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Gebrauchtwagenkauf - über Gewährleistung und andere Ungereimtheiten - 1/5
bim vom 5.4.2004   127944 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Kaufrecht

Gebrauchtwagenkauf – über Gewährleistung und andere Ungereimtheiten

Unterschiede zwischen dem Kauf beim Händler und von privat

Das alte Auto hat den Geist aufgegeben, für einen Neuwagen reicht das Geld nicht. Jetzt will gut überlegt sein, ob der Gebrauchte über einen Händler oder von einer Privatperson gekauft wird. Eines zumindest ist klar: von privat muss nicht so tief in die Tasche gegriffen werden. Der Kauf über einen Händler ist zwar teurer, bietet aber die Gewähr, dass das Auto in Ordnung ist.

Der Kauf über einen Händler – teurer, aber weniger risikoreich




Das Risiko beim Autokauf über einen Händler ist geringer als beim Privatkauf, da der Käufer Gewährleistungsansprüche geltend machen kann.
Ist das Auto nicht in Ordnung, könne der Käufer gemäß § 437 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zuerst Nacherfüllung, nämlich die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangen, sagte Rechtsanwalt Hubert Probst aus Dillingen in einem Gespräch mit 123recht.net. „Wird die Nacherfüllung nicht geleistet, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.“ Ein sofortiger Rücktritt sei allerdings nicht möglich. Der Käufer müsse dem Verkäufer vielmehr eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzten, gibt Probst zu bedenken.

Beweislast

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Auch die Frage nach der Beweislast ist klar im Gesetz geregelt (§ 476 BGB). „Zeigt sich beim Kauf vom Händler innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe des Autos ein Sachmangel, gilt die gesetzliche Vermutung, dass das Fahrzeug bereits bei dessen Übergabe mangelhaft war.“

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  • 1) Gebrauchtwagenkauf – über Gewährleistung und andere Ungereimtheiten
  • 2) Gewährleistung
  • 3) Der Kauf von privat – günstiger, aber üblicherweise ohne Gewährleistung
  • 4) Gestaltung des Kaufvertrages
  • 5) Tarnung als privater Verkäufer