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Gefährdung einer Entziehungskur, § 323b StGB - 1/1
vom 31.03.2009   |   2192 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Strafrecht - Straftaten

Gefährdung einer Entziehungskur, § 323b StGB

Gefährdung einer Entziehungskur, § 323b StGB

Dass das Verabreichen von Alkohol oder anderer Drogen an eine Person, die sich in einer Entziehungskur befindet, moralisch verwerflich ist, ist wohl allgemein anerkannt. Weniger bekannt ist, dass dieses Verhalten auch eine strafrechtliche Verurteilung nach sich ziehen kann. Unter dem Abschnitt "Gemeingefährliche Straftaten" findet sich nämlich § 323b StGB, der folgenden Wortlaut hat:

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Entziehungskur  

Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund behördlicher Anordnung oder ohne seine Einwilligung zu einer Entziehungskur in einer Anstalt untergebracht ist, ohne Erlaubnis des Anstaltsleiters oder seines Beauftragten alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel verschafft oder überläßt oder ihn zum Genuß solcher Mittel verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Wichtig: Opfer dieser Straftat kann nicht jede Person sein, die sich einer Entziehungskur unterzieht, sondern sie muss entweder aufgrund einer behördlichen Anordnung oder unfreiwillig in einer Anstalt untergebracht sein. Ein freiwilliger Aufenthalt wird von der Norm also nicht erfasst, ebensowenig der Aufenthalt in einer solchen Anstalt nach einer Aussetzung der Unterbringung.

Das Delikt kann auch in Form eines echten Unterlassungsdelikts - ähnlich der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c StGB - begangen werden, indem der Täter untätig bleibt, wenn sich das Opfer den Alkohol oder andere Drogen eigenmächtig aus dem Gewahrsam des Täters verschafft. In diesem Fall wäre das Tatbestandsmerkmal des "Überlassens" verwirklicht. Auch das Verleiten einer untergebrachten Person zum Genuss von Drogen ist von der Norm erfasst - dies muss allerdings auch erfolgreich sein; ein Versuch ist nicht strafbar.

Ein weiteres Tatbestandsmerkmal ist die fehlende Erlaubnis des Anstaltsleiters oder eines von ihm Beauftragten. Der Anstaltsleiter selbst kann die Tat also nicht begehen. Außerdem muss der Täter wissentlich handeln. Bedingter Vorsatz reicht nicht aus. Der Täter muss also genau wissen, dass derjenige, dem er einen Drink reicht, wegen einer Entziehungskur untergebracht ist.

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