>Gedichte in Todesanzeigen
Meines Erachtens ist der kürzeste Ausschnitt aus einem Werk, der selbst schon geschützt ist, "Schwarze Milch der Frühe" - wofür sich sicherlich die halbe Literaturwelt aussprechen würde. Bei Bohoeffers Ausschnitt sehe ich das ebenso, ähnlich sieht es auch der Autor
KlausGraf :
"Kann eine Redewendung überhaupt urheberrechtlich geschützt sein?
Prinzipiell kann auch bereits eine, aus nur wenigen Wörtern bestehende, Redewendung ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk i.S.d.
§ 2 I Nr.1 UrhG darstellen. Zwar muss die individuelle Form eines Schriftwerkes sich, um den urheberrechtlichen Schutz zu erreichen, vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten unterscheiden (
BGHZ 94, 276, 287 - Inkasso-Programm). Jedoch, bei Schriftwerken wird schon der wortgetreue Nachdruck auch kleinster Ausschnitte in der Regel eine Urheberrechtsverletzung darstellen, weil die Möglichkeiten, einen Gedankeninhalt in eine sprachliche Form zu bringen, so mannigfaltig sind, dass die gewählte Formgebung zumeist eine dem geistigen Schaffen entspringende individuelle Prägung aufweisen wird."
Ich würde vor einer Veröffentlichung die Pressestelle des Verlages kontaktieren und um eine schriftliche Zustimmung zum Ausschnitt bitten, sonst könnte das passieren (ebenda):
"Sind die Zitate urheberrechtlich geschützt, ist die Präsentation zulässig, wenn der Rechteinhaber zustimmt (das könnte durchaus der Fall sein in Bregenz) oder wenn eine Schranke des Urheberrechts es erlaubt.
Gnadenlos gehen vor allem die Rechteinhaber des Komikers Karl Valentin gegen Valentin-Zitate vor:
http://openpr.de/news/152543/Karl-Valentins-Erben-gehen-gegen-Onlinehaendler-vor.html"
Gruß aus Berlin, Gerd
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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."
von Gerd aus Berlin am 04.06.2011 22:20
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