Hallo,
Ich stelle meine Frage wegen folgendem Hintergrund:
Bisher dachte ich, wie jeder Normalsterbliche auch, das sei automatisch in Ordnung.
Jetzt bin ich aber in einem Report aus dem jahr 2016 auf einen Abschnitt gestoßen, der da leichte Zweifel daran anregte.
Dort steht:
"Auch kommt es immer noch vor, dass Banken Gebühren verlangen, wenn Lastschriften mangels Deckung nicht eingelöst werden. Das ist aber bereits seit 1997 durch BGH-Urteil unzulässig und wurde 2005 nochmals bestätigt, da sich viele Banken nicht daran hielten (BGH XI ZR 154/04
)! Prüfen Sie Ihre Kontoauszüge – Sie können bis 3 Jahre zurück Erstattung verlangen."
Jetzt habe ich mal das 2005er Urteil nachgeguckt und dort steht durchaus unter Anderem
"Der Zahlstelle (Schuldnerbank) steht bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Deckung im Einzugsermächtigungsverfahren gegen ihren Kunden auf vertraglicher Grundlage keine als (Teil-) Schadensersatz deklarierte Gebühr zu".
Ich bin aber weder Jurist, sodass ich dieses Urteil in seiner Komplexität wirklich verstehen könnte noch weiß ich, ob nicht vielleicht bisher schon wieder ein neues Urteil erlassen wurde, das dem Vorherigen widerspricht und Gebühren für zulässig erklärt.
Kennt sich da Jemand mit dem aktuellen Stand aus?
Und könnte mich Laien da erleuchten?
Danke schon einmal im Voraus!
Gebühren, wenn Lastschrift mangels Deckung nicht ausgeführt werden kann, zu Recht?
25. Mai 2017
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Frage vom 25. Mai 2017 | 13:35
Von
Status: Beginner (111 Beiträge, 16x hilfreich)
Gebühren, wenn Lastschrift mangels Deckung nicht ausgeführt werden kann, zu Recht?
Böse Bank?
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#1
Antwort vom 26. Mai 2017 | 09:56
Von
Status: Praktikant (728 Beiträge, 227x hilfreich)
ZitatKennt sich da Jemand mit dem aktuellen Stand aus? :
Und könnte mich Laien da erleuchten?
Aus deinem Beitrag wird nicht wirklich klar, was du eigentlich genau wissen möchtest. Ich schreibe dir mal meine Sichtweise zu dem, was ich vermute, dass du wissen möchtest:
Wenn die Bank des Schuldners ihm Gebühren für die Rückgabe einer Lastschrift berechnet, die von seinem Konto nicht eingelöst werden konnte, ist das laut Gerichtsurteil unzulässig. Der BGH geht davon aus, dass so eine Lastschriftrückgabe mangels Deckung schon mal vorkommen kann und zum normalen Geschäftsablauf bei der Kontoführung zu zählen ist. Weshalb dann auch keine (extra) Gebühren gefordert werden dürfen.
Wenn der Gläubiger Rücklastschriftgebühren, welche seine Bank ihm berechnet, als Verzugsschaden vom Schuldner einfordert, ist das zulässig. Das BGH-Urteil bezieht sich auf die Bank des Schuldners und nicht die des Gläubigers.
#2
Antwort vom 26. Mai 2017 | 14:27
Von
Status: Beginner (111 Beiträge, 16x hilfreich)
Zitat:ZitatKennt sich da Jemand mit dem aktuellen Stand aus? :
Und könnte mich Laien da erleuchten?
Aus deinem Beitrag wird nicht wirklich klar, was du eigentlich genau wissen möchtest. Ich schreibe dir mal meine Sichtweise zu dem, was ich vermute, dass du wissen möchtest:
Wenn die Bank des Schuldners ihm Gebühren für die Rückgabe einer Lastschrift berechnet, die von seinem Konto nicht eingelöst werden konnte, ist das laut Gerichtsurteil unzulässig. Der BGH geht davon aus, dass so eine Lastschriftrückgabe mangels Deckung schon mal vorkommen kann und zum normalen Geschäftsablauf bei der Kontoführung zu zählen ist. Weshalb dann auch keine (extra) Gebühren gefordert werden dürfen.
Wenn der Gläubiger Rücklastschriftgebühren, welche seine Bank ihm berechnet, als Verzugsschaden vom Schuldner einfordert, ist das zulässig. Das BGH-Urteil bezieht sich auf die Bank des Schuldners und nicht die des Gläubigers.
Hallo,
ich meine Folgendes:
Meine Bank berechnet mir automatisch jedes Mal, wenn etwas per Lastschrift wegen mangelnder Deckung nicht abgebucht werden konnte, automatisch 1 Euro Gebühren. Für jede missglückte Lastschrift einzeln.
Das hat noch nichts damit zu tun dass die abbuchende Bank eventuell selbst Kosten hatte und die von mir erstattet haben will (was die Banken übrigens reichlich tun, verlangen teilweise 5 Euro "Schadensersatz" bei einer missglückten Abbuchung über 8 Euro).
Mir ging es jedenfallls nur um die 1 Euro Gebühr, die mir meine Bank anrechnet, lediglich weil da jemand per Lastschrift abbuchen wollte und es nicht geklappt hat.
Diese müssten illegal sein nach dem Urteil, oder?
Jetzt sehe ich einerseits Seiten und Beiträge, die eindeutig dafür sprechen, wie
https://www.welt.de/finanzen/verbraucher/article144557338/BGH-verbietet-Bankgebuehr-fuer-Ruecklastschriften.htmlp
Andererseits lese ich auf der Seite
https://www.verbraucherzentrale.de/Gebuehrendschungel-Unzulaessige-und-zulaessige-Bankentgelte-3
dann wieder Folgendes:
"Falls Ihre Bank oder Sparkasse Ihnen eine Gebühr belastet, klären Sie zunächst ab, ob das alte Einzugsermächtigungsverfahren angewendet wurde. Falls ja, fordern Sie die Korrektur der Belastungsbuchung. Seit dem 9. Juli 2012 ist zu beachten, dass Banken und Sparkassen ihre Geschäftsbedingungen geändert haben und damit eine Angleichung der alten Einzugsermächtigung an die SEPA-Lastschrift erfolgte. Dies bedeutet, dass seit diesem Tag Entgelte für die Benachrichtigung nach einer Rücklastschrift zulässig sind."
Ob das nun aber als Benachrichtigung zählt wenn auf dem konto 1 Euro Gebühr abgebucht werden und in den Details dort der Name und Betrag des abbuchenden Unternehmens dabei steht, sei einmal hingestellt bzw. weiß ich nicht.
Was ist hier so die Meinung zu dem Ganzen?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 26. Mai 2017 | 15:46
Von
Status: Master (4953 Beiträge, 2378x hilfreich)
ZitatWas ist hier so die Meinung zu dem Ganzen? :
Wieso muss es ungedeckte Rücklastschriften in dem Umfang geben?
Es ist nur nervend wenn man von einem Konto eine Ermächtigung hat, und danach kommt die Meldung von der Bank, wir konnten nicht abbuchen. Man sollte eher an die Gläubiger denken, welche hier einen hohen Aufwand haben.
#4
Antwort vom 29. Mai 2017 | 21:20
Von
Status: Schüler (232 Beiträge, 151x hilfreich)
interessiert mich auch,meine bank berechnet sogar 1,90 und manchmal gehe ich dadurch dannins minus.
das ist dann ok aber wenn ich 10 cent wegen einer abbuchung beim guthabenkonto rüber bin geh das nicht...
habe ich das 3 mal dann habe ich schon fast 5 euro nur wegen rückgabe bezahlt und da ist es dann egal ob das paar tage im minus liegt fast 2 euro ist doch etwas hoch gegriffen finde ich.
Und jetzt?
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