Gebührenbescheid Regenwasser

31. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
jan_1971
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 18x hilfreich)
Gebührenbescheid Regenwasser

Hallo miteinander!

Die Tage habe ich von meinem örtlichen Versorger die Rechnungen für die Kosten der Beseitigung des Regenwassers bekommen und bin fast umgefallen.
Als ich mir den Gebührenbescheid genauer ansah, stellte ich fest, dass eine bebaute Fläche von 392m² angegeben wurde, was keinesfalls den Tatsachen entspricht. Also da angerufen und der freundliche Sachbearbeiter hat sich dann auch sofort die Luftbildaufnahmen geholt und zugegeben, dass auf diesen er allenfalls auf 170m² bebauter Fläche kommt. Den nächsten Tag war er da und hat alles nochmals geprüft und will nun den Bescheid für 2008 ändern lassen. Soweit, so gut, aber was ist mit den Vorjahren?

Laut seiner Angabe wird so seit 1997 verfahren, also sind 10 Jahre lang die Gebühren viel zu hoch berechnet worden, obwohl Luftbildaufnahmen vorlagen!

Da ich das Haus erst seit dem 01.08.2008 besitze, jedoch im Notarvertrag den Zusatz habe, dass alle ab dem 01.08.2008 ergehenden Gebührenbescheide, auch für Vorjahre zu meinen Lasten UND auch Gunsten gehen, würde mir die Erstattung zustehen, jedoch ist der Beamte beim Steueramt der Meinung, dass diese Bescheide alle rechtskräftig sind, da kein Einspruch fristgerecht eingelegt wurde.

Nun meine Frage, hat er Recht damit oder lohnt sich eine Klage, da hier ja ganz offensichtlich von der Stadt geschlampt wurde.´


Gruss


Jan

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Sorry, aber ich verstehe die Frage nicht so ganz. Wenn erst ab dem 01.08.2008 Nutzen und Lasten übergegangen sind, dann können Sie doch wegen aller danach ergehenden Bescheide ebenfalls Einspruch einlegen und um die davor ergangenen muss sich der vorherige Eigentümer kümmern.
Es kann aber sein, dass z.B. Anfang 2008 der Bescheid über Grundbesitzabgaben für 2008 ergangen ist, und Sie nun zu bestimmten Terminen in 2008 (die nach dem 01.08.) lagen, noch Zahlungen geleistet haben, die mit dem Bescheid vom Jahresanfang festgesetzt worden sind. In solchen Fällen können rechtwidrige (=fehlerhafte) Bescheide auch nach Bestandskraft mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden; § 130 Abs. 1 AO . „Kann zurückgenommen werden“ bedeutet, die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Daher könnten Sie die Rücknahme des rechtswidrigen Gebührenbescheides beantragen und ggf. gegen die ablehnende Entscheidung Rechtsmittel einlegen. In der Regel ist es aber nicht ermessensfehlerhaft wenn sich die Behörde darauf beruft, der Bescheid sei nicht innerhalb der Widerspruchsfrist angegriffen worden (Ist natürlich immer eine Einzellfallentscheidung).
In seinem Urteil vom 06.03.1997 hat das VG München (M 10 K 96.832 ) gegen den Grundstückseigentümer entschieden, der eine rückwirkende Zurücknahme begehrt hatte; tatsächliche Fläche 69 m2 – abgerechnete Fläche 120 m2

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.051 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen