"Gebühr" für Abnutzung der Wohnung

19. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Haldren
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
"Gebühr" für Abnutzung der Wohnung

Hallo,

folgender Sachverhalt: unsere Wohnung ist zum 31.01.12 gekündigt. Gestern war Übergabetermin. Im Mietvertrag ist nichts vereinbart von wegen Renovierung bei Auszug.
Wir haben die Wohnung trotzdem "einzugsfähig" hinterlassen (Bohrlöcher verspachtelt, teilweise neue Farbe an die Wände etc.).

Auf der Endabrechnung präsentiert der Vermieter uns nun eine "Gebühr für die Abnutzung der Wohnung". Der Vermieter meinte dazu, dass er nach 10 Jahren mit Renovierungskosten von 2.500,- Euro rechnet. Und an diesen Renovierungskosten müsste er die Mieter ja beteiligen. Die Wohnung wurde von uns 3,33 Jahre genutzt. Also sollen wir 832,50 Euro an "Gebühren für die Abnutzung der Wohnung" bezahlen.

Frage an die Experten hier: ist das Vorgehen des Vermieters rechtens?

Viele Grüße
Haldren

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
Frage an die Experten hier: ist das Vorgehen des Vermieters rechtens?


Nein, die Abnutzung der Wohnung ist mit der Zahlung der Miete abgegolten. Eine zusätzliche Gebühr beim Auszug kann der Vermieter nicht verlangen.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Klares Nein.
Selbst eine entsprechende Klausel im Mietvertrag wäre unwirksam, solange sie sich nur auf normale Abnutzung bezieht.

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Haldren
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:

Jedoch hab ich eine Frage. Was ist mit

quote:teilweise neue Farbe an die Wände

gemeint?


Damit ist gemeint, dass die zuvor zugespachtelten Bohrlöcher mit weißer Farbe überstrichen wurden. Außerdem wurden kleinere "Verunreinigungen" (z. B. dunkle Flecken an der Wand, nachdem man ein Bild abgehängt hat) neu überstrichen.
Nichts dramatisches...

Danke an alle für die Antworten. Dann bleibt uns wohl der Gang zum RA nicht erspart :(

-- Editiert Haldren am 19.01.2012 10:51

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Haldren
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Dabei fällt mir noch ein, dass der Vermieter auf der Endabrechnung für ca. 600,- hinterlegte Kaution nur 0,5 % Zinsen berechnet hat. Also irgendwas um die 10,- Euro Zinsen für 3 Jahre ...
Ich hab keine Ahnung, wo der das Geld angelegt hat...

Hat man als Mieter nicht auch das Recht einzusehen, wo der Vermieter die Kaution angelegt hat? Würde mich mal interessieren, wie der auf 0,5 % Zinsen kommt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Schau in deinen Mietvertrag, was da über die Anlage steht. Wenn da nichts besonderes angegeben ist, ist die Kaution mit dem üblichen Zinssatz für Anlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu verzinsen.
Wenn der die letzten drei Jahre bei 0,5% lag, ist das so korrekt.
Die Angabe, wie die Kaution konkret angelegt wurde, kannst du rückwirkend (sonst schon) nicht mehr vom Vermieter verlangen, nur die normale Verzinsung.

Wenn du übrigens nur kleine Flecken übergestrichen hast und der Vermieter das als Sachbeschädigung ansihet, bist du eventuell dafür haftbar. Aber auch dann muss der Vermieter dich erst mal zur Beseitigung des Schadesn auffordern und dabei natürlich die konkreten Punkte aufzählen. Einfach "Gebühr" geht gar nicht.
Wenn du nach Aufforderung von dir verursachte Mängel nicht beseitigst, kann er eventuell die Erstattung einer konkreten Handwerkerrechnung von dir verlangen, mehr nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

@Haldren:
"Dann bleibt uns wohl der Gang zum RA nicht erspart."

Aber bitte doch nicht, nur weil man eine Rechnung erhalten hat, die jeder Rechtsgrundlage entbehrt. :devil:

Teilen Sie dem VM einfach schriftlich mit, dass Sie die Rechnung zurückweisen, da die Forderung unzulässig ist.

Soll der VM sich doch dann von seinem Anwalt erklären lassen, dass er die Forderung nicht durchsetzen kann.





-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
Haldren
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Hier kommt es auf das Endergebnis an. Wenn es nun irgendwie fleckig aussieht, dann könnte das als Beschädigung der Mietsache gelten. Verschlimmbesserungen muß der Vermieter nicht hinnehmen.


Das Endergebnis ist gut, es sind keine Flecken o. ä. sichtbar. Das hat der VM ja auch schon abgenickt und abgenommen. Einziger Wermutstropfen ist halt diese Endabrechnung...

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Wie siehts denn aus?

Handelt es sich bei dieser "Endabrechnung" um die Kautionsabrechnung?
Fühlt der VM sich im Recht, zieht er seine ermittelten Kosten einfach von der Kaution ab.
Dann müsste der Mieter auf Auszahlung der Kaution klagen. Ist diese Rechnung aussen vor und der Mieter zahlt nicht, muss der VM zum Anwalt um seine Forderungen durchzusetzen.

-----------------
"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Haldren
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Er hat die Kaution von den ermittelten Kosten abgezogen und eine Restforderung von ~200 € errechnet, die wir überweisen sollen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Die „Gebühr" für das Abnutzen der Wohnung ist die normale Miete. Eine zusätzliche „Gebühr" kann der VM bei Auszug nicht verlangen. Hier hat der VM hat einen kompletten Knall! Die Kautionsauszahlung kann eingeklagt werden.

quote:<hr size=1 noshade>Aber bitte doch nicht, nur weil man eine Rechnung erhalten hat, die jeder Rechtsgrundlage entbehrt. <hr size=1 noshade>

Hier hat hamburgerin vollkommen recht. Ob durch die Renovierungsarbeiten des M ein Schaden entstanden ist, ist reine Spekulation. Damit setzt man sich erst auseinander, wenn der VM einen entsprechenden Anspruch vorträgt.
Aus der vom VM gegebenen Begründung geht ohnehin hervor, dass der VM keinen Schadenersatzanspruch wegen schlecht ausgeführter Renovierungsarbeiten des M geltend macht, sondern sich den M anteilig an den vom VM geschätzten Renovierungskosten eines 10-Jahres-Zeitraums beteiligen soll.
quote:<hr size=1 noshade>Hat man als Mieter nicht auch das Recht einzusehen, wo der Vermieter die Kaution angelegt hat? Würde mich mal interessieren, wie der auf 0,5 % Zinsen kommt. <hr size=1 noshade>

Nach Beendigung des Mietverhältnisses wohl nicht mehr. Man hat dann einen Anspruch auf Kautionsrückzahlung bzw. darauf, dass der VM über diese abrechnet.
Die Regelung zu den Zinsen ergibt sich aus § 551 Abs. 3 BGB . Beim Zinsniveau der letzten Jahre könnten 0,5% p.a. schon hinkommen.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

Der VM hat sich wahrscheinlich nur etwas unglücklich ausgedrückt.

quote:
Eine zusätzliche „Gebühr" kann der VM bei Auszug nicht verlangen.

Schadenersatz klingt bezugsbezogener.

quote:
Die Kautionsauszahlung kann eingeklagt werden.

Wieder Mieter in die Kostenfalle treiben, - ja das kannst Du.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
Schadenersatz klingt bezugsbezogener.

Bitte erst den Sachverhalt lesen und Gehirn einschalten, bevor drauflosgepostet wird. Der TE hat doch geschrieben, dass der VM der Ansicht ist, der M müsse sich mit einer „Gebühr" beteiligen, weil der VM nach 10 Jahren mit Renovierungskosten von 2.500,- Euro rechnet und der M 3 1/3 Jahre in der Wohnung gelebt hat. Das ist gerade kein Schadenersatz, sondern normale Abnutzung, die mit der normalen Miete abgegolten wird.

Schadenersatz ist daher nicht „bezugsbezogener", sondern ein Hirngespinst von Ihnen – wie übrigens „Gebühr" die sich der VM zusammenphantasiert hat.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.019 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen