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Gedichte in Todesanzeigen

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Gedichte in Todesanzeigen

hallo,
in Todesanzeigen (in Tageszeitungen tausendfach vervielfältigt)werden oft lyrische oder Prosa-Zeilen von bedeutenden Autoren zitiert, bei Goethe und Schiller sind die Urheberrechte wohl abgelaufen, wie sieht es aber aus bei Zitaten von Texten, die noch urheberrechtlich geschützt sind?
(manchmal gibt es in den Anzeigen Texte mit Angabe des Autors, oft auch ohne)
Mir ist zwar nicht bekannt, dass es seitens der Verlage oder Autoren schon
einmal Einsprüche gegen solche Zitate gab wg. Urheberrechtsverletzung. Die Angehörigen,
die solche Zitate in die Anzeige schreiben, sind sich über evtl. rechtliche Folgen wohl kaum im klaren, da sie sowieso - kurz nach dem Tod des Angehörigen - in einer Stressituation sind.
Was meinen Sie zu solchen Urheberrechten bei Zitaten in Todesanzeigen? Meistens werden die Inhalte solcher Anzeigen - nicht nur die öffentlichen Anzeigen in Zeitungen, sondern auch private, die im Brief per Post verschickt werden - gemeinsam mit dem Bestatter entworfen und vom Bestatter an den Drucker und ggf. an die Zeitung weitergeleitet,
sodass ja dem Profi-Bestatter auch eine gewisse Verantwortung,
zumindest eine Beratungs-Verantwortung ggü. seinem Kunden obliegt.

Freundliche Grüße von quakk



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von quakk am 02.06.2011 22:00
Status: Praktikant (11 Beiträge)
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>Gedichte in Todesanzeigen
quote:
wie sieht es aber aus bei Zitaten von Texten, die noch urheberrechtlich geschützt sind?


Dann kann das vom Zitierrecht geschützt sein, §51 UrhG.

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von Snoop Pooper Scoop am 03.06.2011 17:25
Status: Unsterblich (3110 Beiträge)
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>Gedichte in Todesanzeigen
hallo Snoop Pooper Scoop,

Danke für deinen Hinweis,

"Dann kann das vom Zitierrecht geschützt sein, §51 UrhG."

Das in § 51 UrhG angeführte Zitierrecht bezieht sich in Abs. 1 und 2 auf wissenschaftliche Werke und "selbständige Sprachwerke",

allerdings mit folgender Einschränkung: "... sofern die Nutzung durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist...."

Bei einer privaten Todesanzeige, die ggf. hunderttausendfach in der Zeitung verbreitet wird, wäre also ggf. zu klären, ob das Zitat in seinem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
Eine solche Klärung ist erstmal reine Ermessenssache, anscheinend gilt hier: Wo kein Kläger, da kein Richter.

Ich könnte nach der Gesetzes-Definition also z. B. irgendein selbständiges Sprachwerk erstellen, z. B. einen mittelmäßigen Prosatext, und darin seitenweise urheberrechtlich geschützte Texte als Zitate unterbringen (selbstverständlich mit Angabe des Autors), und das ganze dann z. b. im Internet auf einer allgemein zugänglichen Seite veröffentlichen.
Ich könnte im Zweifelsfall locker behaupten, dass der "besondere Zweck" des Zitats sich aus dem Prosatext ergibt.


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von quakk am 03.06.2011 21:07
Status: Praktikant (11 Beiträge)
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>Gedichte in Todesanzeigen
Richtig ist, dass eine Todesanzeige selten ein eigenständiiges Sprachwerk ist mit Worten wie "Wir trauern um unseren Opa",

weshalb das Anfügen eines Wortes aus einem immer noch geschützten Werkes kein zulässiges Zitat wäre nach § 51 UrHG.

Ist aber das Zitat so knapp gehalten, dass es so gar keinen wesentlichen Bestandteil eines geschützten Werkes ausmacht,

mithin das Zitat gar kein geschütztes Werk wäre,

wie bleispielsweise ein "Guten Morgen, keine Sorgen" aus Bölls Roman "Guten Morgen",

dann sollte man sich auch keine Sorgen machen.

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Außer natürlich, wenn M. Bart sich diese Floskel hat sichern lassen als Marke und in seinem immanenten Größenwahn meint, dich abmahnen zu müssen. Recht kriegt er damit nicht unbedingt, du aber Sorgen ...

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."


von Gerd aus Berlin am 03.06.2011 23:00
Status: Unsterblich (1321 Beiträge)
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>Gedichte in Todesanzeigen
hallo Gerd aus Berlin,

danke für die Hinweise,

wenn also eine Todesanzeige in der Regel kein eigenständiiges Sprachwerk ist....

("weshalb das Anfügen eines Wortes aus einem immer noch geschützten Werkes kein zulässiges Zitat wäre nach § 51 UrHG.")
dann ist das Zitieren hier also nicht zulässig.

Zulässig wären hier nur unwesentliche Einsprengsel, jedenfalls keine Zitate.

Dann sind wir schon einen kleinen Schritt weiter...

also, hier ein konkretes Beispiel:

in die Todes-Anzeige wird die Strophe eines Gedichts von Dietrich Bonhoeffer (gestorben 1945 im KZ Flossenbürg) so eingefügt, also mit Autorenangabe:

"Und reichst Du uns den schweren Kelch, den bittern
des Leids, gefüllt bis an den höchsten Rand,
so nehmen wir ihn dankbar ohne Zittern
aus Deiner guten und geliebten Hand.

(Dietrich Bonhoeffer)"

Ist das nun ein so knapp gehaltenes Zitat, dass es keinen wesentlichen Bestandteil des Werkes ausmacht, mithin gar kein geschütztes Werk wäre? Das Gedicht hat insgesamt 7 Strophen.

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-- Editiert am 04.06.2011 21:44

-- Editiert am 04.06.2011 21:53


von quakk am 04.06.2011 21:42
Status: Praktikant (11 Beiträge)
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>Gedichte in Todesanzeigen
Meines Erachtens ist der kürzeste Ausschnitt aus einem Werk, der selbst schon geschützt ist, "Schwarze Milch der Frühe" - wofür sich sicherlich die halbe Literaturwelt aussprechen würde. Bei Bohoeffers Ausschnitt sehe ich das ebenso, ähnlich sieht es auch der Autor KlausGraf :

"Kann eine Redewendung überhaupt urheberrechtlich geschützt sein?

Prinzipiell kann auch bereits eine, aus nur wenigen Wörtern bestehende, Redewendung ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk i.S.d. § 2 I Nr.1 UrhG darstellen. Zwar muss die individuelle Form eines Schriftwerkes sich, um den urheberrechtlichen Schutz zu erreichen, vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten unterscheiden (BGHZ 94, 276, 287 - Inkasso-Programm). Jedoch, bei Schriftwerken wird schon der wortgetreue Nachdruck auch kleinster Ausschnitte in der Regel eine Urheberrechtsverletzung darstellen, weil die Möglichkeiten, einen Gedankeninhalt in eine sprachliche Form zu bringen, so mannigfaltig sind, dass die gewählte Formgebung zumeist eine dem geistigen Schaffen entspringende individuelle Prägung aufweisen wird."

Ich würde vor einer Veröffentlichung die Pressestelle des Verlages kontaktieren und um eine schriftliche Zustimmung zum Ausschnitt bitten, sonst könnte das passieren (ebenda):

"Sind die Zitate urheberrechtlich geschützt, ist die Präsentation zulässig, wenn der Rechteinhaber zustimmt (das könnte durchaus der Fall sein in Bregenz) oder wenn eine Schranke des Urheberrechts es erlaubt.

Gnadenlos gehen vor allem die Rechteinhaber des Komikers Karl Valentin gegen Valentin-Zitate vor:

http://openpr.de/news/152543/Karl-Valentins-Erben-gehen-gegen-Onlinehaendler-vor.html"

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."


von Gerd aus Berlin am 04.06.2011 22:20
Status: Unsterblich (1321 Beiträge)
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>Gedichte in Todesanzeigen
hallo Gerd,

dank deiner sehr interessanten Hinweise kommen wir der Sache näher..

Karl Valentin ist ein voll zutreffendes Beispiel.
Die Urheberrechte meines genannten Autors Dietrich Bonhoeffer sind - ebenso wie bei Karl Valentin - auch noch nicht abgelaufen....

Nochmal für die Praxis gedacht:
"Ich würde vor einer Veröffentlichung die Pressestelle des Verlages kontaktieren und um eine schriftliche Zustimmung zum Ausschnitt bitten..."

Im Zweifelsfall müsste ich also den Verlag oder den juristischen Rechtebewahrer von Dietrich Bonhoeffer erstmal ausfindig machen... die Frage sei erlaubt. wie mache ich das?

Wie finde ich auf kurzem Weg den Rechteinhaber bzw. Rechteverwalter, den ich dann ggf. um Zustimmung bitten müsste?

Vielen Dank für weitere Hinweeise!

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-- Editiert am 06.06.2011 20:24


von quakk am 06.06.2011 20:22
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>Gedichte in Todesanzeigen
Amazon sagt dies da:
"Dietrich Bonhoeffer Auswahl: 6 Bde."
"Verlag: Gütersloher Verlagshaus"

http://www.guetersloher-verlagshaus.de/

Justine Pawlas
Leitung Presse und Öffentlichkeitsarbeit
Tel. 05241/80-1538
Justine.Pawlas@gtvh.de

Lizenzen:
Heike Daut-Rünger
Heike.Daut-Ruenger@gtvh.de
Tel. 05241/80-1522
Fax 05241 / 80-61522

Nichts zu danken, ich habe ja Internet
.

Gruß aus Berlin, Gerd

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von Gerd aus Berlin am 06.06.2011 22:03
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>Gedichte in Todesanzeigen
ja gut, das heißt mit anderen Worten:
ein Buch aussuchen,
am besten so etwas wie "Gesammelte Werke" und
den Verlag kontaktieren.

Eine Liste, so ähnlich wie die Liste der Bankleitzahlen
gibts anscheinend nicht,
o. k. das wär auch kaum realistisch und kaum
wünschenswert.
Kann ich mich darauf verlassen,
dass bei einem Autor, der schon vor >70 Jahren gestorben ist,
diese Nachforschungen sich immer erübrigen?

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von quakk am 06.06.2011 22:45
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>Gedichte in Todesanzeigen
Die Lizenztante kennt (und die Pressetante findet schnell) die Rechte-Inhaber der Werke von Bonhoeffer und kann die nennen.

Bei Autoren, nach deren Sterbejahr 70 Jahre vergangen sind, also am 1.1. danach, muss man kucken, dass man ein Manuskript verwendet, das nicht noch später entscheidend bearbeitet worden ist.

Denn für diese Bearbeitung hat meist der Bearbeiter ein neues, eigenes Urheberrecht erworben, wie es bei Karl May und dessen Verleger Schmitt und dessen Nachdrucker der Fall war 70 Jahre nach Mays Tod - viel prozessiert!

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."


von Gerd aus Berlin am 06.06.2011 22:55
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>Gedichte in Todesanzeigen
hallo Gerd,

danke vielmals, sehr gute Tipps.
Bearbeitungen: das müsste ja dann auch für Übersetzungen gelten!

Daraus ergibt sich das nächste Problem: Gilt
die 70-Jahre-Frist auch für nichtdeutsche, also fremdsprachige Autoren?

Nochmal zu Karl Valentin: Hier ein nettes Interview mit seinem Rechteverwalter:
http://www.karl-valentin.de/impressum/rechtliches.htm



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von quakk am 07.06.2011 14:34
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