Gebühr für Zahlungsverzug bzw Lagergebühren

20. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)
Gebühr für Zahlungsverzug bzw Lagergebühren

ich bin bei eBay mMn noch recht kulant, was dann aber auch immer eine entsprechende Kommunikation voraussetzt. Leider kommt es aber immer häufiger vor, das sich Käufer gar nicht melden und selbst auf geöffnete Fälle nicht reagieren und dann gar nicht oder erst nach Wochen bezahlen. Und da würde ich gerne mal einen Hebel ansetzen.
Aktuell habe ich nur eine Zahlungsfrist mit automatischer Auflösung des Kaufvertrages, sofern nach 14 Tagen nicht gezahlt wurde. Würde aber gerne noch irgendwelche gebühren erheben und da stellt sich die Frage welche und in welcher Höhe man da ansetzen kann. Eine Pauschale für Spaßbieter ist ja nur als Einzelvereinbarung wirksam, aber wie ist es mit z.b. einer Pauschale für Zahlungsverzug, kann man sowas auch pro Tag ansetzen, genau so z.b. eine pauschale Lagergebühr, aber wie hoch darf die sein bzw ist sowas zulässig als Privatperson und in jeder Auktion ?
Und auch das unterlassen einer Bewertung würde ich gerne in Rechnung stellen, auch hier die Frage nach der Zulässigkeit und wie hoch hier eine pauschale "Strafe" sein dürfte.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8508 Beiträge, 4058x hilfreich)

Hallo,

also das mit den Lagergebühren wirst du wohl vergessen können, würde wohl jeh nach Artikel über ein Jahr hinweg wenige Cent bis wenige Euro bringen, da dir wohl für das einlagern bei dir nicht wirklich Kosten anfallen!

quote:
Und auch das unterlassen einer Bewertung würde ich gerne in Rechnung stellen
Aufgrund welcher rechtsgrundlage? Da gibt es keine!

Einfach als VL den K immer schön zuerst bewerten. MMn hat der VK zu erst zu bewerten, da der K ja seinen Part bei dem Deal zu erst erfüllt, egal wie schnell er zahlt. Bei mir bekommt ein VK erst dann eine Bewertung, wenn er seine auch abgegeben hat (unaufgefordert) wenn nicht, dann bekommt er auch keine...

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#2
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1518 Beiträge, 668x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>wie ist es mit z.b. einer Pauschale für Zahlungsverzug <hr size=1 noshade>


Unzulässig, § 309 Nr. 6 BGB .

quote:<hr size=1 noshade> kann man sowas auch pro Tag ansetzen <hr size=1 noshade>


Als Pauschale nein (s.o.), Verzugszinsen ja - z.B. 0,0136% pro Tag. Die Vereinbarung höherer Verzugszinsen als ca. 5% pro Jahr wäre wohl unzulässig.

quote:<hr size=1 noshade>genau so z.b. eine pauschale Lagergebühr <hr size=1 noshade>


Eher unzulässig - denn der für gewöhnlich durch eine Nichtabnahme zu erwartende Schaden in Form von dem Händler entstehenden Aufwendungen für die Einlagerung(??) der Sachen dürfte nur ca. 0 Euro betragen, sodaß jede höhere Schadenspauschale unwirksam wäre.

quote:<hr size=1 noshade>das unterlassen einer Bewertung würde ich gerne [color=red]in Rechnung stellen[/color] ... per Vertragsstrafe <hr size=1 noshade>


Es erscheint zunächst zulässig eine Vertragsbestimmung zu verwenden, wonach der Käufer eine Bewertung abzugeben haben soll, und die Zahlung einer Vertragsstrafe von X Euro zu leisten haben soll bei Nichtabgabe einer Bewertung.

Diese Bestimmung müßte aber wohl GROSS und DEUTLICH hervorgehoben gestaltet sein, weil ein "Verstecken" dieser ungewöhnlichen überraschenden Klausel im Kleingedruckten sonst ihre Unwirksamkeit zur Folge hätte.

( Jeder Käufer hätte dann aber wegen dieses vertragsstrafebewehrten "Bewertungszwangs" eine sachliche Rechtfertigung für eine Negativ-Bewertung: gegen diese Negativ-Bewertung könnte der "Bewertungs-Erzwinger" dann kaum erfolgreich gerichtlich vorgehen, und auch keine Vertragsstrafenzahlung einfordern. )

RK

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#3
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Neue Idee: Entsorgung der Ware, natürlich kostenlos, aber trotzdem auf Begleichung des Kaufpreises bestehen. Würde zumindest nicht gegen § 309 BGB verstoßen, wenn ich da nichts überlesen habe.

@von lesen-denken-handeln
Ich bewerte immer zuerst als VK, meist sogar direkt bei Zahlungseingang, trotzdem habe ich in letzter Zeit immer mehr Käufer die nicht bewerten.



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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Neue Idee: Entsorgung der Ware, natürlich kostenlos, aber trotzdem auf Begleichung des Kaufpreises bestehen. <hr size=1 noshade>

Bestehen kannst Du auf was Du willst, nur durchsetzen wirst Du es nicht können.

Im Gegenteil, es würde für Dich nur Probleme geben, wenn der Käufer dann doch zahlt und auf Lieferung besteht (und Dich soger deswegen verklagt).





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1518 Beiträge, 668x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Neue Idee: Entsorgung der Ware ... <hr size=1 noshade>


Ein unnütze Idee, falls eine "nur der Gattung nach bestimmte Sache [ge]schuldet" war, § 243 BGB . Denn die "Entsorgung" irgendeines Exemplars würde dann nicht dazu führen können, nicht mehr ein anderes Exemplar aus der Gattung liefern zu müssen.

quote:<hr size=1 noshade> ... aber trotzdem auf Begleichung des Kaufpreises bestehen. <hr size=1 noshade>


Und wenn ein bestimmtes Einzelstück geschuldet, aber "entsorgt" worden war - dann könnte eine Kaufpreis-Forderung in Kenntnis der Unmöglichkeit der eigenen Leistungsfähigkeit vielleicht als strafbarer Betrug anzusehen sein.

RK

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16903 Beiträge, 5884x hilfreich)

quote:
Aktuell habe ich nur eine Zahlungsfrist mit automatischer Auflösung des Kaufvertrages, sofern nach 14 Tagen nicht gezahlt wurde

So einfach ist das nicht! Damit kann man sich ganz schön in die Nesseln setzen.

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