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Gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr - Strafe ?

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Gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr - Strafe ?

Mal angenommen Person A hat als er betrunken war einen Gullideckel aus der strasse gehoben und diesen auf dei strasse gelegt udn es ist zu einer anzeige gekommen.
nun muss person A und noch 1 weitere person die dabei war aber nicht getan hat zur polizei zum verhör.
mit welcher strafe muss person a rechnen wenn er direkt bei der polizei geständig ist und mit welcher strafe wenn er erst vor gericht gesteht wie sieht das allgemeine straf recht für Gefährlichen Eingriff in den Strassenverkehr durch Hinderniss berieten (durch abheben von gullideckeln) aus.
vielen dank für die antworten im vorraus.

edit

person a ist 18 jahre alt und hat keinen führerschein monatliche einkommen ligt netto bei ca 350€


von C Meyer am 03.07.2007 19:48
Status: Frischling (3 Beiträge)
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>Gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr - Strafe ?
Mit 18 Jahren ist wahrscheinlich noch Jugendrecht anzuwenden. Dort gelten die Mindeststrafandrohungen des allg. Strafrecht nicht. Ein frühzeitiges Geständnis wirkt sich immer strafmildernd aus. Über ein konkretes Strafmaß kann man nichts sagen. Wenn nichts weiter passiert ist, wird es wohl bei einer gewissen (nicht vorhersehbaren) Anzahl Sozialstunden bleiben.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 03.07.2007 20:08
Status: Tao (17083 Beiträge)
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>Gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr - Strafe ?
§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er ....

2.Hindernisse bereitet oder
3.einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



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"Kanzlei Prof. Ilstahl/Dr. Ehstrom/Dr. Achenblut und Söhne und Töchter"


von Dr. Eschflegel am 03.07.2007 20:23
Status: Unsterblich (1095 Beiträge)
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