Geburtsschadensrecht Teil IV

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Schadensersatz im Geburtsschadensrecht – Entschädigung für den zeitlichen Mehraufwand wegen vermehrter Bedürfnisse

Im Geburtsschadensrecht geht die Betreuung und Behandlung des Kindes regelmäßig mit einem entsprechenden zeitlichen Mehrbedarf wegen vermehrter Bedürfnisse einher.

Auch die Eltern haben regelmäßig einen täglich anfallenden zeitlichen Mehraufwand wegen vermehrter Bedürfnisse von unter Umständen gleich mehreren Stunden pro Tag. Relevant sind z.B. das Waschen, die Pflege der Zähne, das Baden und die Zubereitung der Nahrung. Die Liste ließe sich beliebig fortsetzen.

Eine Hilfskraft würde für etwaige Tätigkeiten im Rahmen der Betreuung und Behandlung des Kindes pro Stunde ca. 9,00 bis 11,00 EUR berechnen. Es ist daher regelmäßig mit einem monatlichen Mehraufwand von hunderten von EUR zu rechnen. Dieser ist auf Jahre hinaus hochzurechnen, weshalb hier sechsstellige Beträge auflaufen.

Der hierdurch gerechtfertigte Anspruch wegen vermehrter Bedürfnisse ist auf eine Rente gerichtet. Diese ist vierteljährlich im Voraus zu entrichten. Dadurch werden die Nachteile ausgeglichen, die aufgrund der dauerhaften Beeinträchtigungen seines körperlichen Wohlbefindens entstehen.

Ein Scherpunkt liegt in diesem Berech in der Prüfung und der Darstellung des zeitlichen Mehraufwandes wegen vermehrter Bedürfnisse. Hier hat eine ausführliche Begründung zu erfolgen.

Die im Rahmen des zeitlichen Mehraufwandes wegen vermehrter Bedürfnisse erforderlichen Leistungen können auch Angehörige erbringen.

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