "nichts erzählt" wurde (wobei sie ohnehin nur bezeugen könnte, dass sie nichts gehört hat). Vermutlich wird das Gericht diese beiden "Zeugen" (bewusst in Anführungsstrichen) nicht einmal laden.

Für Sie ist interessant, was die Geschädigte und vor allem die Augenzeugen aussagen.

Sie sollten aufhören -auch wenn es vielleicht schwerfällt- in blinden Aktionismus zu verfallen. Sie wollen doch einen Anwalt mit ihrer Verteidigung beauftragen?! Lassen Sie den seinen Job machen. Dafür bezahlen Sie ihn. Und eines mögen Anwälte -zu Recht- gar nicht. Wenn der Angeklagte an ihnen vorbei irgendwelche Dinge unternimmt oder mit StA oder Gericht korrespondiert.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.304 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen