Gefährdung des Straßenverkehrs
Von Rechtsanwalt Martin Kämpf 7.9.2010 | Ratgeber - Strafrecht | 1604 Aufrufe Mehr zum Thema:Straßenverkehr
Der im Strafrecht und Verkehrsstrafrecht tätige Münchener Strafverteidiger und Rechtsanwalt Kämpf berichtete über Voraussetzungen und Strafen des Straftatbestands der Gefährdung des Straßenverkehrs.
I. Strafen der Gefährdung des Straßenverkehrs
Martin Kämpf
München
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Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
Die Gefährdung des Straßenverkehrs sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Daneben wird regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen sowie sieben Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen.
II. Voraussetzungen der Gefährdung des Straßenverkehrs
Die Gefährdung des Straßenverkehrs begeht, wer im Straßenverkehr durch seine Fahruntüchtigkeit oder grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verwirklichung einer der sieben Todsünden des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB eine konkrete Gefah r für eine andere Person oder eine Sache herbeiführt.
1. konkrete Gefahr
Es muss eine konkrete Gefahr für die Sicherheit eines Menschen und/oder eine Sache bestehen. Es muss sich um eine Sache von bedeutendem Wert (Wertgrenze 1.300,- EUR) handeln.
2. Fahruntüchtigkeit
Der betroffene Fahrer muss wegen seiner Trunkenheit (Alkohol oder Drogen) oder alternativ aufgrund eines geistigen oder körperlichen Mangels fahruntüchtig sein.
3. die sieben „Todsünden“ der Gefährdung des Straßenverkehrs
Die sieben Todsünden der Gefährdung des Straßenverkehrs müssen grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen werden.
Es handelt sich um folgende „Todsünden“:
a) Nichtbeachten der Vorfahrt
b) falsches Überholen
c) falsches Fahren an Fußgängerüberwegen
d) zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen u.a.
e) Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite an unübersichtlichen Stellen
f) Falsches Fahren auf Autobahnen
g) Unterlassen der Kenntlichmachung
Tipp vom Strafverteidiger : Schweigen ist Gold - machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Als Beschuldigter eines polizeilichen Ermittlungs- oder Strafverfahrens haben Sie ein umfassendes Schweigerecht und sollten keinerlei Angaben zur Fahreridentität machen.
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