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"Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr"

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"Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr"

Hallo,

Person A, B (beide 19) und C (16) gehen nachts Gleise entlang, um einen Bahnhof zu erreichen. Als der Zug in der Ferne erscheint, rennt Person A sofort über die Gleise und erreicht den Bahnhof. Als Person A den Bahnhof erreicht, beschließt auch Person B über das Gleis zu rennen. In diesem Moment rennt auch Person C auf das Gleis zu, um es zu überqueren. In dem Moment, in dem Person B gerade so den Bahnhof bestiegen hat, hupt der Zug und bremst. Person C rennt daher nicht mehr auf's Gleis zu, sondern wendet sich von diesem ab und hat es somit nicht betreten.
Es ist davon auszugehen, dass der Zug entweder wegen Person B, die den Bahnhof gerade so erreicht hat, oder aber Person C, die auf's Gleis zugerannt ist, gebremst hat.
Person A, die zu dem Zeitpunkt schon länger auf dem Bahnhof war, wird von der Polizei erwischt und erhält eine Vorladung wegen gefährlichem Eingriff in den Bahnverkehr.

Fragen:
1. Tragen alle Personen dieselbe Schuld, auch wenn der Zug nur wegen einer Person gebremst hat?
2. Wie sieht es mit Person C aus, die das Gleis im Endeffekt nicht beschritten hat? Schuldig?
3. Ist davon auszugehen, dass Person A keine Ordnunswidrigkeit sondern tatsächlich eine Straftat (-> gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr) vorgeworfen und sie angeklagt wird?
4. Wenn es zu einer Verurteilung kommt, womit ist als Strafe zu rechnen (Jugendstrafrecht?)?

Vielen Dank.


von Zico am 29.07.2006 14:57
Status: Frischling (3 Beiträge)
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>"Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr"
Ich glaube nicht das sich der gefährliche Eingriff in den Bahnverkehr unter den beschriebenen Umständen vor Gericht aufrecht erhalten läßt und auf eine Owi hinausläuft. Sie sollten allerdings hierfür einen Anwalt beauftragen, der Akteneinsicht nehmen kann.

Der Vorladung müssen Sie nicht Folge leisten und Sie sollten auch auf keinen Fall dort hingehen. Wer nichts sagt, sagt nichts Falsches.

Nach Ihrer Beschreibung ist nur A von der Bundespolizei erwischt worden. Wurden denn von der Bundespolizei auch die Personalien der Personen B und C festgestellt? Falls nicht, erübrigt sich der Tatvorwurf für die beiden.

Viele Grüße,

barchetta


von barchetta am 29.07.2006 15:51
Status: Philosoph (572 Beiträge)
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>"Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr"
--- editiert vom Admin


von guest123-1156 am 29.07.2006 15:56
Status: Unsterblich (1863 Beiträge)
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>"Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr"
Dank Google:

Eisenbahnbetriebsordnung § 64b
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich

1. (bleibt frei)
2. an einer nicht dazu bestimmten Seite eines Fahrzeugs oder an einer nicht dazu bestimmten Stelle einsteigt oder aussteigt,
3. einsteigt oder aussteigt, ein Trittbrett betritt oder sich ohne ausdrückliche Gestattung auf einer Plattform aufhält, solange sich das Fahrzeug bewegt, oder
4. eine Bahnanlage, eine Betriebseinrichtung oder ein Fahrzeug verunreinigt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne amtliche Befugnis eine Bahnanlage oder ein Fahrzeug insoweit betritt oder benutzt, als sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient oder als kein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt,
2. sich innerhalb der Gleise aufhält, ohne daß dies zu Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich oder im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zugelassen ist,
3. eine Außentür öffnet, solange sich das Fahrzeug bewegt,
4. eine Sache aus dem Wagen wirft, die geeignet ist, einen anderen zu verletzen oder eine Sache zu beschädigen,
5. eine Schranke oder eine sonstige Sicherungseinrichtung unerlaubt öffnet, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt oder
6. den Bahnübergang eines Privatwegs mit öffentlichem Verkehr anlegt und dem öffentlichen Verkehr überläßt, ohne dies mit dem Bahnunternehmer vereinbart oder ihm obliegende Sicherungsmaßnahmen durchgeführt zu haben.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird im Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf die Bahnpolizeiämter übertragen.



Der gesetzliche Bußgeldrahmen nach § 28 Allgemeines Eisenbahngesetz beträgt dabei 10.000 DM.

Kinder bis einschließlich 13 Jahren können nicht nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht belangt werden. Ein Jugendlicher (14 bis 17) handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar. (§12 OWiG)



von guest123-1542 am 29.07.2006 16:07
Status: Unsterblich (3235 Beiträge)
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>"Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr"
Hallo,
Vielen Dank erstmal für die Beiträge.

Wenn es zu einer Geldstrafe für Person A kommt (wovon ja auszugehen ist?), könnte diese dann tatsächlich die Höhe eines vierstelligen Betrages erreichen? Person A ist 19 Jahre alt und geht noch zur Schule, hat kein Einkommen. Gibt es dann keine Alternativen, da Person A eben nicht befähigt ist, die Geldstrafe zu bezahlen?

Danke


von Zico am 08.08.2006 22:35
Status: Frischling (3 Beiträge)
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